ebend,
deshalb gibt es in solchen Gegenden nach ein paar Jahren weniger Angebot.
Man suche Studien zu Berlin.
Die Mietwohnungen werden weniger. Viele werden nicht abgerissen, sondern an Selbstnutzer verkauft. Andere werden teuer umgebaut und neu vermietet, um aus der Mietpreisbremse zu entkommen. Viele uebrigbleibende werden a la DDR den Zustand behalten bis verfallen, aber genau das ist ja mit der Mietpreis BREMSE gewollt.
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Was mathematisch gar nicht funktionieren kann, dass viele billige Wohnungen in der Stadt vorhanden sind. So wuerde die Stadt endlos wachsen, denn es gaebe immer mehr Zuzug von immer mehr Leuten zu den billigen Wohnungen, von denen immer mehr „erzeugt“ werden muessten.
Dann zitiere bitte vollständig. Genau das habe ich geschrieben.
Im übrigen war weder von fristgerecht noch von fristlos, sondern nur von „Kündigung“ die Rede. Bei zwei Monatsmieten Rückstand hat der Vermieter beide Möglichkeiten, und da gibt es nun mal erhebliche Unterschiede.
Hallo,
das ist sicher ein Grund, aber die Schufa will dafür doch wohl einen Nachweis. Und wie sollte ein solcher aussehen, wenn keine Behörden eingeschaltet sind? Der Nachweis ist halt der springende Punkt.
Gruß,
Paran
Hallo,
hinzu zu fügen wäre noch der möblierte Ausweg, derzeit in Berliner Altbaugebieten wohl der Haupttrend. Die aufgerufenen Preise pro m² liegen da bei 25 - 30 Euro, Preis per Mietdeckel ohne Möbel läge bei 6 - 9 Euro.
Und der möblierte Mieter hat kaum Rechte, kurze Kündigungsfrist etc.
Gruß,
Paran
Wenn [Privatmensch] einen Brief an die Schufa schreibt, dass [Mieter] sich im Zahlungsrückstand befindet, dann sollte die Schufa, wenn sie ihre eigenen Regeln befolgt, diese Information nicht berücksichtigen.
Schufa-Einträge veranlassen können (eigentlich) nur Vetragspartner der Schufa.
Ob so eine Information nicht doch ausgewertet werden könnte, weiß ich nicht.
Der qualifizierte Mietspiegel selbst sagt überhaupt nichts darüber aus, welche Miete vereinbart werden darf (der nicht qualifizierte schon gar nicht). Er dient der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Auf die kann in vielen Konstellationen eine einseitige Mieterhöhung durch den Vermieter gestützt werden. Es gibt aber auch andere Begründungsmittel, nämlich Vergleichsmieten und (auch vorgerichtlich) Sachverständigengutachten. Das hat rein gar nichts mit einem Recht des Mieters zu tun, die Miete selbst festzulegen. Relevant wird die ortsübliche Vergleichsmiete teilweise auch bei Neuvermietungen, nämlich wenn eine Mietpreisbremse gilt. Die gilt aber nicht überall und selbst, wo sie gilt, nicht immer. Und eine Regelung, die besagt, die Miete dürfe nicht über dem Mietspiegel liegen, dürfte es nicht geben; zumindest hätte ich noch nicht davon gehört. In allen mir bekannten Konstellationen geht es darum, dass die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht soundso viel übersteigen darf.
Wichtig: Miete einzubehalten, ist ein Spiel mit dem Feuer. Ich zitiere den BGH: „Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 I, II 1 Nr. 3 a, 569 III Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 III Nr. 2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung. Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen.“ (Urteil VIII ZR 6/04, bestätigt durch VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Außerdem drohen Anwalts- und Gerichtskosten, selbst wenn dann die Miete nachgezahlt wird.
Hallo,
vielen Dank für die umfangreiche Information.
Es geht um eine Wohnung in Berlin, Mietpreisbremse und Mietdeckel gelten. Strittig ist nur die Interpretation des Mietspiegels. Die Wohnung wurde z.B. ohne Herd und Spüle übergeben, allerdings kostenfrei 3 Wochen vor Mietbeginn zwecks Einrichtung der Küche nach Mietervorstellung. Hier scheiden sich die Geister. Der Vermieter meint, damit für Herd und Spüle gesorgt zu haben, die Mieter bestehen auf den Mietspiegelminderungsgrund „ohne Herd und Spüle“.
Daneben ist auch die Lagequalität strittig: besonders ruhig oder nicht.
Die Frage ist: was müssen die Mieter zahlen, solange das nicht geklärt ist?
Den Preis lt. Mietdeckel, den Preis, den der Vermieter nach seiner Interpretation des Mietspiegels für angemessen hält oder das, was die Mieter für angemessen halten?
Das sollte man wissen, um einen kündigungsrelevanten Mietrückstand zu vermeiden.
Gruß,
Paran
Die Mietpreisbremse ist mehr oder weniger kompliziert. Mit den Berliner Regelungen kenne ich mich jedenfalls überhaupt nicht aus. Ohnehin bin ich aus dem Thema Mietrecht schon eine Weile zu sehr raus, als dass ich hier jetzt so einfach einen Rat geben wollte. Ich kann nur empfehlen, einen Mieterverein aufzusuchen. Da machen die Jungs und Mädels wahrscheinlich den ganzen Tag kaum etwas anderes und wissen daher über alle Einzelheiten im Bundes- und Landesrecht und in der einschlägigen Rechtsprechung bestens Bescheid. Ich habe dir gesagt, dass das ein Spiel mit dem Feuer ist. Das sollte reichen, einen Besuch beim Mieterverein für eine gute Idee zu halten.