Kann ein Toter erben und vererben?

Moin,

angenommen, der Großvater hatte vier Kinder, eine Frau und stirbt.

Eins der Kinder ist bereits tot, hat aber zwei Kinder, also Enkel des Gestorbenen.

Nun erbt (irbt?) ja die Ehefrau 1/4 und die Kinder des Großvaters teilen sich 3/4.

Gilt der tote Sohn als Erbe und reicht seinen Anteil an seine beiden Kinder weiter? Normalerweise erben Enkel doch nicht, wenn Frau und/oder Kinder vorhanden sind?

Servus,

Nein.

Sondern es gilt § 1924 BGB.

Schöne Grüße

MM

Es gilt in Deutschland in Bezug auf das gesetzliche Erbrecht das Erbrecht nach Stämmen. D.h. an die Stelle eines verstorbenen Erben treten dessen Nachkommen zu gleichen Teilen. Daher muss man in der erbrechtlichen Beratung/Abwicklung recht gut in Bruchrechnung sein.

In deinem Beispiel sieht es zudem so aus, dass man ohne besonderen Hinweis zum Güterstand zunächst mal von einer Zugewinngemeinschaft ausgehen müsste. D.h. die Ehefrau erhält zum 1/4 Erbteil noch 1/4 pauschalierten Zugewinnausgleich, wenn sie nicht gerade den Weg über einen konkreten Zugewinnausgleich unter Verzicht auf das Erbrecht geht. Das bedeutet, dass bei der Ehefrau zunächst mal 1/2 landet. An die Kinder und Enkel ist also nur noch 1/2 zu verteilen. D.h. jedes lebende Kind bekommt 1/8. Das eigentlich auf das vorverstorbene Kind entfallende 1/8 wird zu 2*1/16 für die beiden Enkel. D.h. am Ende des Tages kann man zwar umgangssprachlich sagen, dass die Enkel den Anteil des vorverstorbenen Elternteils „erben“. Im Gesetz ist es aber unmittelbar so geregelt, dass die Enkel an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils treten. Und dies ist auch richtig und wichtig so, da bei einer Einbeziehung dieser Erbanteile in den Erbgang der Zwischengeneration natürlich sonst dieses Erbe mit dem ggf. vorhandenen Soll dieses Erbes zu verrechnen wäre. So wie die Sache tatsächlich gelöst ist, kann man aber das Erbe nach den eigenen Eltern problemlos ausschlagen, wenn dies negativ sein sollte, und hinterher trotzdem problemlos das positive Erbe nach den Großeltern annehmen.

Und wichtig zu beachten: Dieser Automatismus gilt so im Falle des gesetzlichen Erbrechts. Im Falle einer gewillkürten Erbfolge mit Testament oder Erbvertrag sollte man die Ersatzerbfolge immer ausdrücklich (gerne auch mit Bezug auf die Regeln der gesetzlichen Erbfolge) regeln, damit es da nicht zu unschönen Überraschungen kommt.

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