Hey,
wenn man als Werksstudent arbeitet, kann einem dann solange man in der Kirche ist auch Kirchensteuer abgezogen werden?
Hallo,
Die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist die Einkommenssteuer. Also beim Werkstudenten eher nein.
Servus,
selbstverständlich kann sie. Die Vorschriften zum Lohnsteuereinbehalt sind für alle Arbeitnehmer gleich (außer geringfügig und kurzfristig Beschäftigten, aber das ist was anderes); der Abzug von Lohnkirchensteuer richtet sich nach den Vorschriften zum Lohnsteuereinbehalt.
Es wird übrigens nicht nur, solange man in der Kirche ist, Lohnkirchensteuer abgezogen, sondern noch ein klein wenig länger.
In der LSt-Klasse I beginnt der Einbehalt von Kirchensteuer mit einem Monatslohn von 986 €, der für einen Werkstudenten eher in den vorlesungsfreien Zeiten zu erreichen ist, wenn er über 20 h/Woche arbeiten kann, ohne seinen Status in der Krankenversicherung zu gefährden. Bei einer solchen Konstellation, nur einzelne Monate mit Lohnkirchensteuereinbehalt und die übrigen deutlich unter der genannten Zahl, wird die gesamte einbehaltene Lohnkirchensteuer bei Veranlagung zur Einkommensteuer erstattet.
Schöne Grüße
MM
Woher willst du es wissen? Vielleicht hat unser Student ja ein Mehrfamilienhaus geerbt, dass er abschreibungs- und finanzierungskostenfrei vermietet?
In der Tat, in der Tat. Eventunell besitzt er auch eine gutgehende Powidl-Manufaktur in Gleisdorf mit verheerenden Folgen für den Progressionsvorbehalt.
Schöne Grüße
MM