Kann ich ALG 2 trotzdem erhalten?

Hallo,

guten Tag. Ich habe ein großes Problem. Am Besten beschreibe ich Kurz wie ich ich zu meiner jetzigen Lage komme. Ich komme aus Russland und bin Herbst 2014 nach Deutschland gekommen um hier zu studieren. Selbstverständlich habe ich auch das entsprechende Visum § 16 Abs.1 erhalten. Leider lief das Studium nicht so gut. Ich musste oft arbeiten den das Geld reichte nicht aus. Jetzt habe ich im Mai einen Vertrag für Vollzeit bekommen und die Genehmigung ebenfalls dafür erhalten. Als dieser ganz normal ausgelaufen ist, habe ich neue Wege gesucht und wurde an einer Ausbildungsstelle für Theaterpädagogik (staatlich anerkannt) angenommen. Diese wird durch den ESF (Europäischer Sozialfond) getragen, allerdings brauche dafür den Bewilligungsbescheid für ALG II mindestens. Ich habe bereits mehr als 360 ganze Tage in Deutschland gearbeitet. Nun habe ich aber eine Absage vom Jobcenter bekommen, wo drin steht, dass auf dessen, dass ich das Visum für Studium habe, kein Anspruch auf das ALG (Arbeitslosengeld) besteht. Drunter wird noch §7 SGB2 aufgeführt. Ich habe aber bereits mehr als 360 Tage Vollzeit gearbeitet und Steuern wie in die Rentenversicherung eingezahlt und die Zustimmung für die Ausbildung von der Agentur für Arbeit erhalten. Was kann ich jetzt machen? st es so gerecht? Schließlich war ich ein ganz normaler Arbeitnehmer auch.

Du hast eben nur ein Studenten-Visum.
Das ist an Bedingungen geknüpft.
Dass dir gestattet wurde, „nebenher“ zu arbeiten, war schon grosszügig.
Dass dein Aufenthalt hier weiterhin geduldet wird, solange du du selber für deine Bedürfnisse aufkommst, und du dich „auf eine Fortsetzung des Studiums vorbereitest“ ist schon grosszügig genug.
Mit dem tatsächlichen Abbruch des Studiums ist dein Visum ungültig geworden.
Das hat wohl nur noch keiner bei den Ämtern so mitbekommen.
Anspruch auf Sozialleistungen zum Unterhalt hast du keine.
Ein Fall für die Ausweisung?

Für die Ausbildungsstelle für Theaterpädagogik hier in Deutschland benötigst Du offenkundig einen Nachweis, dass Du deinen Lebensunterhalt finanzieren kannst. Egal wie!

Das versuchst Du mit Leistungen nach dem AlG 2 zu bestreiten. Das Jobcenter hat Dir jedoch eine Hilfezusage mit der Begründung verweigert, dass weder die Aufenthaltserlaubnis (Visum) noch das (geplante) Studium einen gesetzlichen Leistungsanspruch für Dich begründen. Es ist insbesondere der § 7 (1) SGB II, der nur den Ausländer ein Anspruchsrecht zuspricht, die die Freizügigkeitsberechtigung besitzen. Das gibt die russische Staatsangehörigkeit aber leider nicht her.

Für das neue Studium für Theaterpädagogi musst Du dich also selbst um Deinen Lebensunterhalt kümmern. Steuern und Beiträge zur Rentenversicherung hier in Deutschland eröffnen niemanden den Anspruch ALG 2 Leistungen zu beziehen, weder Deutschen noch sonstigen.

Deine Aufenthaltserlaubnis gilt eben nur für die Dauer des Studiums.

Bei der Aufenthaltsbehörde/Ausländerbehörde bist Du jedenfalls aktenkundig. Zu Deiner Aufenthaltsberechtigung wirst Du in absehbarer Zeit ganz sicher befragt werden.

Eine Erwerbstätigkeit bewahrt dich allenfalls vor einen voraussichtlich anstehenden Ausweisungsverfahren respektive einer Abschiebung. Du wärest gewissermaßen geduldet. Hieße: kein Aufenthaltstitel mehr. Die Entscheidung darüber bleibt der Ausländerbehörde/Aufenthaltsbehörde jedenfalls und zu jeder Zeit vorbehalten.

Grüße mki