Kann ich als verkäufer auf eBay ein Angebot rechtswirksam zurück ziehen?

Ich habe für einen Freund ein Auto bei eBay eingestellt. Er kennt sich damit nicht so gut aus und ich wollte Ihm ja nur helfen.
Nun das Problem:
Kurz vor Angebotsende (ca 4 Stunden) rief er mich an und sagte ich solle es heraus nehmen, da er es doch noch braucht.

Nun hat aber schon jemand den Startpreis von 1000€ Geboten und es waren weniger als 12 Stunden um ein Angebot löschen zu können.
Somit habe ich es Vorzeitig beendet.
Ich habe Sofort im Anschluss dem bieter geschrieben, dass das Auto nicht mehr zum verkauf steht.

Ich dachte mir, er hat dafür verständnis.

Nach langem hin und her droht er mir nun mit Rechtsanwalt und ähnlichem.
Er will „sein“ Auto haben, angeblich hat er sein eigenes schon verkauft … und so weiter …

Ich hatte nie die absicht jemanden zu betrügen, wollte ja nur meinem Freund helfen.

Kann ich das auf irgendeiner Grundlage noch sauber lösen, ohne das ich dadurch rechtliche Konsequenzen erwarten muss?

Ich bitte dringend um Hilfe!

Es tut mir leid, das kann ich nicht rechtssicher beantworten.

Danke trotzdem!

Ich habe inzwischen von einer befreundeten Juristin einen gut formulierten Text bekommen:

Ein Kauffvertrag gem. §433 BGB, der zur Übereignung der Sache gem. § 929 BGB verpflichtet, kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot gemäß § 145 BGB und Annahme gem. § 147 BGB zustande.

Ein Angebot richtet sich an eine bestimmte Person und ist rechtlich bindend. Im Einstellen eines Fahrzeuges in einem Online Auktionshaus ist kein verbindliches Angebot gem. § 145 BGB zu sehen, da sich die Auktion nicht an eine bestimmte Person, sondern an eine Vielzahl von Personen richtet. Es ist vielmehr eine „Invitatio ad Offerendum“, das heißt die Aufforderung an den Interessenten, seinerseits ein Angebot abzugeben, was im Online Auktionshaus durch das Platzieren eines Gebots geschieht. Der Zuschlag an den Höchsbietenden stellt bei der Online Auktion die automatisierte Annahme gem.§ 147 BGB da, wozu es jedoch hier nicht kam. Sie haben lediglich ein Angebot zum Kauf abgegeben, was von meiner Seite nicht angenommen wurde. Selbst im Falle eines zustandegekommenen Vertrages und späterer Nichtleistung des Verkäufers hat der Käufer nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist, er zum Beispiel erhöhte Aufwändungen hatte um sich die Sache anderweitig besorgen, weil er auf die Erfüllung des Vertrages vertraut hatte. Diese Konstellation liegt hier jedoch keinesfalls vor, denn es ist kein Vertrag zustandegekommen.

Würde ich auf jeden Fall Ebay um Hilfe bitten.
M.E. ist die Situation klar:
der Anbieter muß den angebotenen Vertrag auch einhalten. Das die Sache für einen Freund gemacht wurde bedeutet für Sie nur, dass Sie sich dann wohl an ihren Freund halten müssen.
Gruß
westfield