Hallo
Eine Schweinerei, keine Frage…
Machen kann man Vieles. Die Frage ist, welche Folgen das dann hat.
Bei der Rücksendung geht es dem Käufer im geschilderten Fall darum, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Der Verkäufer wird die Ware nach der Rücksendung prüfen. Es kommt dann darauf an, ob man erkennen kann, wodurch die Ware beschädigt wurde.
Gemäß § 476 BGB gilt die Vermutung, dass eine Ware, die innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb „kaputt geht“ bereits bei Erwerb (Gefahrübergang) „kaputt“ war. Damit müsste der Verkäufer beweisen, dass die Ware in Ordnung war, als er sie verschickt hat; bzw. er muss beweisen, dass der Käufer sie beschädigt hat.
Gelingt ihm dies nicht, wird er wahrscheinlich zähneknischend den Kaufpreis zurückerstatten…
Kann der Verkäufer beweisen, dass der Käufer die Sache beschädigt hat und sie trotzdem zurückgibt als wäre sie bereits so geliefert worden, kann er den Käufer strafrechtlich belangen.
Der Käufer hat sich nämlich wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Sollte dem Verkäufer irgendein Schaden entstanden sein, kann er diesen zusätzlich vom Käufer ersetzt verlangen, § 823 II BGB.
Immer wieder gern…