Kann ich beschädigte Online-Ware zurückschicken?

Hallo :smile:)
Also, ich habe eine Frage, wir haben zurzeit das Thema Onlineshopping in Rechtskunde.
Jetzt sollen wir uns erstmal selber Fragen ausdenken und diese auch beantworten.
Naja, ich hab eine Frage,aber finde keine Antwort dazu.

Also ich wollte wissen, ob man eine Ware, die man aber selber beschädigt hat, zurückschicken kann?
(Also ist klar,dass dies eine Schweinerei ist-keine Frage)
Aber ich bin mir sicher,dass viele Leute das trotzdem machen.Sie könnten ja auch sagen, dass die Ware von Anfang beschädigt war.
Was macht man in so einem Fall?

Danke im Voraus :smile:

LG

Hallo,

nein, das kann man nicht.

Die juristisch fundierten Kommentare dazu finden sich in der Fachliteratur.

Viel Erfolg bei der Lektüre. :smile:

Hallo,

Also: online- ware kann man aus zwei gründen zurückschicken und sein Geld wiedererhalten:

  1. innerhalb von 14 Tage ohne Angabe von gründen da es ein sogenannter fernabsatzvertrag ist.
  2. wenn die Ware kaputt ist innerhalb von 2 Jahren aufgrund von Gewährleistung. Das gilt natürlich nur wenn die Ware vorher schon kaputt war.

Sollte man für ware selbst kaputt gemacht haben und gibt einen der beiden o.g Punkte an, ist das strafbar. Das wäre ein betrug

Hallo,

wie du sagst, geht das nicht. Sobald man die Ware erhalten hat, geht nach § 446 BGB das Risiko, dass was kaputt geht, auf den Käufer über. Wenn danach was kaputt ist, ist es sein Problem. Eine Sache ist nur mangelhaft, wenn sie schon vor der Übergabe einen Mangel hatte, § 434 I 1 BGB.
Natürlich kann man es trotzdem versuchen, was, wie du sagst, nicht in Ordnung ist. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer (also ein „normaler Bürger“ von einem Unternehmen) eine Sache, so gelten die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs, §§ 474 ff. BGB. Nach § 476 BGB trägt innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe der Unternehmer die Beweislast. Das heißt, der Unternehmer muss beweisen, dass die Sache erst nachträglich kaputtgegangen ist. Wenn ihm das nicht gelingt, muss er dem Käufer eine neue Sache geben bzw. das Geld zurückerstatten. Das Spiel könnte also innerhalb der ersten 6 Monate ganz gut funktionieren. Danach muss der Verbraucher beweisen, dass die Sache schon kaputt war.
Fazit: Eigentlich hat man keine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, wenn man die Sache selber kaputtgemacht hat. Wenn man es aber schafft, es so aussehen zu lassen, als wäre sie schon kaputt gewesen, kann man Ansprüche geltend machen!

Hoffentlich hat dir das geholfen!

Hallo,
in der Juristerei kommt es nicht darauf an was man behauptet,sondern was man beweisen kann.Sollten Zweifel an den Ursachen einer Sachbeschädigung bestehen,wird unter Umständen für die Haftungsfrage neben anderen Beweismitteln vor allem ein Sachverständigengutachten ausschlaggebend sein.
Andi31

Also ich würde das eindeutig mit ja beantworten. Das sogen. „Fernabsatzgesetz“ macht das möglich und wird oft genug missbraucht. Ich habe das selbst einige male erfahren müssen. Eine Kundin war Requisiteurin und hat bei mir über eine dritte Person, 3 Stühle für ein Film-Set für eine TV-Produktion eines Öffentl.- Rechtlichen TV-Senders bestellt, und nach Drehschluss wieder zurück gehen lassen, die Möbel wurden nur ungenügend wiederverpackt und kamen mit Druckstellen und Flecken zurück. Gemerkt hab ich es wg. der Bank-Überweisung, die nicht von dem Besteller kam. Als ich den Namen der Überweiserin dann gegoogelt habe, wusste ich was Sache war. Juristisch ist dagegen nichts zu machen, ausser dass ich bei gewerblichen Verbrauchern, in Zukunft ein Widerrufsrecht in meinen AGB`s ausschliesse.

Guten Tag,

Rechtskundeunterricht als Anleitung zum Betrug?

Sie haben das Recht die online bestellte Ware binnen 2 Wochen nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückzusenden.
Dabei bekommen Sie dann den Kaufpreis zurück (oder müssen nicht mehr bezahlen), wenn die Ware im Originalzustand ist und allenfalls so gebraucht,wie sie zum Testen nach dem normalen Zweck vorgesehen ist.
Es macht also keinen Sinn die Ware zu beschädigen, um zu retournieren!
Der Käufer haftet für jede Verschlechterung der Sache, die über diesen Test hinausgeht.

Wenn Sie eine Glasvase online bestellen und diese beim Auspacken fallen lassen, müssen Sie beweisen, dass sie kaputt ankam.

Vielleicht sollten Sie sich eine Frage mit weniger krimineller Energie ausdenken

Schönen Tag noch

Hallo :wink:

Eine Schweinerei, keine Frage…

Machen kann man Vieles. Die Frage ist, welche Folgen das dann hat.
Bei der Rücksendung geht es dem Käufer im geschilderten Fall darum, den Kaufpreis erstattet zu bekommen. Der Verkäufer wird die Ware nach der Rücksendung prüfen. Es kommt dann darauf an, ob man erkennen kann, wodurch die Ware beschädigt wurde.

Gemäß § 476 BGB gilt die Vermutung, dass eine Ware, die innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb „kaputt geht“ bereits bei Erwerb (Gefahrübergang) „kaputt“ war. Damit müsste der Verkäufer beweisen, dass die Ware in Ordnung war, als er sie verschickt hat; bzw. er muss beweisen, dass der Käufer sie beschädigt hat.
Gelingt ihm dies nicht, wird er wahrscheinlich zähneknischend den Kaufpreis zurückerstatten…

Kann der Verkäufer beweisen, dass der Käufer die Sache beschädigt hat und sie trotzdem zurückgibt als wäre sie bereits so geliefert worden, kann er den Käufer strafrechtlich belangen.
Der Käufer hat sich nämlich wegen Betruges gemäß § 263 StGB strafbar gemacht. Sollte dem Verkäufer irgendein Schaden entstanden sein, kann er diesen zusätzlich vom Käufer ersetzt verlangen, § 823 II BGB.

Immer wieder gern…

Hallo,

Bei sog. Fernabsatzverträgen hat man in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Man hat jedoch Wertersatz zu leisten, soweit (d.h. in dem Umfang in dem) die Sache sich verschlechtert hat (§§ 312d, 355, 357, 346 II S. 1 Nr. 3 BGB).

Übrigens ist es (mal wieder) erstaunlich, was für ein Mumpitz hier manche „Experten“ zur Antwort geben.

Grüße
Sebastian

sorry aber das ist keine rechtliche Frage

KA ich weiss nich genau eine Freundin von mir hat sich mal versehentlich auf ihr Tablet gesetzt(dumm ich weiss)konnte es aber zurückschicken…

Sie können jederzeit von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Wenn sich bei einer Qualitätskontrolle herausstellen sollte, dass die Ware nur Sie beschädigt haben können Sind Sie schadenersatzpflichtig und haben wahrscheinlich eine Menge Ärger am Hals. Und ja, es ist eine große Schweinerei! Vielleicht sollten Sie sich Ihrer christlichen Werte besinnen oder ggfs aneignen. Ob auf so eine Frage ausgerechnet eine Experten Kontaktaufnahme notwendig erscheint ist ebenfalls sehr fragwürdig.

Hallo, sorry für die späte An wort. Rechtlich gesehen ist schließt die vorsätzliche, oder jedenfalls schuldhafte Beschädigung jegliche Gewährleistungsansprüche aus. In der Praxis vor allem großer Firmen wird aber wegen des Massengeschäfts wohl kaum jemand genauer hinschauen, ob der Schaden ein Transportschaden ist, es sei denn es ist offensichtlich keiner. Es wird aber auch vom Preis der Kaufsache abhängen, ob der Verkäufer akitiv wird.

Gruß

Ralf