die Vorratsdatenspeicherung ist sowohl von der Bundesregierung
als auch vom Europäischen Gerichtshof verboten worden.
Was der Fragesteller hier vorhat, hat mit der ‚Vorratsdatenspeicherung‘, wie sie von der EU als verpflichtend in nationales Recht einzuführen vorgegeben war, nicht die geringste Ähnlichkeit.
Bei der Vorratsdatenspeicherung geht es ausschließlich um die Speicherung von Verkehrsdaten: Zu welchem Zeitpunkt hat ein Gerät Verbindung zu welchem Kommunikationsdienst aufgenommen. Bei Telefonen wird gegebenenfalls zusätzlich noch die Information gespeichert, zu welcher Rufnummer eine Verbindung aufgebaut wurde, ferner der Standort, an dem der Aufbau stattgefunden hat.
Es werden keinerlei Inhalte mitgeschnitten. Es wird nicht protokolliert, wer wann welche Webseite besucht. Es wird nicht protokolliert, welche Inhalte abgerufen werden. Letztlich geht es bei der Vorratsdatenspeicherung lediglich darum, dass für einen bestimmten Kommunikationsvorgang im Nachhinein feststellbar ist, wer an diesem Vorgang teilgenommen hat. Also z. B. dass die IP-Adresse a.b.c.d zu einem bestimmten Zeitpunkt einem bestimmten Kommunikationsteilnehmer (bzw. dessen Gerät) zugeordnet war.
Den Fragesteller hingegen interessieren diese Daten offebar überhaupt nicht. Er will nicht wissen, wer sich wann an seinem AP eingeloggt hat (was er durchaus, z. B. für Abrechnungszwecke, mitschneiden dürfte), sondern er will wissen, welche Webseiten die Leute so aufrufen.
Auch wenn das auf den ersten Blick noch anrüchiger scheint, kann ein solches Ansinnen nicht nur legitim, nicht nur legal, sondern aus Gründen des Selbstschutzes sogar erforderlich sein. Natürlich gibt es da gesetzliche Grenzen, aber die beziehen sich im gegebenen Fall zunächst nicht auf die Speicherung der Daten, sondern v. a. auf deren Auswertung und auf mögliche Informationspflichten gegenüber seinen Gästen.
Gruß