Kann ich ein Darlehen vorzeitig ablösen?

Ich habe betriebliche Darlehen mit einer Zinsbindung von 15 Jahren abgeschlossen. Beim derzeit niedrigen Zinsniveau würde ich gerne durch Abschluss neuer Darlehen die bestehenden Darlehen -nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung- ablösen.

Fragen:

  1. Gilt auch für betriebliche Darlehen die Regel, daß ich als Darlehensnehmer nach 10 Jahren die Möglichkeit habe, einen neuen Zins auszuhandeln oder ist dies nur im privaten Bereich möglich?

  2. Gilt auch für betriebliche Darlehen die Regel, daß nicht in Anspruch genommene Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablöse die Höhe der Vorfälligkeit reduzieren?

Diese Regelung im BGB gilt auch für betriebliche Darlehen.
Aber warum fragen Sie nicht einfach im Betrieb nach? Was sagen die?

Hallo Harry,

‚betrieblich‘ ist mir zu vage. Sind die Darlehen durch Grundschulden gesichert? - wenn nein kann man sie immer kündigen.

Wenn ja - sind es wirklich betriebliche Darlehen? Darlehensnehmer XY GmbH? Oder doch Harry L.? Und wer gibt den Kredit: Die Hausbank oder die KfW oder L-Bank - und die Hausbank leitet nur durch? Denn KfW und L-Bank-Darlehen kann man meist ohne Kosten ablösen.

Aber es bleibt die Restmöglichkeit: durch Grundschuld gesichert und durch die Hausbank 15 Jahre fest vereinbart - dann gibts nichts zu rütteln.
Die vereinbarte Sondertilgung wird berücksichtigt und bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung quasi abgezogen.

Grüßle
André

Hallo HarryLime,

vielen Dank, dass Sie uns als Experte ausgewählt haben. Leider können wir Ihnen bei dieser detaillierten Frage bezüglich eines betrieblichen Darlehens nicht weiter helfen.

Sehr gern beantworten wir Ihre Fragen im Hinblick auf kapitalbildende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, natürlich auch beim Thema Schulden und Unfallrecht. Auf diesen Gebieten kennen wir uns aus und können Ihnen fundierte Antworten garantieren.

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Viel Erfolg!

Mit besten Grüßen
proConcept AG

Hallo HarryLime,

zu 1.
nach §489 BGB kann ein Darlehen mit 15-jährigr Zinsfestschreibung 10 Jahre nach vollständiger Auszahlung mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Eine Unterscheidung nach privat und betrieblich wird in §489 BGB nicht gemacht.
Nach Kündigung fällt dann keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Das Darlehen ist dann gekündigt und muß zurückgezahlt werden. Dies kann aus Eigenkapital oder aus einem neu aufgenommenen Darlehen -mit aktuellem Zins- erfolgen.

zu 2.
Bei einem nach 1. gekündigten Darlehen fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an, daher werden dann auch keine Sondertilgungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Bei allen anderen Darlehen ist zuvor zu prüfen, ob überhaupt Sondertilgung bzw. vorzeitige Ablösung mit Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist. Sondertilgungen müssen im Darlehensvertrag vereinbart sein, vorzeitige Ablösungen grundbuchlich gesicherter Darlehen müssen Banken nur in wenigen Fällen akzeptieren akzeptieren, z.B. Verkauf der Immobilie.
Sofern die vorzeitige Ablösung mit Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen kann, sind hierbei Sondertilgungsmöglichkeiten bei privaten und betrieblichen Darlehen zu berücksichtigen.

Gruß
Jürgen

Anmerkungen:
Hier der § 609a BGB:
http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/609a.html

§ 489 Abs. 1 S. 1 BGB (vormals § 609a BGB):
http://dejure.org/gesetze/BGB/489.html

http://de.wikipedia.org/wiki/Kreditk%C3%BCndigung

§ 489 betrifft Darlehen die von einem Unternehmer an einen Verbraucher gegeben werden.

Betriebliche Darlehen:

http://books.google.de/books?id=SQ2AbGWkAy4C&pg=PA16…

Darlehen/Sondertilgungsmöglichkeiten/nicht genutzt:
Lesen Sie Ihren Darlehensvertag genau, dann wissen Sie es.

Grüsse
Bracco