Hallo ich habe mehrere Bücher als Lehnmaterial für meinen Job erhalten. Auf der Rechnung steht nicht mein Name, sondern der Name des Schenkenden. Kann ich es trotzdem von der Steuer absetzen?
Warum solltest du etwas von der Steuer absetzen können, für das du keine Steuern bezahlt hast?
Und für das er/sie/es überhaupt nichts bezahlt hat.
Du scheinst das Prinzip der „Absetzbarkeit“ nicht verstanden zu haben. Du verdienst Geld, und zahlst darauf Steuern. Wenn Du jetzt Dinge tust, die dein Geld kosten, kannst Du hierdurch dein zu versteuerndes Einkommen reduzieren, wenn Vater Staat meint, dass das, für das du da Geld ausgegeben hast so gut/sinnvoll/für deinen Broterwerb notwendig/dich außergewöhnlich belastend/… war, dass eine entsprechende Privilegierung angemessen ist.
Tipp fürs nächste Mal: Geldgeschenk vereinbaren, und die Bücher damit dann selbst auf eigenen Namen kaufen.
BTW: Überschreitest Du denn überhaupt die Werbungskostenpauschale? Sonst macht die Geltendmachung der Kosten für Fachbücher ohnehin keinen Sinn.
Hä?
Wie bist Du den drauf?
Du kannst es versuchen, da man keine Belege mehr einreichen muss.
Das muss man nur bei Nachfrage nachreichen. Also wenn du Glück hast, fragen die nicht danach.
Das Alles beantwortet in der Tat nur die Frage, ob der Threader die Kosten von der Steuer absetzen kann, nicht aber die Frage, ob es in Ordnung, rechtens oder etwas anderes als Besch…, nein Schummeln bei der Steuer ist.
Bei dem man sich besser nicht erwischen lässt. Man muss zwar keine Belege einreichen, sie aber sehr wohl haben und auf Nachfragen nachreichen bzw. vorzeigen (können) und alles belegen können - auf Jahre! Nur zum Bedenken.
Andererseits kannst du den Schenker gebeten haben, die das Buch zu besorgen und der hat sich eine Quittung ausstellen lassen. Das ist dann wohl Auslegungssache…
Aber, meinst du, dass du mit der Ausgabe für ein paar Bücher deine Steuern nennenswert reduzierst, dass sich der Quatsch lohnt? Wenn du um 40% Steuern zahlst, lohnt sich das, wenn du 10% Steuern zahlst, ist das schon fraglich. Du bekommst das Geld auf der Rechnung nicht wieder, du reduzierst nur dein zu versteuerndes Einkommen um diese Summe.
Grüße ynot
…
weil es so nunmal entschieden wurde: siehe zum Beispiel folgendes Urteil aus dem Jahre 1990:
- BFH 16.02.1990 VI R 85/87, NWB /1990
dabei geht es um Abschreibung von Arbeitsmitteln nach§ 9 EStG so in etwa steht da
.… Eine Anschaffung kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch für Arbeitsmittel angesetzt werden, die der Steuerpflichtige geschenkt bekommen hat (und sogar zusätzlich, wenn er die Anschaffung und zunächst privat genutzt hat). Bei einem geschenkt erhaltenen Wirtschaftsgut ist eine Sofortabschreibung entsprechend Abs.30 Abs.3 Satz 1 LStR 1984 bei der Umwidmung zu einem Arbeitsmittel zulässig, wenn der Teil der ursprünglichen Anschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, 800 DM nicht übersteigt.
honi soit qui mal y pense
ynot
Sachen gibt’s, die gibt’s gar nicht!