Hallo,
ich habe letztes Jahr ein Brautkleid gekauft. Aber kurz darauf stellte ich fest, dass ich schwanger bin, so dass wir die Hochzeit auf dieses Jahr verschoben haben. Die Besitzerin des Brautmodenladens wollte mir das Geld nicht wiedergeben (obwohl das glaube ich noch nciht mal 2 Wochen her war und das Kleid noch in ihrem Besitz war). Sie stellte mir dann eine Art Gutschrift aus auf einem Wuittungsblock, wo sie folgendes draufschrieb: "Gutschrift über …€ für …nicht übertragbar. Gültig ein Jahr.
ISt das rechtens? Die Frau will mir nämlich jetzt nur irgendein Kleid andrehen, was da hängt. Mir gefällt davon aber keins und sie will mir keins bestellen. Ihr sei der Aufwand zu groß. Was kann ich tun? Die hat schließlich seit letztem Jahr schon mein Geld! Das gleiche Kleid könnte sie nochmal bestellen wie letztes Jahr. Aber sie weiß noch nicht, ob ihr der Aufwand nicht zu groß ist und das würde dann 90€ mehr kosten.
Danke schon mal!
Insofern es nicht vereinbart war, muss sie dir kein Geld zurückgeben, dir aber dennoch eine Leistung dafür zukommen lassen. Dabei kann es definitiv nicht sein das sie dich quasi zwingt „ein bestimmtes“ kleid zu kaufen. Du musst dir das Kleid schon aus ihrem Bestand aussuchen dürfen. Auch kann es nicht sein das die Gutschrift verfällt, es sei denn… das ihr das so explizit vereinbart habt. siehe die Geschäftsbedingungen des Ladens!
Die Verkäuferin muss die vereinbarte Gegenleistung erbringen, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung. Tut sie es nicht, kann nach Fristsetzung die Rückzahlung des Geldes verlangt werden …
wie erfahre ich denn die geschäftsbedingungen? Das dumme ist, sie hat mein geld und sitzt am längeren hebel!
Vereinbart hatten wir gar nichs.
sg
Die muss der Unternehmen als Rechtsgrundlage haben und dir auhc vorlegen können. Wenn er keine hat, greift das Gesetz: http://de.wikipedia.org/wiki/Handelsgesetzbuch
wie erfahre ich denn die geschäftsbedingungen? Das dumme ist,
sie hat mein geld und sitzt am längeren hebel!
Vereinbart hatten wir gar nichs.
sg
Guten Abend,
vorab:
Eine Rechtsberatung kann hier nicht erfolgen. Bei meinen nachstehenden Ausführungen handelt es sich daher bloß um eine unverbindliche Auslegung.
Zum Sachverhalt:
1.) K hat ein Brautkleid gekauft. Aufgrund von Gründen, die in A’s Person liegen, musste die Hochzeit verschoben werden. Die Verkäuferin (V), die sich noch im Besitz des Kleides befindet, lehnt eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
–> Hier hat K die Möglichkeit die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen (Übergabe und Übereignung des Kleides). Dies ist aber offenkundig nicht K’s Begehr, sondern K verlangt Rückabwicklung.
Damit der Vertrag rückabgewickelt werden kann, bedarf es eines Rechtsgrundes (Rücktrittsgrund oder Anfechtungsgrund). Ein Rücktritt kommt, sofern er nicht vertraglich vereinbart wurde (unüblich beim Brautkleidkauf), erst dann in Betracht, wenn V auch nach Fristsetzung nicht leistet. Leistung wäre hier die Übergabe und Übereignung des Kleides. K müsste folglich V erfolglos aufgefordert haben, ihr das Kleid auszuhändigen.
Ein Rücktrittsrecht kommt daher hier noch nicht in Betracht.
Ferner könnte der Rücktritt sowieso ausgeschlossen sein, da das Nicht-mehr-interesse am Kleid der Sphäre der K entspringt (Schwangerschaft).
Auch eine Anfechtung wegen Irrtums kommt sehr wahrscheinlich nicht in Betracht.
Zusammenfassend:
K kann nur dann zurücktreten, wenn V ihr das Kleid nicht übergibt.
Ansonsten müsste sie auf Kulanz hoffen.
Sie stellte mir dann eine Art
Gutschrift aus auf einem Quittungsblock, wo sie folgendes
draufschrieb: "Gutschrift über …€ für …nicht übertragbar.
Gültig ein Jahr.
Ist das rechtens?
Wenn K geäußert hat, dass sie kein Interesse mehr an dem Kleid hat und es V überlässt, ist das ohne Zweifel gültig. Aufgrund des Grundsatzes pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) bekommt K ihr Geld nicht wieder. Die Gutschrift stellt gewissermaßen einen Akt der Kulanz dar, da K auf das Kleid verzichtet.
Nochmals: K bekommt nicht deshalb ihr Geld wieder, weil sie kein Interesse mehr am Kleid hat. Das ist ihr eigenes Risiko. Wenn K aber doch noch Interesse an dem Kleid hat, kann sie dieses von V herausfordern!
Die Frau will mir nämlich jetzt nur
irgendein Kleid andrehen, was da hängt. Mir gefällt davon aber
keins und sie will mir keins bestellen. Ihr sei der Aufwand zu
groß.
Wenn V der K eine Gutschrift ausgestellt hat und diese bei Ausstellung der Gutschrift nicht auf bestimmte Waren aus dem Sortiment beschränkt hat, dann kann K grds. verlangen, dass sie die Gutschrift für ein von ihr ausgewähltes Kleid verwendet.
Grds. muss V aber deshalb, weil sie eine Gutschrift ausgestellt hat, noch lange keinen weiteren Kaufvertrag mit K abschließen. Wenn K ein bestimmtes Kleid wünscht, so ist hierin ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu sehen. Wenn V nicht annehmen will (aus welchen Gründen auch immer), so muss sie das auch nicht.
Was kann ich tun? Die hat schließlich seit letztem Jahr
schon mein Geld! Das gleiche Kleid könnte sie nochmal
bestellen wie letztes Jahr. Aber sie weiß noch nicht, ob ihr
der Aufwand nicht zu groß ist und das würde dann 90€ mehr
kosten.
Das ist nun eine ganz andere Situation!
Wenn K das gleiche Kleid haben möchte, wie vor einem Jahr, dann hat sie noch immer den Erfüllungsanspruch bzgl. des alten Kleides (sofern sie nicht rechtswirksam darauf verzichtet hatte). K kann daher von V verlangen, dass diese ihr dieses (das alte Kleid!) beschafft! Wenn sie das nicht kann, weil sie es z.B. bereits weiterveräußert hat, dann kann K von dem Kaufvertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten, mit der Folge dass sie den Kaufpreis zurückerhält! Ihr steht ferner ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sie z.B. das Kleid bei einem anderen Anbieter zu einem höheren Preis erwerben muss (Differenzbetrag).
Zur genaueren rechtlichen Würdigung verweise ich auf die Kollegen aus der Rechtsanwaltschaft. Diese können dann auch die nötigen (außer-) gerichtlichen Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche in die Wege leiten.
Mit freundlichen Grüßen
Luxuria86
Hallo,
ein Kaufvertrag ist immer bindend und rechtskräftig, es sei denn, er wurde über das Internet abgeschlossen. Eine Gutschrift ist völlig legitim und üblich. Das Recht ist auf der Seite der Verkäuferin. Leider ist es so. dass du schwanger wurdest, ändert nichts daran. Alles was sie gemacht hat, ist reine Kulanz. Auch das Ausstellen einer Gutschrift hätte sie nicht machen müssen.
Ole
Hallo,
also, gekauft ist gekauft. Irgendwelche Umstände (z.B. Schwangerschaft) ändern an dem Kauf nichts.
Nur wenn Sie im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht eingebaut hätte, hätten Sie vom Vertrag zurücktreten können.
Wenn die Firma Ihnen kulanterweise einen Gutschein über den vollen Kaufpreis ausgestellt hat, ist das nicht zu beanstanden. Fraglich ist nur die Begrenzung auf ein Jahr.
MfG
PB
Hallo,
also ersteinmal interessiert es überhaupt nicht, ob Jemand ein Aufwand zu groß erscheint, oder nicht. In der Rechtsprechung ist das absolut unerheblich.
Nun, wie verhält es sich mit der Zahlung genau? Hast du das Kleid jetzt vollständig bezahlt, oder nur anteilig? Hast du das Kleid bereits erhalten, wurde es teilw. fertiggestellt, oder ist noch gar nichts damit passiert?
Das sind entscheidende Fragen, da man daran entscheiden könnte, welche Leistungen vom Brautmoden-Geschäft erbracht wurden.
In den letzten Sätzen erwähnst du die Kaufoption eines gleichen Kleides, ich schätze mal dann in einer anderen Größe, für einen Aufpreis von 90,- €. Nun, ich weiß so in etwas, was Brautkleider kosten, da meine Frau vor einem guten Jahr selbst soweit war. Der Preis scheint angemessen für eine größere Größe.
Wünsche ein schönes Wochenende.
Bis denn, LG
Hallo,
zunächst sieht es so aus, dass hier ein rechtsgültiger Vertrag vorliegt. Anscheinend war auch Vorauszahlung vereinbart. Ein Haustürgeschäft liegt offenbar nicht vor, um innerhalb 14 Tagen zurücktreten zu können. Ebensowenig ein Irrtumstatbestand, um den Vertrag anfechten zu können. Ob durch die Schwangerschafts die Geschäftsgrundlage entfällt und dadurch der Vertrag nichti wird ist auch unwahrscheinlich.
Hier ist man auf die Kulanz des Vertragspartners angewiesen. Allerdings kann sie die Gutschrift nicht auf ein Jahr beschränken. Gutschriften/Gutscheine sind nach der Rechtssprechung mind. 3 Jahre gültig.
Gruß
Hallo, alles sehr ärgerlich. Die Dauer der Gutscheinlaufzeit ist eindeutig zu kurz. Hier gibt es jede Menge Gerichtsurteile, welche das belegen (einfach googlen). Ferner, der GS ist ein Inhaberdokument,d.h. der Besitzer kann daraus fordern. Sie können rechtlich den GS auch splitten. D.h., Sie erwerben etwas in einem geringeren Wert und haben Anrecht über einen weiteren GS zum Differenzbetrag.
Liebe Hilfesuchende,
im vorliegenden falle kann ich Ihnen keinen Rat geben.
Aber vielecht können sie wie folgt verfahren.
- Prüfen sie, ob die Ladeninhaberin die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrem Laden gut sichtbar ausgehängt hat.
Wenn nicht, beanstanden Sie das Fehlen der AGB.
Bauen Sie darauf Ihre weitere Strategie auf.
MfG
AS
Hallo erstmal Danke für die ausführliche Antwort!
Nun geht es noch weiter. Da ich letztes Jahr ja schwanger wurde, bat ich die Ladenbesitzerin darum, das Kleid wieder in den Verkauf zu geben, da ich befürchtete, dass es mir nach der Schwangerschaft nicht mehr passen würde.Sie stellte mir dann besagte Gutschrift aus, die nicht übertragbar ist. Ich weiß, das war Kulanz! (aber auch einfach nur menschlich!) Geht das überhaupt, dass diese Gutschift nicht übertragbar ist? Das ist auch nur ein Zettel, wo sie das handschriftlich festgehalten hat. Und nu ist es so, dass sie mir nur 3 Kleider zeigte, die mir nicht gefielen. ich bat sie darum, das vom letzten Jahr zu bestellen. Zunächst verweigerte sie sich. Als ich mit einer Freundin hinging, sagte sie, dass sie es bestellt. Doch nu teilt sie mir telefonisch mit, dass sie das Kleid und die Firma nie geführt hat. Dabei steht sie bei hochzeit.de als Händlerin der Firma und das Brautkleid steht auf ihrer eigenén Homepage. Sie sagt aber, diese sei seit einem Jahr nicht aktualisiert und das sei ein anderes Kleid und sie habe auch keine Lust mehr für mich etwas zu tun. Sie schreibe mir nun ein Einschreiben, in dem sie mir mitteilt, dass ich mir in ihrem LAden ein Kleid aussuchen kann und ggf. drauf zahlen muss und das war es. Sie habe nun genug ärger mit mir gehabt. Ich versteh das eigentlich alles gar nicht, denn wie gesagt, das Kleid steht auf der Hompage und ich weiß von einem anderen Geschäft, dass die Firma führt, dass es noch lieferbar ist, wenn man es schnell bestellt. Was kann ich nur tun???
Hallo,
Da ich letztes Jahr ja schwanger
wurde, bat ich die Ladenbesitzerin darum, das Kleid wieder in
den Verkauf zu geben, da ich befürchtete, dass es mir nach der
Schwangerschaft nicht mehr passen würde.
Das war relativ ungeschickt. Besser wäre es gewesen, wenn Sie sich das Kleid hätten übereignen lassen. Sie hätten dann immernoch die Verkäuferin bitten können, das Kleid zu Ihren Gunsten weiterzuveräußern. Dann hätten Sie nämlich Anspruch auf den Kaufpreis gehabt abzüglich der Kosten für den Weiterverkauf („Maklercourtage“).
Sie stellte mir dann
besagte Gutschrift aus, die nicht übertragbar ist. :Geht das
überhaupt, dass diese Gutschift nicht übertragbar ist?
Wenn Sie mit „nicht übertragbar“ meinen, dass Sie die Gutschrift z.B. nicht verschenken/verkaufen können, dann ist die Antwort: Ja, das geht! Die Gutschrift ist ein „Entgegenkommen“ des Verkäufers, dessen Konditionen der Verkäufer bestimmen kann. Der Käufer muss sich darauf ja nicht einlassen.
Das ist
auch nur ein Zettel, wo sie das handschriftlich festgehalten
hat.
Die Form spielt keine Rolle. Sie hätte das auch auf Klopapier schreiben können
Und nu ist es so, dass sie mir nur 3 Kleider zeigte, die
mir nicht gefielen.
Hierzu verweise ich auf die Ausführungen in der ersten Antwort. Wenn die Gutschrift inhaltlich nicht begrenzt war und sich dies auch nicht aus AGB ergibt (die Ihnen natürlich bekanntzumachen waren), können Sie grds. aus dem gesamten Sortiment wählen.
Hierbei ist aber zu beachten, dass es keinen sog. Kontrahierungszwang gibt. Der Verkäufer muss demnach mit Ihnen keinen weiteren Kaufvertrag abschließen. Wenn er also nur diese 3 Kleider verkaufen möchte, ist das zu respektieren.
ich bat sie darum, das vom letzten Jahr zu
bestellen. Doch nu
teilt sie mir telefonisch mit, dass sie das Kleid und die
Firma nie geführt hat. Dabei steht sie bei hochzeit.de als
Händlerin der Firma und das Brautkleid steht auf ihrer eigenén
Homepage.
s.o., sie muss Ihnen das Kleid nicht ein weiteres mal beschaffen, wenn Sie auf Ihren Anspruch aus dem ersten Kaufvertrag verzichtet haben…
Ich versteh das eigentlich alles gar nicht, denn wie gesagt,
das Kleid steht auf der Hompage und ich weiß von einem anderen
Geschäft, dass die Firma führt, dass es noch lieferbar ist,
wenn man es schnell bestellt.
Dann sollten Sie sich an das andere Geschäft wenden. Die Verkäuferin muss mit Ihnen grds. keinen Kaufvertrag abschließen.
Was kann ich nur tun???
Ggf. käme eine Einrede in Betracht, in der man sich auf Treuwidrigkeit beruft. Hier steht man aber stets auf einem dünnen Brett.
Ggf. könnte man die Ausstellung der Gutschrift aber auch als eine Art Tausch (§ 480 BGB) betrachten. Das würde Ihnen aber auch nur bedingt weiterhelfen, wenn man nämlich sagen würde, die Gutschrift leide dadurch an einem „Mangel“, dass sie nur begrenzt einsetzbar ist.
Hier kann ich aber auch bloß spekulieren, da mir zum Tausch fundiertere Sachkenntnisse fehlen.
Wenn Sie wirklich Interesse an diesem einen Kleid haben, kann ich im Prinzip nur empfehlen:
a) Gehen Sie auf das Aufpreisangebot ein, sofern dieses noch besteht
b) Beziehen Sie das Kleid von einem anderen Händler.
c) Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, den Sie mit der Verfolgung Ihrer eventuellen Ansprüche beauftragen!! Ggf. „Umdeutung“ der Geschehnisse rund um den Verzicht. Vielleicht hatte eine Übereignung ja schon stattgefunden?!
Wie war das denn überhaupt?
War das Kleid bereits in Ihrem Besitz? Also hatten Sie es gekauft, bezahlt und an sich genommen, aber später zurückgegeben? Oder haben Sie verzichtet, bevor Ihnen das Kleid übergeben wurde?
Mit freundlichen Grüßen
nochmal, vielen dank für die antwort!
ich hatte das kleid damals noch nicht zu haus, denn die länge hätte noch geändert werden müssen. somit habe ich quasi vor aushändigung verzichtet. nunja, wie ich ja nun weiß, kann sie das eine kleid def. nicht mehr besorgen, wei l die firma sie nicht mehr beliefert!!! die hatten zuviel ärger mit der.
heute bekam ich ein einschreiben: ich möge mir ein kleid binnen der jahresfrist in ihrem geschäft aussuchen, da nach einem jahr nicht mehr nachvollziehbar sei, um welches kleid es sich letztes jahr gehandelt habe. wie gesagt, es steht ein bild davon auf ihrer homepage und ich habe alle daten. sie lügt halt, aber kann es ja eh nicht mehr beziehen. mir bleibt wohl nichts anderes übrig, als nochmal hinzugehen, viele freundinnen mitzunehmen und hoffen, dass sie mich wie eine normale kundin berät.
danke nochmal!
Also:
Der Kaufvertrag ö( § 433 BGB ) verpflichtet KäuferInnen, den Kaufpreis zu zahlen UND die Ware abzunehmen, und VerkäuferInnen, die gekaufte Sache zu übereignen und die Sache zu übergeben.
Anscheinend haben Sie bezahlt, die Sache aber nicht erhalten.
Demzufolge haben Sie gegen die Verkäuferin bzw. gegen den Laden einen Anspruch auf Übereignung des Kleides.
Sofern Sie das Kleid nicht mehr wollen, haben Sie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes, denn Sie haben keinen gesetzlichen Grund, von dem Kaufvertrag zurückzutreten.
Sofern Sie beide sich GEEINIGT haben auf eine Gutschrift, wäre das eine zulässige Vereinbarung.
Sofern der Laden Ihnen eine Gutschrift ANBIETET, SIE dieses aber ablehnen, ist das auch ok.
Sie müssten dann allerdings das seinerzeit von Ihnen gekaufte Kleid abnehmen.
So ist die Rechtslage.
Viel Glück und Gesundheit Ihnen und dem Kind und in Ihrer Ehe!
Eifelwanderer (rapweiss.de)
Danke!
es geht noch weiter:
Das Kleid kann die „Dame“ nicht mehr besorgen. Sie log herum, dass ich das Kleid, das ich ihr beschrieb,nie gekauft hätte, da sie die Firma nicht führe und nie geführt hätte. Wie ich mittlerweile durch eigenrecherche herausgefunden habe, führt sie die Firma nicht mher, weil diese sie nicht mher beliefert seit letztem Jahr, da es nur Ärger gab mit der Besitzerin. Der Vertriebler sagte, dass sie nichtmal eine Ausnahme für mein Kleid machen würden. Die LAdenbesitzerin war unmöglich, bezichtigte mich der Lüge, beschimpfte mich. Alles einfach nur traurig! Dabei wär es ja so leicht gewesen, wenn sie einfach direkt gesagt hätte, dass sie das Kleid nicht mehr besorgen kann und mich einfach vernünftig wie eine normale Kundin beraten hätte. Aber ich denke, dass sie ja halt einfach das Geld schon hat und keine Lust hat einen Finger zu rühren. Habe ein wenig das Gefühl, dass sie darauf hofft, dass ich gar nicht mehr komme und sie das Geld dann so hat. Gestern bekam ich ein Einschreiben mit folgendem Inhalt: Ich solle mir binnen der gesetzlichgen JAhresfrist der Gutschrift (ich denke, eine JAhresfrist ist def. nicht gesetzlich, oder?) ein Kleid aus ihrem Bestand aussuchen, da nach einem Jahr nicht mehr nachvollziehbar sei, welches Kleid ich damals hatte. Fakt ist, das Kleid steht auf ihrer Hompage!!! Und ich habe ihr alle Daten (Fima, Bestellnummer…)mitgeteilt. Alles einfach nu blöd. HAb schon gar keine Lust mehr auf die Hochzeit. Und ich habe schon gar keine Lust mehr auf diese Frau. Ich habe ihr sogar angeboten, dass sie 50€ als Arbeitsaufwand behalten kann und mir das Restgeld wiedergibt. Will sie nicht. Aber draufzahlen soll ich. Sie sagt nämlich, dass alle Kleider teurer geworden sind. So sieht´s aus. Aber sie scheint ja absolut im Recht zu sein, also, dass die Gutschrift Kulanz war und sie nun machen kann, was sie will. Moralisch allerdings unfassbar!
Danke für Ihre Antwort!!!
Hallo,
ich habe Ihnen bereits unter dem Benutzer „TT-fragt“ geantwortet. Hoffe, ich konnte Ihnen ein wenig weiterhelfen.
Alles Gute nochmals,
Viele Grüße, TT
Hallo,
sie kann Dir auf keinen Fall vorschreiben, wofür Du das Geld ausgeben sollst. Wenn sie ein bestimmtes Kleid bestellen müsste, dann hat sie das auch zu tun, Wenn sie sich weigert, dann würde ich das Geld in bar zurückfordern, weil Du schließlich nicht das bekommen hast, was Du haben wolltest.
Die Gutschrift an sich war schon kulant, das hätte sie nicht tun müssen. Aber der Rest sollte etwas flexibler gehandhabt werden.
Gruß,
twilight666
Hi Briddel,
ich habe genau die gleiche Geschichte (Haargenau identisch) erlebt.
Ich habe meine Freundin,da sie selber heiratet, hingeschickt und ihr die Gutschrift „geschenkt“. Die V hat sich geweigert diese anzunehmen. Angeblich ist diese nicht übertragbar.
Mich würde interessieren wie deine Geschichte zu Ende gegangen ist.
Und von den Rechtsexperten hier im Raum würde ich gerne wissen, ob ich diese Gutschrift tatsächlich nicht übertragen ist.
Vielen Dank.
Lieben Gruß.
DS