Kann ich Kredit kündigen, weil die Bank die Zahlungsdiensterahmenverträge geändert hat?

Meine Frage ist, ob ich Kredit kündigen kann, weil die Bank die Zahlungsdiensterahmenverträge geändert hat.
Das Schreiben der Bank lautete wie folgt.
Sehr geehrte Kunden,

am 21. März 2016 tritt das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Mit dem voraussichtlich im Mai / Juni 2016 in Kraft tretenden Zahlungskontengesetz wird es neue Vorschriften zum sogenannten Basiskontovertrag geben. Des Weiteren lösen das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und der Wegfall von Übergangsvorschriften zur Vollendung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) Anpassungen in den mit Ihnen vereinbarten Geschäftsbedingungen aus.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

  1. Die neuen gesetzlichen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie machen zum 21. März 2016 eine inhaltliche Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Banken) erforderlich. Dabei wird Nr. 13 Abs. 2 Satz 5 AGB-Banken an die geänderten Vorgaben für die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten bei Verbraucherdarlehen angepasst. In Nr. 19 Abs. 3 Satz 2, 1. Spiegelstrich AGB-Banken werden die neuen verbraucherschützenden Kündigungsregelungen für Verbraucherdarlehen berücksichtigt.

  2. Aufgrund des bevorstehenden Inkrafttretens der gesetzlichen Vorschriften zum sogenannten Basiskonto im neuen Zahlungskontengesetz wird in Nr. 19 Abs. 5 AGB-Banken eine neue Regelung aufgenommen, die den vorrangigen Kündigungsvorschriften jenes Gesetzes Rechnung trägt.

  3. Bekanntlich nimmt unsere Bank am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil (vgl. Nr. 21 AGB-Banken). Möchten Sie eine Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Banken erheben, so reicht es aufgrund des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zukünftig aus, diese in „Textform“ (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) einzureichen. Entsprechend werden Nr. 21 AGB-Banken und die gleichlautenden „Ombudsmannklauseln“ in den Bedingungen für Überweisungen, Lastschriften und die girocard (sowie Kreditkarten) angepasst.

  4. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben können Verbraucher mit Wirkung zum 01. Februar 2016 Überweisungen in Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) nur noch unter Verwendung der IBAN beauftragen. Bei Euro-Zahlungen in die Schweiz, nach Monaco und nach San Marino müssen Sie zusätzlich den BIC verwenden. Des Weiteren wird zu diesem Stichtag das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vollständig durch das SEPA-Basislastschriftverfahren ersetzt. Die bis zum 01. Februar 2016 geltenden Übergangsbestimmungen in den Bedingungen für Überweisungen und Lastschriften entfallen daher.

  5. Darüber hinaus müssen wir aufgrund der Erhöhung des Portos zum 01. Januar 2016 auf Seiten der Deutschen Post AG den Preis für nachstehend genannte Benachrichtigungen der Bank im Zahlungsverkehr entsprechend anpassen:
    – Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages
    – Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer Lastschrift

Der Preis für die vorgenannten Mitteilungen beträgt daher unter Berücksichtigung des erhöhten Portos ab dem 05. Juni 2016 jeweils 1,29 Euro statt – wie bislang – 1,21 Euro. Eine detaillierte Übersicht aller Entgelte finden Sie auf unserer Webseite unter www.norisbank.de/preise. Diese Information ist für Sie nur dann relevant, wenn Sie für Ihren täglichen Zahlungsverkehr ein Zahlungsverkehrskonto bei der norisbank nutzen.

Wichtiger rechtlicher Hinweis:

Wie in Nummer 1 Absatz 2 unserer AGB-Banken mit Ihnen vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu vorstehend unter 1., 2. und 5. dargestellten Änderungen als erteilt, wenn Sie uns Ihre Ablehnung nicht vor dem 05. Juni 2016 anzeigen (z. B. an norisbank GmbH, QM Support, 04082 Leipzig). Da die Änderungen auch Zahlungsdiensterahmenverträge, wie z. B. den Vertrag über das Girokonto berührt, können Sie einen von der Änderung betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem 05. Juni 2016 auch fristlos und kostenfrei kündigen.

Wie sich die vorgenannten Änderungen in den AGB-Banken auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auswirken, ist im Einzelnen hier ersichtlich.

Den Text unserer geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der angepassten Zahlungsverkehrsbedingungen erhalten Sie unter www.norisbank.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch per Post.

Mit freundlichen Grüßen

Das sollte deine Frage beantworten.

Die Frage war, ob ein Kredit deswegen gekündigt werden kann. Die Antwort auf diese Frage lautet natürlich „nein“.