Kann konkludentes Handeln im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden?

Hallo,
ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.9.17. Dieser ging 1 Jahr lang, war zuvor auch schon 1 Jahr befristet und das jeweils ohne Grund.
Ich hab jedenfalls über den 30.9.17 hinaus gearbeitet, ohne irgendwas gehört zu haben. Ich bin im Dienstplan und für Fortbildungen eingeplant. Nun habe ich die Geschäftsleitung bei einer Mitarbeiterversammlung darauf angesprochen und er meinte nun, dass ich offiziell ohne Anstellung da stehe, er das aber regeln würde. 2 Tage später bekam ich auf postalen Weg einen Arbeitsvertrag, der zwar unbefristet, aber ansonsten nicht mehr am Tvöd anlehnt. Dieser ist auch rückwirkend datiert auf den 29.9.17.
Ist das rechtens?
In meinem alten befristeten Arbeitsvertrag wird konkludentes Handeln ausgeschlossen, aber ist das so einfach möglich ?
Das ist doch im Arbeitsrecht verankert.
Ich hoffe jemand weiß darüber etwas.
Lg

Hi!

Und wie es das ist - genau steht das im § 15, Abs. 5 TzBfG - und im § 22, Abs. 1 TzBfG taucht dies auch nicht unter den Punkten auf, die man Ausnahmen nennt, man kann das also nicht vertraglich ausschließen.

Deine Frage

kann man also ganz klar mit einem einfachen Nein beantworten.

Faktisch ist der ehemals befristete Vertrag in seiner ursprünglichen Form ganz einfach zu einem unbefristeten geworden.

Solltest Du den neuen Vertrag unterschreiben, wird das natürlich in rechltichen Nirwana verschwinden, da eine Beweisbarkeit dann nicht mehr gegeben ist.

VG
Guido