Kann man den Anstellungsvertrag kündigen bevor man die Stelle antritt?

Hallo Ihr Lieben,

ich habe am 24.6 meine mündliche Prüfung und demnach würde mein Ausbildungsvehältnis beenden.
Ich habe im Januar den Anstellungsvertrag unterschrieben habe aber durch eine Bekanntin eine andere Stelle gefunden, die wesentlich besser ist und werde diese zum 1.7 antreten.
Ich habe Resturlaub von 7,5 Tagen und morgen habe ich mein Gespräch mit meinen Chefinnen darüber, wie wir nun vorgehen. Klar die waren nicht gerade erfreut, als sie davon erfuhren. Als ich eine davon heute angesprochen habe, dass ich ja noch Urlaub habe, meinte sie nur ja eigentlich müssen wir Ihnen keinen gewähren.

Ist dies rechtens? Meines Erachtens sind das 2 verschieden paar Schuhe. Einmal endet meine Ausbildung zum 24.6 und daher habe ich Anspruch auf 7,5 Tage und zum anderen würde die Anstellung erst ab dem 25.6 gelten und demnach auch die Probezeit und die „neuen Urlaubstage“

Kennt sich da jemand aus?

Liebe Grüße

Kann das sein? Eigentlich müsste es ein Vorvertrag sein, denn ohne abgeschlossene Ausbildung kann man diese Stelle doch gar nicht antreten. Du kannst ja noch durchfallen.

Natürlich kann man aus betrieblichen Gründen den beantragten Urlaub verwehren.
Dann aber greift §7 Abs.4 des BUrlG:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Es sind übrigens 8 Tage, keine 7,5, denn der §5 des BUrlG sagt:
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden

Servus,

da bin ich ja mal gespannt, was für ein Gesicht Du machen wirst, wenn Du mal in Zukunft eine Wohnung gemietet hast, sehr frühzeitig, damit auch alles passt, und wenn Du dann mit dem vollgepackten Sprinter ankommst, steht der Vermieter vor der Tür und sagt: „Tschä, is ja allens ganz hübsch, aber ich hab in der Zwischenzeit einen besseren Mieter gefunden. Vertrag? Wieso Vertrag? Ach, den Wisch, den Sie mir unterschrieben haben - ach wissenSe, Papier ist geduldig!“

Wie auch immer - wenn Du wissen willst, wozu genau Dich der Vertrag verpflichtet, den Du im Januar unterschrieben hast, und zu welchen Bedingungen Du ihn auflösen kannst, solltest Du ihn vielleicht mal in die Hand nehmen und lesen. Dabei kommt mehr raus als bei Spekulationen von Wildfremden, die von dem Text kein Wort kennen und daher auch gar nichts dazu sagen können.

Unabhängig von den eigentichen rechtlichen Aspekten: Selbstverständlich lässt man so einen windigen Mitarbeiter gerne ziehen - was soll von so einem Wackelkandidaten auch Produktives kommen? Nur die dicke Hose solltest Du morgen tunlichst im Schrank lassen, lieber eine Nummer kleiner auftreten und nicht allzu viel fordern, was Dir vermeintlich „zusteht“. Sonst erwacht vielleicht doch noch die pädagogische Ader bei einer der Chefinnen, und Du bekommst ein Kapitelchen Unterricht in Sachen Verantwortung.

Schöne Grüße

MM

Hoffentlich war das keine Ausbildung zur Lektorin… :fearful:

Nachdem du mal eben deinen „alten“ Vertrag ignorierst, ist die Frage zwar ziemlich dreist, aber Recht und Anstand sind halt auch 2 verschieden paar Schuhe…

Hat sie auch gesagt, „weil…“? Während der Ausbildung wurde Anspruch auf Urlaub erworben, der bisher nicht genommen wurde. Selbstverständlich ist der bis zum Ende der Ausbildung zu gewähren. Geht das aus irgendwelchen Gründen nicht, muss er ausbezahlt werden. Eine Übernahme ins neue Arbeitsverhältnis geht ja schlecht, wenn der Arbeitgeber wechselt.

Zur Eingangsfrage: Man müsste wissen, was denn genau vereinbart wurde. Kann sein, dass der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann (bzw. hätte werden können). Kann auch sein, dass genau das ausgeschlossen wurde.
Ist hier eher unwahrscheinlich, aber unter Umständen macht man sich dem zukünftigen Ex-Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig.

Gruß,

Kannitverstan