Kann man den Konz Absetzen ?

Hallo, ich glaube mich zu erinnern das man den Konz als Angestellter/Rentner
von der Steuer absetzen konnte?
Stimmt das?
Und wo muß ich , gegebenen Falls , das eintragen?

Was bitte ist Konz?

Gruß
Wolfgang

Das weist Du nicht?
das ist der ultimative Steuerberater in Buchform.
Der Herrausgeber , der Herr Konz , war bis zu seinem Tod das was das rote Tuch für die Stiere in Spanien ist.

Ja klar, kann man den Konz absetzen. Das steht auch in jeder Ausgabe genau drin: wo und wie. Lies ihn halt einfach nochmal.

Hallo Wolfgang,

der „Konz“ zeigt schon mit seinem Titel, was für ein halbseidener Schmarren es ist: „Hundert ganz legale Steuertricks“.

Der ursprüngliche Verfasser Konz war ein fanatischer Rohköstler und auch sonst nicht so ganz gebacken.

Spezialität vom „Konz“ ist es, keinerlei Quellen anzugeben, so dass der unbedarfte Leser völlig im Unklaren bleibt, ob er die persönliche Meinung des Autors, den Tenor eines Urteils des Amtsgerichts Grünstadt oder einen verstümmelten Halbsatz aus einem BMF-Rundschreiben liest. Erst, wenn man dann Post von dem etwas besser belesenen Sachbearbeiter auf der Rechtsbehelfsstelle bekommt, kriegt man mit, was für einen Schmarren man sich hat andrehen lassen.

Nunja -

Recht haben mögen viele, bloß sagen sollten sie es nicht so laut!
(Schwäbische Volksweisheit)

In diesem Sinne

MM

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Moin,

Deine Rückfrage halte ich schon für sehr arrogant. Soll man jeden „finanziellen Groschenroman“ kennen?

Es wird wohl als Fachbuch eingestuft werden.

Gruß Volker

Hey, der nächste mit 'ner Bildungslücke, es sind natürlich 1000 und nicht nur schlappe 100. :smirk:
Ich gestehe, ich habe vor über 20 Jahren sogar Geld dafür ausgegebe, aber zum Glück nur ein Mal!

Viele Grüße
Christa

Hallo Volker,

nachdem der Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten weggefallen ist, kann der „Konz“ nur noch deswegen „abgesetzt“ werden, weil er seinen Lesern verheimlicht, dass er unter die Nichtaufgriffsgrenze für sonstige Werbungskosten fällt: Als Werbungskosten wäre diese Literatur nur anzusetzen, wenn sie zur Ermittlung der Einkünfte notwendig wäre. Wenn sie zur Minimierung der ESt-Last bei bekannten Einkünften dient, ist sie nirgendwo abziehbar. Bei der Erklärung von „Arbeitsmitteln“ bis 110 € wird aber in der Regel (ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht) auf einen Nachweis im Einzelnen verzichtet: In dieser Nische hält sich der Konz auf.

Schöne Grüße

MM

Halo,

wenn das Herr Konz in seinem „Werk“ nicht an ganz prominenter Stelle erwähnt, wird das schon seine Gründe haben.

Gruß
C.