Kann man haushaltsnahe Dienstleistungen für leere Wohnungen absetzen?

Wenn du eine Wohnung besitzt, die wegen Renovierung letztes Jahr leerstand und du daher woanderst wohntest und gemeldet warst, kannst du Kosten für Handwerker, Hausmeister usw. von der Einkommensteuer 2018 absetzen?

Hallo!

Wenn es ein Vermietungsobjekt ist, dann nicht, dann sind es Werbungskosten, und die sind immer vorrangig.

Für die haushaltsnahen Handwerkerleistungen kommt es auf das Bestehen eines eigenen Haushalts an. In zeitlicher Nähe zum Einzug kann das gegebenenfalls auch bei Leerstand bejaht werden. Falls der Haushalt während der Renovierung weiterbestanden hat, ist ebenfalls alles schön, mehrere Haushalte sind unschädlich.

Bei umfassender Renovierung ist zudem zu prüfen, ob überhaupt begünstigter Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand vorliegt oder ob es sich um nicht begünstigte Herstellungskosten handelt.

Somit zusammenfassend: Eher nein.

Schöne Grüße!

Danke! Mich würde der Punkt „bei umfassender Renovierung“ interessieren. Wo liegt der Unterschied zwischen dem „begünstigten Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand“ und den „begünstigten Herstellungskosten“? Ich dachte, all das sei nur für Wohnungen relevant, die vermietet wurden oder zumindest glaubhaft zwecks Vermietung renoviert wurden. Irre ich mich da?

Ja. Im BMF-Schreiben wird das wie folgt gefasst:

"Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht
begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen
Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ EStH) anfallen. "

Somit ist der Begriff nicht identisch mit dem Begriff der Herstellungskosten, aber nahe dran.

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Danke! Neubau war es nicht, aber ein Kauf alter Wohnung mit anschließender Renovierung. Vermutlich handelt es sich dann eher um einen „Erhaltungs- und Modernisierungsaufwand“. Wird er im Falle einer Nichtvermietung, sondern späterer Eigennutzung begünstigt?

Vermutlich eher nicht, wenn die Benutzbarkeit für eigene Wohnzwecke noch nicht gegeben war. Außerdem fehlt es wahrscheinlich an der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

Meine Prognose:

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Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG
setzt u.a. voraus, dass eine haushaltsnahe
Dienstleistung/Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen
erbracht worden ist. Eine Dienstleistung/Handwerkerleistung wird auch
dann „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht, wenn sie in einer
Wohnung ausgeführt wird, die dieser noch nicht bezogen hat bzw. aus der
er bereits ausgezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in
einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Einzug des Steuerpflichtigen
in bzw. dem Auszug des Steuerpflichtigen aus der betroffenen Wohnung
stehen (Kurzinfo OFD Münster Nr. 3/2009 v. 30.1.2009, DStR 2009, 532).

Quelle: http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/haushaltsnahe-dienstleistungen.html

Ich muss also den engen zeitlichen Zusammenhang darlegen können. Bei einer einjährigen Renovierungsphase dürfte der enge Zusammenhang fehlen.

Im übrigen sind nur die zulässigen Kosten für Handwerker („Alles ohne Material“) ansetzbar zu 20 %, max. 20 % von € 6.000. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Putzfrau) ist der Betrag max. 20 % von € 20.000.

Danke! Der enge zeitliche Zusammenhang ist jedoch schwierig: alle guten Handwerker in meiner Gegend sind mitunter über ein Jahr im Voraus ausgebucht. Es blieben die schlechten, die Schwarzarbeiter und die Ausländer, die nicht mal verstehen, was man von ihnen will. Daher zieht sich jede Renovierung in die Länge und der Einzug geschieht erst viel später als erwartet.