Hallo,
solange ein AN in der Entgeltfortzahlung durch den AG ist, gibt es keine „Ortsgebundenheit“. Auch Auslandsaufenthalte sind während dieser Zeit grundsätzlich zulässig, denn das hier ist eine unausrottbare „urban legend“
des Arbeitsrechts.
Seit gut 40 Jahren (BAG vom 13.11.1979, 6 AZR 934/77) gilt der Grundsatz, daß der AN lediglich genesungswidriges Verhalten zu unterlassen hat. Dazu gehört z. B. das Versäumen notwendiger Therapiemaßnahmen. Dies muß wie schon empfohlen im konkreten Einzelfall mit dem behandelnden Arzt besprochen werden und von diesem ggfs. auch bescheinigt werden.
Bis zum Ende der Lohnfortzahlung hat auch die Krankenkasse hierbei grundsätzlich nichts zu melden.
Erst ab dem 1. Tag des Bezuges von Krankengeld kann die Krankenkasse bei ungenehmigten Auslandsaufenthalt das Krankengeld streichen. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung der Kasse - abhängig von den konkreten Einzelfallumständen. Denn auch viele KK-Mitarbeiter behaupten gerne, daß die KK während eines Auslandsaufenthaltes nicht zahlen dürfe. Das ist aber so pauschal falsch.
&Tschüß
Wolfgang