Kann man z. B. Nachtzuschläge für 2 Jahre zurückliegend fordern, selbst wenn eine Ausschlußfrist von 2 Monaten im Arbeitsvertrag vereinbart wurde?
Im Tarif steht keine Ausschlußfrist. Dann wäre ja die Ausschlußfrist im Arbeitsvertrag eine „Schlechterstellung“ und somit unwirksam?
Hi!
Was genau steht denn im Tarif?
Sofern da „nichts“ steht, ist auch keine Öffnungsklausel notwendig und die vertragliche Lösung der 2 Monate wäre in Ordnung.
Gruß
Guido
Im Tarif wird gar keine Ausschlußfrist genannt.
Laut Vorab-Aussage des Richters ist es eine Schlechterstellung als im Tarif. Somit unwirksam. Aber ich bezweifle dies aus mehreren Gründen.
Und Ausschlußfrist muss mindestens 3 Moante sein. Dies wurde eingehalten. War nur ein Fehler bei meiner Fragestellung.
Korrektur meiner Fragestellung:
Im Arbeitsvertrag war eine Ausschlußfrist von 3 Monaten.
Es gab schon einen Verhandlungstermin?
Das ist pauschal zwar falsch, wird mit hoher Wahscheinlichkeit aber bei dir zutreffen.
Hallo,
schönes Beispiel dafür, wie ein kleiner Unterschied die arbeitsrechtliche Sachlage komplett verändert.
Eine Ausschlußfrist von zwei Monaten wäre rechtsunwirksam (Tss, Tss, Guido, BAG 5 AZR 52/05 vom 28.09.2005 nicht mehr auf dem Radar gehabt ???). An ihre Stelle würde die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB von 3 Jahren treten.
Eine Ausschlußfrist von drei Monaten ist zulässig und rechtswirksam.
Und ob der TV gilt, hängt natürlich auch davon ab, ob überhaupt kollektive oder individuelle Tarifbindung besteht.
&Tschüß
Wolfgang
bei Formulararbeitsverträgen - wir wollen ja nicht die Kleinigkeiten vergessen …
(ja, ok, es ist eine eher theoretische Einschränkung, die in der Praxis so gut wie nicht vorkommt - ich hatte nicht daran gedacht)
Naja, wenn in einem MTV keine Regelung existiert, kann eine individuelle Regelung keine Schlechterstellung sein - das hat auch garantiert kein Richter vorab so behauptet …
VG
Guido
Hallo Guido,
ich kenne keinen Mantel-TV (mit Ausnahme irgendwelcher Pseudo-Gewerkschaften), der nicht Regelungen zu Ausschlußfristen hat. Arbeitgeber legen idR allergrößten Wert darauf, die Frist des § 195 BGB deutlich zu verkürzen.
&Tschüß
Wolfgang
Hi!
Wenn selbst auf Rückfrage ausdrücklich bestätigt wird, dass es keine Regelung gibt …
VG
Guido