Kann man ohne dem buchstaben g und b mit dem behindertenausweis bus und bahn fahren

Besitzt jemand einen Schwerbehindertenausweis miteinem Behinderungsgrad von60% ? Kann man mit diesem kostenlos Bus fahren ?

Hallo,

das ist leider kostenlos nicht möglich.

Anbei die Beschreibung für eine unentgeltliche Beförderung vom „Landesamt für soziale Dienste“: Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können (Voraussetzung hierfür ist die Feststellung der Merkzeichen G und/oder Gl, aG, H, Bl), werden im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert.

Man hat allerdings u.a. einen Steuerfreibetrag. Falls noch Fragen sind… gerne.

Beste Grüße und alles Gute
mona

Besitzt jemand einen Schwerbehindertenausweis miteinem
Behinderungsgrad von60% ? Kann man mit diesem kostenlos Bus
fahren ?

Hallo Hilpert,

die Freifahrt im ÖPNV (öffentlichen Personennahverkehr) ist unabhängig von den Buchstaben B (= Begleitperson erforderlich) und G (= gehbehindert). Vielmehr wichtig ist die Farbe des Schwerbehindertenausweises; er muss rosa-grün sein. Vermutlich hast du mit 60% „nur“ einen, der nur grün ist.

Wenn du einen grün-rosanen Ausweis hast, dann informiert dich auch das Versorgungsamt über die beiden Möglichkeiten (a) Freifahrt im ÖPNV oder (b) Kraftfahrzeugssteuer-Ermäßigung. Wenn du aber nicht so stark behindert bist, dann hast du diese Erleichterungen leider nicht.

Gruß, Claudia Sch.

Schönen guten Tag,

zu der Frage kann ich folgendes sagen:

Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G), hilflos (Merkzeichen H) oder gehörlos (Merkzeichen Gl ) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind.

Für die Wertmarke ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 60,–Euro für ein Jahr oder 30,–Euro für 1/2 Jahr zu entrichten. Von dieser Eigenbeteiligung werden Blinde, Hilflose sowie schwerbehinderte Menschen, die Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe nach §§ 418 und 420 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch - oder für den Lebensunterhalt laufende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (Kinder- und Jugendhilfe) oder dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) beziehen, befreit. Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungs- und Entschädigungsberechtigte unentgeltlich zu befördern.

Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen B) im Ausweis bescheinigt ist.

Auskünfte erteilen die Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

Dementsprechend ist die unentgeltliche Befördung ohne Merkzeichen G ( eventuell +B ) nicht möglich.

Liebe Grüße