Hallo
Ich empfehle www.gesetze-im-internet.de
Was hier denke ich auf jeden Fall Anwendung findet ist
§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Jeder, der das Hausrecht ausüben darf, zB. auch der Anmieter einer Scheune für eine Party, kann entscheiden wer sich im „Haus“/Grundstück aufhalten darf und wer nicht. Selbst der Vermieter darf dann verwießen werden, je nach Mietvertrag. Wer nicht gehen will macht sich strafbar. Hausfriedensbruch wird aber nur auf Antrag verfolgt. Einfach die Polizei rufen, die wird die nötigen Schritte in die Wege leiten und den ungebetenen Gast entfernen.
und eventuell je nach Einzelfall:
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Gruß