Kann man Party-Crasher anzeigen?

Hallo liebe Leute!

ich habe eine Frage bezüglich Partycrashern (Leute, die uneinegladen auf private Partys kommen und sich einen schönen Abend machen)- und zwar wollte ich fragen, wie das rechtlich aussieht, wenn jemand ungeingeladen auf eine private Party kommt (z.b. Geburtstagsparty in einem gemieteten Vereinsheim), sich amüsiert, mitisst und trinkt, etc. Kann man diese Person auf Grund von Hausfriendsbruch oder Belästigung oder dergleichen anzeigen? Was sagt das Gesetz dazu? Habe bisher keine passende Antwort gefunden :frowning:

Danke für eure Antworten!

Hausfriedensbruch ist die eine Sache.
Hausverbot erteilen und dafür Sorge tragen, dass er geht, notfalls mit/durch die Polizei.

Den Paragraphen der „Belästigung“ gibt es in dieser Art nicht.

Mitessen/Mittrinken
Liegt grundsätzlich im Bereich des Privatrechtes, muss man also „einklagen“ (sozusagen die Rechnung machen).

Wenn jemand eine Feier ausrichtet, kann er natürlich bestimmen, wer daran teilnimmt. Kommen jetzt Gäste, die nicht erwünscht sind, so kann der Hausherr (oder ein berechtigter Vertreter) diese zum Gehen auffordern. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, ist eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch möglich.
Hier benötigt man dann wohl die Polizei. Die wird die Party-Crasher entfernen und deren Personalien für die Anzeige feststellen.
Was den Verzehr von Speisen und Getränken angeht, so sollte auch hier sofort das Verbot ausgesprochen werden. Tun sie es dann trotzdem würde ich zum Hausfriedensbruch den Diebstahl anzeigen.
Sollten sich die „Gäste“ nach der Aufforderung zum Gehen durch den Hausherren ihr „Bleiberecht“ erzwingen wollen, kämen noch mind. Nötigung und evtl. Bedrohung (je nach dem, wie dies geschieht) hinzu.
Vorsicht ist geboten, wenn man die Gäste selber raus schmeißt. Dies könnte erstens in einer Schlägerei enden und zweitens hat man dann ja unter Umständen keine Personalien für eine Anzeige.
„Hausherr“ ist man übrigens auch, wenn man sich eine Räumlichkeit nur anmietet. Hier bedarf es also nicht des eigentlichen Eigentümers. Und berechtigter Vertreter kann z.B. ein Sicherheitsdienst sein.

Hallo,
wenn Du dem uneingeladenen Gast deutlich gemacht hast, dass er sich aus der geschlossenen Veranstaltung entfernen möge und er dieser Forderung nicht nachkommt, kannst Du eine Anzeige machen. Bis dahin allerdings ist ihm nichts vorzuwerfen. da musst Du als gastgeber schon kontrollieren, wer an Deiner Veranstaltung teilnimmt.

Dachsgruß

Hallo,

Wenn sich jemand unberechtigt irgendwo aufhält begeht er einen Hausfriedensbruch gem. 123 StGB. Einfach dann die Polizei rufen !

Gruss

Hallo Oliviamogly,

es steht vor allem eine Straftat des Hausfriedensbruchs im Raum.

Du als Haus-/ Wohnungsbesitzer, bzw. Mietender übst du das Hausrecht aus. D.h. du kannst entscheiden wer und wer nicht auf deiner Party rumhängt. Jemand, der gegen deinen Willen deinen Grund betritt oder ihn gegen deinen Willen nicht mehr verlassen will, erfüllt den Tatbestand das Hausfriedensbruchs und kann entsprechend angezeigt werden.

Bezüglich der verzehrten Getränke gibt es einen Interpretationsspielraum. Wenn es sich um eine private Feier mit festem Personenkreis handelt, steht unter Umständen Diebstahl bzw. Unterschlagung im Raum.
Wenn grundsätzlich mal jeder kommen kann, hast du den Gewahrsam an den Sachen für einen unbestimmten Personenkreis gelockert. Du gibst zumindest theoretisch dein Einverständnis, dass das Zeug von jedem weggebechert werden kann. Erst nachdem du bestimmten Personen explizit das Trinken verboten hast, steht wieder ein Delikt im Raum.

Mutwilliger Vandalismus an Haus und Hof fallen natürlich unter Sachbeschädigung.

Du musst selbst wissen, wie weit du gehen willst. Ob eine Strafanzeige die richtige Methode ist, um die Party am Laufen zu halten, sei dahingestellt. Ich persönlich halte es für besser, den einzelnen Gästen mit der Polizei zu drohen. Wobei mir keine Feier erinnerlich ist, die nach dem Eintreffen der Polizei noch so richtig Stimmung hatte.

Hallo

Ich empfehle www.gesetze-im-internet.de

Was hier denke ich auf jeden Fall Anwendung findet ist

§ 123 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Jeder, der das Hausrecht ausüben darf, zB. auch der Anmieter einer Scheune für eine Party, kann entscheiden wer sich im „Haus“/Grundstück aufhalten darf und wer nicht. Selbst der Vermieter darf dann verwießen werden, je nach Mietvertrag. Wer nicht gehen will macht sich strafbar. Hausfriedensbruch wird aber nur auf Antrag verfolgt. Einfach die Polizei rufen, die wird die nötigen Schritte in die Wege leiten und den ungebetenen Gast entfernen.

und eventuell je nach Einzelfall:

§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
2.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Gruß

Leute die uneingeladen kommen könne auch wieder der Party verwiesen werden. Voraussetzung ist, dass die Personen aufgefordert werden die Party zu verlassen und wenn die dann das doch nicht tuen, dann kann mann die Polizei anrufen und eine Anzeige wegen Hausfriendsbruch erstatten.
Je nach Bundesland und deren Gesetze kann mann dann veranlassen, dass diese Personen auch mit Gewalt vom eigenen Grundstück entfernt werden. Eindeutig ist die Abgrenzung zu treffen zwischen den Personen die geladen sind und denen die es nicht sind. Sollte man Opfer einer Facebook Attacke geworden sein so bräuchte mann alle Info zum Verursacher und kann ihn dann privat verklagen (privatrechtliche Bestimmungen). Alles andere ergibt sich vor Ort.

Dies ist keine Rechtsauskunft.

Tschüß Peter

Ist ganz einfach. Die Person ansprechen und (wenn Du das Hausrecht hast) der Örtlichkeit verweisen. Unter Zeugen gleich noch mündlich ein Hausverbot erteilen. Wenn die Person nicht geht, bei der Polizei anrufen und um Hilfe bitten und gleich sagen, dass Du Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten möchtest und einen Strafantrag!!! stellst. Dann kommt die Polizei vorbei und wird ihn hinauswerfen, falls er es nicht vorzieht, freiwillig zu gehen. Wenn er sich der polizeilichen Maßnahme widersetzt, dann wird es richtig teuer für ihn. Das wäre dann nämlich noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Allerdings ist es heute mittlerweile üblich und nötig, wenn man eine größere Party feiert mit sehr vielen Menschen, dass man selbst einen Türsteher aufbietet, der nur die Personen reinläßt, die erwünscht sind. Spart viel Ärger.

Gruß

Ich denke schon, denn als Partyveranstalter üben sie das Hausrecht aus.

Hallo,
du forderst denjenigen auf, die Party zu verlassen und übst damit dein Hausrecht aus. Geht er/sie dann nicht, kannst du Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten.
Gruß
HH

Hallo,

der Mieter einer Wohnung oder der Veranstalter einer Party hat das Hausrecht. Er bestimmt, wer willkommen ist und wer nicht.
Er kann jederzeit, auch während der Party, bestimmte Personen ausschließen und sie auffordern, die Räumlichkeit zu verlassen.
Personen, die nach Aufforderung sich nicht entfernen, begehen einen Hausfriedensbruch.
Die Tat wird nur auf Antrag des Geschädigten, in dem Fall des Hausrechtsinhabers, verfolgt.
Die Polizei hilft dem Hausrechtsinhaber bei der Durchsetzung seines Hausrechtes aber er ist der Jenige, der von seinem Hausrecht Gebrauch machen muss, indem er den Störer auffordert, zu gehen.

Mit freundlichem Gruß
Horst Gotthardt

Du mietest das Vereinsheim, daher bestimmst du, wer rein kommt und wer nicht. Du hast als Veranstalter das Hausrecht, genauso wie du es in deiner Wohnung hast. Die Türsteher an Diskos oder andere Security-Leute können sich auch nur auf diese Rechtsgrundlage stützen. Es ist völlig egal, ob du Aufpasser hinstellst, die Hausverbote erteilen (Leute nicht reinlassen bzw. Leute, die drin sind rauswerfen ist dasselbe) oder ob du das selbst machst, ist rechtlich gesehen kein Unterschied.
Betritt jemand die Party, obwohl du ihm dies verboten hast ist es Hausfriedensbruch. Verlässt jemand die Party trotz deiner Aufforderung nicht, ist das auch Hausfriedensbruch nach §123 StGB.
Den Verzehr von Getränken oder Snacks trotz Verbot hieß früher „Mundraub“. Das läuft heute unter „Diebstahl geringwertiger Sachen“ nach §248a StGB.

Also, die lästigen ungebetenen Gäste ansprechen, Hausverbot erteilen und zum Gehen auffordern. Klappt das nicht, Polizei rufen. Die setzen dann das Hausverbot durch. Du solltest aber dann auch zusätzlich eine Anzeige erstatten und Strafantrag stellen. Erstens ist dann der Lerneffekt für die Leute größer und zweitens schützt du damit dich und auch die Polizei indirekt, wenn es beim Rauswerfen der Crasher zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommt. Machst du keine Anzeige, könnte (wenn es eine ungünstige Konstellation ist) der Schuss nach hinten losgehen.

Sorry, zu der Frage kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nichts sagen.

Hallo,
Sicherlich kannst Du Sie rauswerfen oder wenn sie nicht freiwillig gehen, von der Polizei rauswerfen lassen
gruss fb

hausfriednsbruch ist der einschlägige paragraph