Kann man zum 15. eines Monats kündigen? (öffentl. Dienst)

Hallo,
wie wäre das in folgender Situation:

  • Befristetes Arbeitsverhältnis (TVÖD), das aber noch nicht ausgelaufen ist
  • Beschäftigung seit 9 Monaten
  • Arbeitnehmer will Mitte Januar aufhören, was genau 1 Jahr wäre
  • meines Wissens wäre die Kündigungsfrist „4 Wochen zum Monatsende“ (eine Formulierung, die ich nicht verstehe, wenn es um Kündigung zum 15. geht)
  1. Ist es überhaupt möglich, zum 15. zu kündigen bzw. aufzuhören, oder muss das Arbeitsverhältnis immer bis Monatsende gehen?
  2. Kann man das irgendwo nachlesen?
  3. Wenn man das kann, bis wann muss die Kündigung spätestens eingegangen sein? Bis 17.12. (4 Wochen vor gewünschtem Arbeitsende), bis 3.12. (4 Wochen vor Monatsende) oder noch früher?

Danke!

Hi!

Bis wann läuft denn die Befristung?
Wenn der Vertrag nach genau einem Jahr zur Mitte des Januars eh ausläuft, muss nicht gekündigt werden - nur für den Fall …

Ja, im TVÖD.
Da steht dann im § 30, Abs. 5:

Nein.

Ein Aufhebungsvertrag ist immer einen Versuch wert.

VG
Guido

Am 15. Januar wäre genau ein Jahr rum. Die Befristung läuft erst ein halbes Jahr später aus.

Vielen Dank für den Paragraph!

Auf die Idee mit Aufhebungsvertrag bin ich gar nicht gekommen. Würde das einen künftigen Arbeitgeber aber nicht misstrauisch machen? (im Sinne von: „Die Kündigung ging wohl doch vom Arbeitgeber aus“). Hätte so ein Vertrag sonstige Nachteile?
Der Grund zu gehen, ist übrigens nicht Unzufriedenheit, sondern persönlich.

OK, dann ignorier den Hinweis - es gibt nur immer wieder mal die Annahme, man müsse einen befristeten Vertrag kündigen …

Im Zeugnis wird in der Regel stehen, dass die Auflösung des Vertrags auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte

Das kommt darauf an, was man so in dem Vertrag vereinbart.
Hier ist es ja so, dass Du gehen möchtest und der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung eigentlich noch knappe zwei Wochen weiter laufen würde.

Wir haben Mitte Oktober und mir fiele als Vertreter der Arbeitgeberseite nicht wirklich ein Grund ein, einer solchen Vereinbarung nicht zuzustimmen.

Wenn alle Stricke reißen:
Zum 31.12. zu kündigen ist keine Option für Dich?

VG
Guido

Erstmal vielen Dank für deine freundlichen und kompetenten Antworten.
Was Kündigung zum 31.12. betrifft: Zum einen besteht bis Mitte Januar noch übriger Urlaub (der würde dann ausbezahlt, oder? Also eigentlich kein Grund).
Zum anderen ist, wie gesagt, am 15. Januar genau ein Jahr vorbei. Soweit ich weiß, gibt es zwar beim AlG I ohnehin Sperrzeit, so dass das keine Rolle spielt, aber die Krankenversicherung müsste trotz Sperrzeit noch weiter laufen, was günstig wäre, da nebenberuflich noch eine kleine Selbständigkeit besteht und sonst freiwillige Versicherung nötig wäre (da gibt es ja so hohe Mindestbeiträge). Wobei ich in dieser Sache nicht so sicher bin - also ob ich man sich dann nicht ohnehin selber versichern muss. Aber wenn es Vorteile haben könnte, dass man mind. 12 Monate beschäftigt war, sollte man vielleicht nicht wegen 2 Wochen ewas riskieren.
VG,
Anschi

Warst Du Stand 31.12. in den letzten zwei Jahren mindesten 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt?

Wenn Du nicht auf die 12 Monate kommst, dann hättest Du in der Tat einen Nachteil, weil es kein ALG gibt.

Die Sperrzeit wird mit 12 Wochen zu Buche schlagen, allerdings sollte die KV gezahlt werden - abhängig vom Ausmaß Deiner Selbstständigkeit.

Wie gesagt: Anspruch auf Arbeitslosengeld bedingt eine Beschäftigungszeit von mindestens 12 vollen Monaten in den letzten zwei Jahren.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/anspruch-hoehe-dauer-arbeitslosengeld

VG
Guido

Das mit den 12 Monaten Mindestzeit für AlG I wusste ich, - gilt das gleiche auch für die KV?

Keine Ahnung, so tief stecke ich im SGB II nicht drin.

Ich glaube (!), dass jeder, der ALG II bekommt, grundsätzlich auch bei seiner letzten Kasse versichert bleibt und das Jobcenter die Kosten auch übernimmt, aber da wir hier nicht in einer Kirche sind …

VG
Guido