Kann mir jemand bei der Übersetzung helfen

Hallo,

benötige Hilfe bei einem Brief, ich
weiß einfach nicht was der jetzt zu bedeuten hat, oder was auf mich zu kommt.

Hier ein Ausschnitt:

Die Staatsanwaltschaft hat nun einen Strafbefehlsantrag gestellt, demzufolge sie zu
einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt werden sollen.
Dies ist aber nur möglich, wenn Sie einen Verteidiger haben. Die Staatsanwaltschaft hat daher beantragt, Ihnen gemäß § 408 b StPO einen Verteidiger zu bestellen.

Kann mir jemand genau sagen was das alles zu bedeuten hat? Geht es vor Gericht?

Danke!

Hallo,
ein Strafbefehl ist wie eine groß Knolle. Keine Gerichtsverhandlung, aber eine Strafe. Hier eben Freiheitsstrafe mit Bewährung, ohne Gerichtsverhandlung, nur auf dem schriftlichen Weg.

Gruß Peter

Hallo,
das heisst „übersetzt“:
Ein Staatsanwalt oder …anwältin hat eben diesen Antrag gestellt. Der muss von einem Richter am Strafgericht unterschrieben werden. Ist der Antrag unterschrieben wird er Ihnen zugestellt. Ab Zustellung beginnt die Einspruchsfrist zu laufen. In dieser Zeit können Sie Einspruch einlegen.
Da die Staatsanwaltschaft den Antrag auf einen Verteidiger gestellt hat, wird Ihnen dann auch postalisch zugehen, welcher Verteidiger dies ist.
Wenn Sie dann über diesen Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, dann geht die Sache vor Gericht.

Hoffe geholfen zu haben,
Misterle

Hallo,
Sie werden wegen dem Verdacht einer Straftat angeklagt. Da es im Strafmaß wohl zu einer Freiheitsstrafe kommen könnte (auch Bewährung) ist es erforderlich in der Verhandlung mit einem Strafverteidiger zu erscheinen. Da Sie aus einem mir nicht bekannten Grund (vermutlich ein finanzieller) sich dies nicht leisten könen, wird Ihnen einen Pflichtverteidiger auf Staatskosten zur Seite gestellt.
Grüße.
strucki

Hallo.

Sie bekommen einen Pflichtverteidiger. Ihre Strafe wird voraussichtlich eine Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Grüße, Steffen

Hallo,

das STrafbefehlsverfahren ist zunächst ein schriftliches, gerichtliches Verfahren. Die STA beantragt bei Gericht den Erlaß eines (von ihr vorformulierten) STrafbefehls mit der ihrer Ansicht nach für einen bestimmten strafbaren Sachverhalt angemessenen Strafe.

Nach Zustellung hat man dann zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen - dann gilt der STrafbefehl als Anklage und es wird zu einer „normalen“ Verhandlung vor Gericht kommen, in der Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen können - oder man legt keinen Einspruch ein - dann ist der Strafbefehl rechtkräftig und die ausgeurteilte STrafe wie in einem Urteil festgeschrieben und vollstreckbar (d.h. zu zahlen). Hinzu kommen Bewährungsauflagen (meistens Geldzahlung, Wohnsitzänderungen sind mitzuteilen o.ä.)für die Bewährungszeit (i.d.R zwischen 2-3 Jahren).

Eine Besonderheit ist vorliegend offenbar die Schwere des Vorwurfs, die nach Auffassung der StA eine Freiheitsstrafe (zur Bewährung) gebieten soll. Das Gesetz sieht zum Schutz des so mit einem Strafbefehl „Angelagten“ vor, daß eine so bedeutende und hohe Strafe nur dann im Strafbefehlsverfahren verhängt werden darf, wenn der Beschuldigte einen Anwalt hat, was - wenn kein Wahlverteidiger von Ihnen benannt wird - ein sog. Pflichtverteidiger sein wird. Deshalb soll Ihnen vom GEricht nun einer bestellt, d.h. zugewiesen werden, wenn Sie keinen benennen.

Wenn Sie über kein Geld verfügen, ist die Bestellung/ Wahl eines Verteidigers (aber auch sonst) immer sinnvoll. (Nur) er kann in die Akten sehen und die Erfolgschancen prognostizieren, er kann Sie beraten, ob Einspruch eingelegt und vor Gericht „gekämpft“ werden sollte, oder ob die STrafe voraussichtlich dem entspricht, was ohnehin in einer Hauptverhanldung rauskommmt und daher akzeptiert werden kann.

Hallo,

da ist eigentlich alles beschrieben: http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl
„Gemäß § 408 StPO hat der Richter folgende Möglichkeiten, wie er auf den Strafbefehlsantrag reagiert:
Stehen dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegen, hat er den Strafbefehl zu erlassen. Soll im Strafbefehl Freiheitsstrafe festgesetzt werden und hat der Angeschuldigte keinen Verteidiger, bestellt der Richter gemäß § 408b StPO dem Angeschuldigten zunächst einen Pflichtverteidiger.“

Bei einem Strafbefehl geht es eben nicht vor Gericht, das wird schriftlich abgewickelt.

Weil eine Freiheitsstrafe (auch wenn auf Bewährung) eine nicht so einfache Strafe ist, soll ein Verteidiger den Beschuldigten beraten.

Gruß
polos

Hier wurde eine Straftat begangen, die mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bestraft werden soll.
Nun wird dem Angeklagten geraten, sich einen Verteidiger (Rechtsanwalt) zu bestellen.
Ja, es geht vor Gericht!
MfG - Ernst

Hallo,

Sie haben das schon richtig verstanden.

Es geht vor Gericht. In der Hauptverhandlung geht es um eine Freihheitsstrafe (nicht in der Justizvollzugsanstalt sondern auf Bewährung).

Bei so einem Verfahren muss ein sogenannter Pflichtverteidiger gestellt werden.

Nichts anderes bedeutet dieser Absatz.

MfG

Bist du vielleicht nicht zur deiner Hauptverhandlung erschienen?

Du bekommst nun einen Strafbefehl. Ein Strafbefehl ist eine Strafe ohne Hauptverhandlung. Du sollst zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt werden. Dazu wird dir ein Pflichtverteidiger bestellt, der dann für dich, wenn du es willst, gegen diesen Strafbefehl Einspruch einlegen kann. In diesem Fall kommt es dann zur Hauptverhandlung. Zu dieser musst du dann aber wieder ohne deinen Pflichtverteidiger gehen, denn der ist nur für das Einspruchsverfahren zuständig.

Rufen Sie mich an, wenn die Sache noch aktuell ist, habe keine Email bekommen, finde die Anfrage jetzt erst auf der Homepage. Gruß 0178 9702029