Hallo,
das STrafbefehlsverfahren ist zunächst ein schriftliches, gerichtliches Verfahren. Die STA beantragt bei Gericht den Erlaß eines (von ihr vorformulierten) STrafbefehls mit der ihrer Ansicht nach für einen bestimmten strafbaren Sachverhalt angemessenen Strafe.
Nach Zustellung hat man dann zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen - dann gilt der STrafbefehl als Anklage und es wird zu einer „normalen“ Verhandlung vor Gericht kommen, in der Sie sich gegen den Vorwurf verteidigen können - oder man legt keinen Einspruch ein - dann ist der Strafbefehl rechtkräftig und die ausgeurteilte STrafe wie in einem Urteil festgeschrieben und vollstreckbar (d.h. zu zahlen). Hinzu kommen Bewährungsauflagen (meistens Geldzahlung, Wohnsitzänderungen sind mitzuteilen o.ä.)für die Bewährungszeit (i.d.R zwischen 2-3 Jahren).
Eine Besonderheit ist vorliegend offenbar die Schwere des Vorwurfs, die nach Auffassung der StA eine Freiheitsstrafe (zur Bewährung) gebieten soll. Das Gesetz sieht zum Schutz des so mit einem Strafbefehl „Angelagten“ vor, daß eine so bedeutende und hohe Strafe nur dann im Strafbefehlsverfahren verhängt werden darf, wenn der Beschuldigte einen Anwalt hat, was - wenn kein Wahlverteidiger von Ihnen benannt wird - ein sog. Pflichtverteidiger sein wird. Deshalb soll Ihnen vom GEricht nun einer bestellt, d.h. zugewiesen werden, wenn Sie keinen benennen.
Wenn Sie über kein Geld verfügen, ist die Bestellung/ Wahl eines Verteidigers (aber auch sonst) immer sinnvoll. (Nur) er kann in die Akten sehen und die Erfolgschancen prognostizieren, er kann Sie beraten, ob Einspruch eingelegt und vor Gericht „gekämpft“ werden sollte, oder ob die STrafe voraussichtlich dem entspricht, was ohnehin in einer Hauptverhanldung rauskommmt und daher akzeptiert werden kann.