Das Urteil sehe ich als Laie etwas anders. Der BGH hebt als Benachteiligung hervor, dass der Mieter zum einen Schönheitsreparaturen turnusmäßig vornehmen soll, zum anderen aber diese in Form von Entfernen der Tapete wieder rückgängig machen soll. In einem langen Absatz wird sogar hypothetisch ausgeführt, dass der Mieter im Rahmen der Auszugsklausel hätte die Tapeten entfernen müssen, selbst wenn er sie kurz vorher im Rahmen der Renovierungsklausel angebracht hätte. (Dass die Renovierungsklausel an sich schon unwirksam ist, wird weiter unten ausgeführt aber darauf verwiesen, dass damit das ganze Konstrukt aus Regeln für den Mieter nicht transparent sei.)
Zum eigentlichen Frage: ich konnte keine Rechtsprechung (erfolgreich oder nicht nicht) zum Thema „Verbot von Tapete“ finden. Ich als Laie gehe nach den vorliegenden Urteilen aber davon aus, dass es wohl möglich ist, zu vereinbaren, dass bei Auszug der „Zustand der Wände, verputzt, reinweiß“ wieder herzustellen ist. Dafür sollte man aber auf Forderungen auf Schönheitsreparturen zu verzichten.
Wäre ich Vermieter, würde ich mich aber darauf einstellen, nach Mietende wieder zu verputzen / verputzen zu lassen, weil ich einen hohen professionellen Standard vom Mieter nicht verlangen kann. Und weil ich davon ausginge, dass ich das ohnehin nacharbeiten muss, würde ich die Miethöhe entsprechend gestalten und dieses Geld schon mal zurück legen …
Grüße
Pierre