Kann Personalchefin Gleichstellungsbeauftragte sei

Liebe/-r Experte/-in,

unsere Personalchefin ist jetzt Gleichstellungsbeauftragte. Ist das nicht durch §16 Abs. 5 BGleiG ausgeschlossen?
Wo finde ich einen aussagekräftigen Kommentar dazu?
Wie ist die Vorgehensweise um etwas dagegen zu tun?
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Über schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Danke schon mal an Alle.
viele Grüße nitsrek

Hallo, du hast Recht, nach deinem angegebenen Paragrafen ist es eigentlich nicht erlaubt.
Allerdings bin ich gerade überfragt, was für Schritte man dagegen einleiten könnte. Ich würde dazu mal deinen Personalrat befragen.
Gruß Cassandra

Hallo und danke für die schnelle Antwort. VG nitsrek

Liebe/-r Experte/-in,
sorry, da kann ich die leider nicht weiterhelfen!
unsere Personalchefin ist jetzt Gleichstellungsbeauftragte.
Ist das nicht durch §16 Abs. 5 BGleiG ausgeschlossen?
Wo finde ich einen aussagekräftigen Kommentar dazu?
Wie ist die Vorgehensweise um etwas dagegen zu tun?
Ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Über schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
Danke schon mal an Alle.
viele Grüße nitsrek

Ich sehe das genauso. Der Wortlaut des Gesetzes „dürfen… nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein“ bedarf m. E. in seiner Eindeutigkeit keines Kommentars.
Vorgehensweise? Hängt davon ab, was das für ein „Saftladen“ ist, wo sowas vorkommt. Mein erster Gedanke wäre, den Personalrat zu bitten, auf den Interessenkonflikt hinzuweisen und Abstellung zu fordern. Im öD könnte man auch die Aufsichtsbehörde einschalten.

hallo und danke für die antwort. musste leider von verdi erfahren, dass dieses gesetz in brandenburg keine anwendung findet. es geht also in unserem „saftladen“, der übrigens zum öd zählt, munter so weiter. aber trotzdem danke nitsrek

Hallo,

der genannte Paragraph sagt nur aus, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht gleichzeitig Mitglied im Betriebs- bzw. Personalrat sowie Schwerbehindertenvertretung sein darf.

LG
Angelsfear

§ 16 Abs. 5 BGleiG:
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.