Kann Vollstreckungstitel nach 30 Jahren noch eingefordert werden?

Es liegt gegen mich ein Vollstreckungstitel vor, aus dem Jahre1987. Vollstreckbarkeit 30 Jahre…also bereits verjährt. Eine Inkassofirma fordert trotzdem in regelmäßigen Abständen…Zahlung von mir.
Frage: Sind solch Forderungen nach Ablauf 30 Jahre überhaupt noch rechtsgültig? Wer kann mir diese Frage konkret beantworten?

Bei titulierten Ansprüchen wird gern übersehen, dass die ganz normalen Verjährungsregeln gelten, so dass der Lauf der Verjährungsfrist zeitweise gehemmt sein kann oder sogar, etwa durch ein Anerkenntnis des Schuldners, von vorn beginnen kann. Darum ist die Annahme, alle titulierten Ansprüche seien nach 30 Jahren verjährt, so nicht richtig.

Das hat zur Folge, dass es dem Gläubiger freisteht, die Vollstreckung auch nach über 30 Jahren zu betreiben. Der Schuldner kann allerdings eine Vollstreckungsgegenklage erheben. Wenn das Gericht dann zur zu der Auffassung kommt, dass der Anspruch verjährt ist, wird die Zwangsvollstreckung eingestellt.

3 Like

Ach so, ja, falls „fordern“ etwas anderes meint als Zwangsvollstreckung: In diesem Fall kann man sich mit einer negativen Feststellungsklage behelfen.

2 Like

Besten Dank, Tewdwr für deine freundliche Auskunft. Dies wird mir sicher weiterhelfen, damit fertig zu werden. Pfändungen seitens Gerichtsvollzieher waren bisher erfolglos und Teilzahlungen habe ich bisher auch nicht geleistet und konnte dies auch nicht.

Eventuell greift § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

https://dejure.org/gesetze/BGB/212.html