Kapitaleinkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

Hallo!
Eine natürliche Person lebt im Ausland, ist in D beschränkt steuerpflichtig und gibt auch eine entsprechende Steuererklärung ab, da sie in D Einkünfte aus Vermietung erzielt.
Wenn diese Person noch Kapitalerträge in D bei einer deutschen Bank erzielt, von denen auch Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurde, inwieweit sind diese in der Steuererklärung anzugeben und wird die Kapitalertragsteuer auch auf die fällige Einkommensteuer angerechnet (im Rahmen der Günstigerprüfung)? Oder ist mit der Kapitalertragsteuer alles abgegolten und es ist nichts mehr anzugeben?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Die Abgeltungswirkung der Kapitalertragssteuer tritt auch bei beschränkter Steuerpflicht ein. Insofern müssen diese Einkünfte nicht erklärt werden.

…aber KÖNNTEN sie erklärt werden? Angenommen, die Einkünfte aus Vermietung sind niedrig (z. B. 1.000 €), die Kapitaleinkünfte höher (z.B. 5.000 € mit entsprechendem Abzug von Kapitalertragsteuer/SolZ) - wird dann die Kapitalertragsteuer erstattet?

Eine Erklärung ist möglich, dabei kann die Günstigerprüfung beantragt werden. Allerdings entfällt bei beschränkter Steuerpflicht der Grundfreibetrag, ob es dann zu einer Erstattung der Kapitalertragssteuer kommt, bleibt also abzuwarten.

Das trifft zu, wenn die Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern sind. Wenn sie im Wohnstaat versteuert wird, dann kann die einbehaltene Kapitalertragssteuer zurück erstattet werden. Noch besser ist es in diesem Fall, der Bank, den Status des Steuerausländers mitzuteilen, damit auf solche Erträge erst gar keine Steuer abgeführt wird.

Ist es nicht so, dass es bei den Kapitalerträgen Unterschiede gibt?
Zinserträge müssen am Wohnsitzstaat versteuert werden. Deshalb macht es Sinn bei der deutschen Bank den Status Steuerausländer zu haben.
Dividendenerträge werden aber in D versteuert und mit der Abgeltungssteuer belegt. Sofern sich das Depot in D befindet und nicht im Ausland.
Korrigiert mich bitte, sollte das nicht stimmen.