Liebe Experten,
ich würde gerne wissen, wo man in die KSt-Erklärung eine Einmalzahlung eines Gesellschafters einträgt. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss wurde gefasst, dass es sich bei der Einzahlung wirklich um eine Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen handelt. Ich habe die Einlage auf das Konto 0844 (SKR 03) gebucht. Im Internet habe ich nun gelesen, dass eine solche Einlage im steuerlichen Einlagekonto erfasst werden muss. Ich finde aber in der Anlage KSt 1F keine passende Zeile. Kann jemand helfen?
Herzlichen Dank bereits im Voraus für die Antworten!
Hallo Lusi,
tut mir leid, ich hatte Dich ganz vergessen.
Der Vorgang ist nicht deutlich beschrieben - was bedeutet
Was genau steht in dem Gesellschafterbeschluss? Was ist in diesem Zusammenhang mit den Geschäftsanteilen der GmbH geschehen?
Und was bedeutet konkret
und
Es ist genauso gut möglich, dass die Zahlung nicht im steuerlichen Einlagekonto erfasst werden muss - beschreib doch mal konkret, was da war.
Und noch ein Hinweis: Die Hausnummer aus dem prähistorischen SKR 03 hilft nicht bei der Klärung von Begriffen. Bitte verwende diese und keine Hausnummern, dann kann man sich viel leichter verständigen.
Schöne Grüße
MM
Hallo und guten Morgen,
Die Gesellschafter fassten folgenden Beschluss:
„Die Gesellschafter beschließen, eine Einmalzahlung in die Kapitalrücklage in begrenzter Höhe von 20.000 EUR zu leisten.“
Das Geld soll genutzt werden, um neue Sachen anzuschaffen, da das Stammkapital fast aufgebraucht war. Ohne viel nachzudenken, habe ich diese als Kapitalrücklage gebucht.
Im Google habe ich diverse Beiträge diesbezüglich gefunden. Zum Beispiel:
„Einzahlungen in die Kapitalrücklage sind als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 Körperschaftsteuergesetz/KStG zu buchen.“
Oder verstehe ich da etwas falsch?
Danke
Servus,
nein, Du verstehst Das schon richtig - nur methodisch machst Du was nicht ganz richtig, wenn Du nicht die Rechtsquelle, sondern bloß zweite und dritte Aufgüsse zur Hand nimmst.
Die Gliederung der Anlage KSt 1F führt Dich zum Abschnitt „Geleistete Einlagen“. Dort kommen nur die Zeile 50 oder 52 in Frage. Wenn Du ausgehend vom Text zu Zeile 50 in § 8 Abs 3 KStG nachschaust, siehst Du, dass es in Zeile 50 ausschließlich um verdeckte Einlagen geht.
Also gehört die schlichte Einzahlung in Kapitalrücklage in Zeile 52, Sonstige Einlagen.
Schöne Grüße
MM
Hallo nochmal,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort! Damit haben Sie mir schon sehr geholfen. Viele Grüße und noch einen schönen Abend.
Lusi