Kappung der Arbeitszeit und Übernahme Touren des Mutterkonzern

Hallo,
ich bin seit fast 2.Jahren Betriebsrat von Tochtergesellschaft eines großen Logistik unternehmen. Wir haben im dieses Jahr eine BVArbZ abgeschlossen und seit längerem funktioniert es an der Umsetzung nicht. Teilweise von der Arbeitgeber Seite wegen der sogenannten „Produktivität“ , anderseits auch wegen den Arbeitnehmer die auf Grund der BV nur eine Überstunden machen dürfen und somit keine Zuschläge und Spesengelder mehr erhalten.
Als erzieherische Maßnahme zur Einhaltung der BV hat der Arbeitgeber eine Kappung auf die Zeitkonto erlassen. Das heißt alles was über im Dienstplan vereinbarte Arbeitszeit die über eine Stunde hinaus geht,bekommen die Arbeitnehmer nicht mehr bezahlt.
(tägliche Arbeitszeit(Dienstplan) 7:45 Std/ darf er bis 8:45 Std arbeiten/ arbeitet er 8:55 Std hat er 10.Minuten umsonst gearbeitet?)
Begründung im Mutterkonzern wäre es damals genauso durch geführt wurden?
Besteht trotzdem Lohnanspruch nach §611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ?
Die nächste Frage ist wäre, haben wir als Betriebsrat nicht Mitsprache Recht wenn wir Touren vom Mutterkonzern aus Personellen Gründen (Urlaub,Krank, hohe Sendungsmenge etc ) übernommen werden und dann wieder nach gewisser Zeit zurückgeben werden?
Wir sind eine Gmbh und kein Gemeinschaftsbetrieb, somit wäre Mehrarbeit nach BetrVG § 87 oder Betriebliche Änderung nach BetrVG§ 90,91?
Das Problem liegt darin wir widersprechen der Versetzung nach BetrVG § 99 das wir nicht für das Mutterunternehmen Arbeitnehmer abstellen.Der Arbeitgeber übernimmt dann die Tour vom Mutterkonzern und somit Umgeht er die Versetzung !
Danke schon mal im vor raus für Eure Mühe und hoffe das ihr mir ein wenig helfen könnt
Gruß Markus

Hallo,

die Umgehung der nicht zugestimmten Entleihung/Entsendung von Fahrern an das Mutterunternehmen durch Übernahme des Touren durch die eigene GmbH halte ich für korrekt.

Dass nur maximal EINE Überstunde bezahlt wird und darüber hinaus angefallene Stunden nicht berücksichtigt werden, dürfte dagegen nicht korrekt sein.
Ich werfe auch mal das Mindestlohngesetz in den Ring. Wenn schon nahe am Mindestlohn bezahlt wird, dann erniedrigen unbezahlte Überstunden den Lohn ggf. unter die MiloG-Grenze.

Habt ihr als BR nicht die Möglichkeit, von der Gewerkschaft beraten zu werden?
Das dürfte weitaus rechtssicherer sein als eine Frage im Forum.

Hallo,

Das ist grundsätzlich korrekt. Ein AG kann sehr wohl die Annahme von Arbeitsleistung ausdrücklich verweigern, die über das arbeitsvertragliche Maß hinausgeht. Hat der AG das deutlich angesagt, besteht auch keine Lohnzahlungspflicht - vor allem dann, wenn der AG damit eine mit dem BR abgeschlossene BV vollzieht.
Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gelten, wenn das geforderte Arbeitsvolumen in der vorgegebenen Zeit nicht geleistet werden kann.

Und damit

hat eine zulässige Annahmeverweigerung von Arbeitszeit dann gar nichts zu tun.

Auch ich bin der Meinung, daß hier unverzüglich die zuständige Gewerkschaft Ver.di mit ins Boot genommen werden sollte.

&Tschüß
Wolfgang

3 Like

Davon war ich einfach mal ausgegangen.
Und ich behaupte mal einfach, dass ein Paketauslieferer in der Vorweihnachtszeit nicht wegen Faulenzerei seine Touren nicht innerhalb von 8-9 Stunden fertig bekommt.

Der AG darf die angebotene Mehrarbeit verweigern - klar. Aber hier nimmt er sie wohl de facto an, verweigert aber deren Zahlung.
Was passiert, wenn der Paketbote nach genau einer Überstunde auf den Hof fährt und noch 21 Pakete im Auto hat?

Hallo,

in diesem Fall muß sich halt der AN rechtzeitig rühren. Natürlich kann dann der AG sagen, ausnahmsweise zahle ich auch die 10. Stunde.

Und bei der grundsätzlichen Toureneinteilung ist sowieso der BR gefordert, der ist hier voll in der Mitbestimmung.

&Tschüß
Wolfgang

Abbruch und Personal Gespräch,Stellungsnahme!

Hallo Wolfgang
Mit welchen BetrVG § 87 bin ich bei der Toureneinstellung voll in der Mitbestimmung?
Danke schon mal im vor raus

Die Kappung wurde in unsere Betriebsvereinbarung nicht erwähnt, es wurde erst auf Druck von unsere Seite wegen den ständigen Verstöße gegen BV vom Arbeitgeber umgesetzt als „Erzieherische Maßnahme“. Auch wurde der BR nicht darüber informiert, dem zu folge hat er auch keine Zustimmung aus dem Gremium für die Kappung!

Hallo,

bei so was

stellt sich mir dann schon die Frage, wie ernst Ihr Euer Mandat nehmt. Habt Ihr keine Fachkommentierung im BR-Büro ? Habt Ihr noch keine Schulungen besucht ? Gerade auch für den Logistikbereich bieten die Gewerkschaften fachlich spezialisierte Schulungsprograme an.

Daß hier § 87 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden ist, ist eindeutig. Über die Lage der Arbeitszeit und der Pausen allgemein kommt ihr auch zu dem Problem, ob die Pläne überhaupt realistisch sind. Sind die den Diensplänen zu Grunde liegenden Tourenpläne unrealistisch, ist dies ein Verweigerungsgrund.

Das Problem der realistischen Tourenplanung spielt auch noch bei den §§ 90 Abs. 1 Nr. 3; 90 Abs. 2 und 91 BetrVG sowie bei § 92 BetrVG eine Rolle.
Ihr habt genug Instrumente, Ihr müßt sie nur anwenden können und wollen.

Ach ja: wenn Ihr eine Obergrenze für tägliche Überstunden vereinbart habt, ist doch wohl klar, daß zB so eine „Kappung“ entsteht, wenn der AG die Obergrenze umsetzt. Also in diesem Punkt bitte nicht so ahnungslos tun.

&Tschüß
Wolfgang

2 Like