Nein, sie meint, dass…
Das ist so eine Sache mit Dolmetschern. Die denken, sie denken, was du denkst, dabei denken sie aber nur, dass sie das denken. Gedanken-Entzug, Tiger!
Auf weiteres deutsch-deutsche ZusammenGelabere im EuRaum
Nein, sie meint, dass…
Das ist so eine Sache mit Dolmetschern. Die denken, sie denken, was du denkst, dabei denken sie aber nur, dass sie das denken. Gedanken-Entzug, Tiger!
Auf weiteres deutsch-deutsche ZusammenGelabere im EuRaum
Ich will dran bleiben. Hast du Lust, das Brett zu wechseln, wegen Tiger? Und wenn, wohin? Das Blaster-Forum hat den größten Spielraum: Da kannst du Text außerhalb jeder Hackordnung leichter zerpflücken als im Heinerschen Großraum. Schickst du mir per Email das Wann&Wo? Deine Fragen helfen mir mehr, als du ahnst. Auch bei dem, was mir auf den Nägeln brennt. Du tust mir gut )
MOD
Auf weiteres deutsch-deutsche ZusammenGelabere im EuRaum
Ich ziehe sinnvollen Gedankenaustausch vor. Und entschuldige, wenn ich versuche Mißverständnisse aufzuklären und ein bißchen nett zu sein. Soll nicht wieder vorkommen.
Tiger
Und entschuldige, wenn ich versuche… ein bißchen
nett zu sein. Soll nicht wieder vorkommen.
-)
Du kritisierst hier dass man die Argumentation keine Gehirnaktivität => kein Leben wie man sie beim Hirntoten anwendet nicht beim Abort anwenden darf.
Die juristische Position der beiden Leichen begrenzt der Vormund defektbezogen, gemessen an biologischem Alter, Hüllkurve, interaktiver Vigilanz und zentralen Meridianen (EEG). Aber: Abradat zu untersuchen, ist ähnlich deprimierend wie die Stereotypie beim Aufräumen im WTC. Soweit zu Dürfen und Können.
Nun hier würde ich sagen, dass aber, solang keine Gehirnaktivität festzustellen ist, doch auch keine Reizreaktion erfolgt
= wenn ich dich nicht sehe, gibt es dich nicht, Meridian, *g
Reizreaktionen kannst du auch peripher messen, Fakir.
und man also weder Schmerzen noch irgendwelche andere subjektive Empfindungen haben kann.
Maikäfer flieg…
In diesem Falle würde ich sagen, dass man dies noch nicht als Leben bezeichnen kann,
Schmerz ist 1 Lebenszeichen. Stammnah aktiviert er ähnliche Rezeptoren wie „die“ Lust.
weshalb man auch daran forschen kann.
Flirten for RunAways?
Da der Betroffene aber oft hierzu nicht mehr fähig ist, halte
ich die Regelung, dass mehrere (!) Leute, die ihn sehr gut
kannten, aussagen, dass er damit einverstanden wäre, wenn er noch
dazu fähig wäre. Ist imo die beste Möglichkeit daran zu kommen
was er gesagt hätte.
Klingt wie MisterGermany-Wahl.
Zeilen nicht Zellen ich meinte die Zeilen im Gesetzestext
Die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin / Kapitel II Einwilligung / Artikel 6 Schutz einwilligungsunfähiger Personen
Die Menschenrechtskonvention zur Biomedizin
(Vom 4.April 1997. Deutsche Übersetzung des Bundesministerium der Justiz (BMJ);
verbindlich ist nur der Wortlaut in englischer und französischer Sprache.)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
eingedenk der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
eingedenk der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
eingedenk der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961;
eingedenk des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966;
eingedenk des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten;
eingedenk auch des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes; in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles darin besteht, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu wahren und fortzuentwickeln;
im Bewußtsein der raschen Entwicklung von Biologie und Medizin;
überzeugt von der Notwendigkeit, menschliche Lebewesen in ihrer Individualität und als Teil der Menschheit zu achten, und in der Erkenntnis, daß es wichtig ist, ihre Würde zu gewährleisten;
im Bewußtsein, daß der Mißbrauch von Biologie und Medizin zu Handlungen führen kann, welche die Menschenwürde gefährden;
bekräftigend, daß die Fortschritte in Biologie und Medizin zum Wohl der heutigen und der künftigen Generationen zu nutzen sind;
betonend, daß internationale Zusammenarbeit notwendig ist, damit die gesamte Menschheit aus Biologie und Medizin Nutzen ziehen kann;
in Anerkennung der Bedeutung, die der Förderung einer öffentlichen Diskussion über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Biologie und Medizin und über die darauf zu gebenden Antworten zukommt;
von dem Wunsch geleitet, alle Mitglieder der Gesellschaft an ihre Rechte und ihre Verantwortung zu erinnern;
unter Berücksichtigung der Arbeiten der Parlamentarischen Versammlung auf diesem Gebiet, einschließlich der Empfehlung 1160 (1991) über die Ausarbeitung eines Übereinkommens über Bioethik;
entschlossen, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Menschenwürde sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Menschen zu gewährleisten
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel l Allgemeine Bestimmungen
Artikel l Gegenstand und Ziel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens schützen die Würde und die Identität aller menschlichen Lebewesen und gewährleisten jedermann ohne Diskriminierung die Wahrung seiner Integrität sowie seiner sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin.
Jede Vertragspartei ergreift in ihrem internen Recht die notwendigen Maßnahmen, um diesem Übereinkommen Wirksamkeit zu verleihen.
Artikel 2 Vorrang des menschlichen Lebewesens
Das Interesse und das Wohl des menschlichen Lebewesens haben Vorrang gegenüber dem bloßen Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft.
Artikel 3 Gleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung
Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der Gesundheitsbedürfnisse und der verfügbaren Mittel geeignete Maßnahmen, um in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichen Zugang zu einer Gesundheitsversorgung von angemessener Qualität zu schaffen.
Artikel 4 Berufspflichten und Verhaltensregeln
Jede Intervention im Gesundheitsbereich, einschließlich Forschung, muß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, Berufspflichten und Verhaltensregeln erfolgen.
Kapitel II Einwilligung
Artikel 5 Allgemeine Regel
Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst erfolgen, nachdem die betroffene Person über sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat.
Die betroffene Person ist zuvor angemessen über Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären.
Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.
Artikel 6 Schutz einwilligungsunfähiger Personen
(1) Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen erfolgen; die Artikel 17 und 20 bleiben vorbehalten.
(2) Ist eine minderjährige Person von Rechts wegen nicht Fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen.
Der Meinung der minderjährigen Person kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr entscheidendes Gewicht zu.
(3) Ist eine volljährige Person aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen von Rechts wegen nicht Fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen.
Die betroffene Person ist soweit wie möglich in das Einwilligungsverfahren einzubeziehen.
(4) Der Vertreter, die Behörde, die Person oder die Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist in der in Artikel 5 vorgesehenen Weise aufzuklären.
(5) Die Einwilligung nach den Absätzen 2 und 3 kann im Interesse der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden.
Artikel 7 Schutz von Personen mit psychischer Störung
Bei einer Person, die an einer schweren psychischen Störung leidet, darf eine Intervention zur Behandlung der psychischen Störung nur dann ohne ihre Einwilligung erfolgen, wenn ihr ohne die Behandlung ein ernster gesundheitlicher Schaden droht und die Rechtsordnung Schutz gewährleistet, der auch Aufsichts-, Kontroll- und Rechtsmittelverfahren umfaßt.
Artikel 8 Notfallsituation
Kann die Einwilligung wegen einer Notfallsituation nicht eingeholt werden, so darf jede Intervention, die im Interesse der Gesundheit der betroffenen Person medizinisch unerläßlich ist, umgehend erfolgen.
Artikel 9 Zu einem früheren Zeitpunktgeäußerte Wünsche
Kann ein Patient im Zeitpunkt der medizinischen Intervention seinen Willen nicht äußern, so sind die Wünsche zu berücksichtigen, die er früher im Hinblick auf eine solche Intervention geäußert hat.
SAN
Biggi