Hallo UlliSt,
also es wird hier garantiert eine juristische Vorgabe angesprochen, aber davor braucht man keine Angst zu haben.
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die weitergabe personenbezogener Daten ganz eindeutig. Mit den entsprechenden Ausnahmen.
Ob eine Krankenkasse einem Mitglied Wohlgesonnen ist oder nicht, kann gar nicht so einfach festgestellt werden. Auch wenn die Krankenkassen heutzutage mehr den je einen kaufmännischen Geschäftsinn nachgehen, besteht deren Kernaufgabe auf jeden Fall der Erfüllung der medizinisch erforderlichen, gesetzlichen Vorgaben. So ist das zumindest bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Noch…
Jetzt zur eigentlichen Frage. Mitglied X möchte - aus welchen Gründen auch immer - von der Kasse A nach B wechseln. Das ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen durchaus auch legitim.
Primär werden nur die Daten weitergegebn, die nach dem BDSG weitergegeben werden dürfen. Aber darüber hinaus auch die Daten, welche die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung verhindern sollen! Das ist der Fall, wenn ein Mitglied gesundheitlich gefährdet ist. Zum Beispiel Diabetiker oder Herzpatient.
Denn hier erlaubt as BDSG vor der Möglichkeit einer Patientenefährdung auch Ausnahmen bei der Weitergabe von Daten.
Widerspruch kann zwar eingelegt werden, welcher aber im Ernstfall keinen Einfluß auf die Datenweitrgabe an sich hat.
Aber, auch das Mitglied an sich sollte sich diesem Umstand stets bewusst sein! Denn, was nützt einem der Datenschutz, wenn man sich deshalb gleichzeitig in Lebensgefahr begibt.
Ich hoffe, dass die Erklärung den tieferen Sinn eher beleuchtet wie die möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Datenweitergabe.
Der Datenschutzbeauftragte.