Kassenwechsel - Welche Informationen werden weitergegeben?

Hallo,

Da möglicherweise juristische Fragen berührt werden, hier eine neutrale Formulierung folgenden Sachverhalts:Angenommen, das Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat den Eindruck, dass diese ihm gegenüber nicht wohlgesonnen ist, weil es gegen einige Bescheide (erfolgreich) vorggangen ist und im übrigen Mißstände aufgedeckt hat.
Besagtes Mitglied möchte nun die Kasse wechseln, befürchtet aber, dass die alte Kasse die neue negativ impft. -  (1) Zurecht?

(2) Welche Informationen werden beim Kassenwechsel weitergegeben?
(3) Auch Unterlagen?

(4) Oder kann man/frau dem widersprechen?

Vielen Dank für alle Expertenmeinungen!

Hallo,

Besagtes Mitglied möchte nun die Kasse wechseln,

So tu er denn!

befürchtet aber, dass die alte Kasse die neue negativ impft.

Laut Impfausweis?
Erstimpfung oder Auffrischung?

-  (1) Zurecht?

Ja!

(2) Welche Informationen werden beim Kassenwechsel weitergegeben?

Alles!

(3) Auch Unterlagen?

Matratzen, Federbetten und Matratzenschoner.

(4) Oder kann man/frau dem widersprechen?

Man(n) und Frau können (sich) immer widersprechen und dies tun sie für gewöhnlich wohl auch immer…

Vielen Dank für alle Expertenmeinungen!

Meine Meinung zählt nicht und ich bin kein Experte!

ABER…bei Einhaltung der Kündigungsfristen kann Mann/Frau zu jeder KK wechseln (bis auf einige BKK´s, wenn ich mich nicht irre…) und die müssen ihn als Mitglied aufnehmen, egal ob er/sie die vorherige KK platt gemacht, gesteinigt oder nur gevierteilt hat!

16BIT

Hallo UlliSt,

also es wird hier garantiert eine juristische Vorgabe angesprochen, aber davor braucht man keine Angst zu haben.
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die weitergabe personenbezogener Daten ganz eindeutig. Mit den entsprechenden Ausnahmen.

Ob eine Krankenkasse einem Mitglied Wohlgesonnen ist oder nicht, kann gar nicht so einfach festgestellt werden. Auch wenn die Krankenkassen heutzutage mehr den je einen kaufmännischen Geschäftsinn nachgehen, besteht deren Kernaufgabe auf jeden Fall der Erfüllung der medizinisch erforderlichen, gesetzlichen Vorgaben. So ist das zumindest bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Noch…

Jetzt zur eigentlichen Frage. Mitglied X möchte - aus welchen Gründen auch immer - von der Kasse A nach B wechseln. Das ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfristen durchaus auch legitim.

Primär werden nur die Daten weitergegebn, die nach dem BDSG weitergegeben werden dürfen. Aber darüber hinaus auch die Daten, welche die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung verhindern sollen! Das ist der Fall, wenn ein Mitglied gesundheitlich gefährdet ist. Zum Beispiel Diabetiker oder Herzpatient.
Denn hier erlaubt as BDSG vor der Möglichkeit einer Patientenefährdung auch Ausnahmen bei der Weitergabe von Daten.

Widerspruch kann zwar eingelegt werden, welcher aber im Ernstfall keinen Einfluß auf die Datenweitrgabe an sich hat.

Aber, auch das Mitglied an sich sollte sich diesem Umstand stets bewusst sein! Denn, was nützt einem der Datenschutz, wenn man sich deshalb gleichzeitig in Lebensgefahr begibt.

Ich hoffe, dass die Erklärung den tieferen Sinn eher beleuchtet wie die möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Datenweitergabe.

Der Datenschutzbeauftragte.

Hallo,

also 16BIT…no comment…

Selbstverständlich werden praktisch alle Daten weiter gegeben.

Das bedingt noch nicht einmal eines Kassenwechsels, das sehen die auch so.
Oder lebst Du noch in den Traum, das wir keine „Gläsernen Menschen“ sind?

Du hast einen Rechtsanspruch auf den Wechsel der Kasse, die darf Dich auch nicht ablehnen. Bei einer anderen Kasse melden, die erledigen das für Dich, darauf besteht ein Rechtsanspruch (und zwar gegenüber jeder Kasse der GKV 16BIT).

Ob die Dich besonders lieben, das ist naürlich eine anders Frage…

Gruß

Hallo,

also 16BIT…no comment…

…schade…

(und zwar gegenüber jeder Kasse der GKV 16BIT).

ok, wenn es so sein soll.
…und ob die KK auch noch in dem jeweiligen Bundesland vertreten ist oder nicht (in dem man lebt oder arbeitet), scheint ja auch noch ein Kriterium zu sein…

16BIT

Diese Antwort ist unverschämt!
Bevor ich den Mißbrauch melde, gebe ich Ihnen hiermit Gelegenheit, sich anständig auszudrücken.

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Hallo,

die neue Kasse kann einem Aufnahmeantrag nicht widersprechen, wenn die Voraussetzungen für eine gesetzliche Versicherung vorliegen.

Krankengeschichten werden nicht mitgegeben, zumal sie den Kassen zum großen Teil gar nicht vorliegen, Wovor hast Du Angst ?

Viel Glück

Barmer

Humor ist Voraussetzung für die Teilnahme bei wer-weiss-was !

Gruss

Barmer

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Diese Antwort ist unverschämt!

Weshalb ?

Bevor ich den Mißbrauch melde, gebe ich Ihnen hiermit
Gelegenheit, sich anständig auszudrücken.

Ich finde die Antwort sehr humorvoll.

Allerdings versteht nicht jeder mit Humor umzugehen.

2 Like

Hallo,
also, zunächst werden von der alten Kasse an die neue Kasse keinerlei Daten
weitergegeben, es sei denn, es gibt einen konkreten Anlasse, z.B. wurde aufgrund von Beitragsrückständen die Leistungen eingeschränkt. Denkbar ist eine Datenweitergabe auch aufgrund einer konkreten Anfrage der neuen Kasse bei der alten, z.B. zu Vorversicherungszeiten oder Arbeitsunfähigkeitszeiten.
Eine Kasse, also die gesamte Kassenorganisation kann einem Versicherten weder wohlgesonnen noch ihm nicht wohlgesonnen sein, das geht gar nicht, es kann sich als nur um einzelnen Mitarbeiter/innen einer Kasse handeln, die eine persönliche Abneigung gegen einen Versicherten haben, aber auch dann ist eine missbräuchliche Datenweitergabe
doch eher in das Reich der Fabel zu verweisen - ich glaube eher, dass der oder die Kassenmitarbeiter eher froh sind diesen Versicherten los zu sein und damit wäre die Sache dann ausgestanden.
Gruss
Czauderna