Ist der Katalog GdB geltendes Recht oder können diese vorgegebenen Grade der Behinderung verändert werden?ß
Du sprichst in Rätseln. Wie wäre es mit ein paar mehr Sätzen? Es ist nicht vorgegeben, dass man sein Anliegen in nur einem Satz beschreiben muss.
Er ist geltendes Recht, wird vom Versorgungsamt festgelegt und die Betroffenen können dagegen Widerspruch einlegen wenn sie damit unzufrieden sind. ramses90
Hallo,
die Bewertungsmaßstäbe für (Schwer-)Behinderung sind natürlich Rechtsvorschriften, geregelt als Rechtsverordnung in der „Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung“ (VersmedV):
https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/BJNR241200008.html
Diese trat am 01.01.2009 in Kraft und löste die alten „Anhaltspunkte“ (AHP) ab, bei denen in der Tat das Bundesverfassungsgericht die fehlende rechtliche Grundlage beanstandet hatte.
Die Anlage zu § 2 VersmedV wurde auch seit 2009 durch 5 „Veränderungsverordnungen“ geändert, bei denen u.a. die Bewertungsmaßstäbe für Diabetes, Suchterkrankungen oder Gelenkprothesen an den medizinischen Fortschritt angepasst wurden. Grundlage hierfür waren Empfehlungen eines „ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin“ (SVB).
Alberca
Im Katalog GdB wird bei Insulinpflichtiger mit Diabtes 30% gewertet.
Das Versorgungsamt hat diese 30% auf 0 % gesetzt, weil ich gute HbA 6,5
Blutzuckerwerte habe, ist das rechtens?
Zu
steht unter Punkt 15 was im obigen Link. Und dort findet man:
„Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.“
Hast du das:
gelesen? Ein Widerspruch kostet übrigens nichts. Aber man sollte schon Argumente haben.
Hallo,
wenn die Diabetes nur mit Tabletten behandelt wird und auch keine regelmäßigen Messungen notwendig sind, ist GdB 0 so wie von @anon45458312 beschrieben bei Erwachsenen angemessen.
&Tschüß
Wolfgang