Nicht ganz. Oder zumindest kann die Formulierung zu dem Irrtum führen, dass jetzt katholische Chefärzte bei Neuverheiratung in entsprechenden Krankenhäusern arbeitsrechtlich immer auf der sicheren Seite wären.
https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2019&nr=21974&pos=0&anz=10&titel=K�ndigung_des_Chefarztes_eines_katholischen_Krankenhauses_wegen_Wiederverheiratung
Die Vereinbarung im Dienstvertrag der Parteien, mit der die GrO 1993 in Bezug genommen wurde, ist gem. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam, soweit dadurch das Leben in kirchlich ungültiger Ehe als schwerwiegender Loyalitätsverstoß bestimmt ist. Diese Regelung benachteiligte den Kläger gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden leitenden Mitarbeitern wegen seiner Religionszugehörigkeit und damit wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, ohne dass dies nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt ist. Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 Abs. 2 AGG, jedenfalls aber aus dem Anwendungsvorrang des
Unionsrechts.
Von daher ist die Kündigung unwirksam, weil der katholische Arzt anders von seinem AG behandelt wurde als ein ebenfalls dort tätiger evangelischer, muslimischer, jüdischer etc. leitender Mitarbeiter behandelt worden wäre.
Gruß
vdmaster