Katze überfahren - Fahrerflucht?

Hallo!
Nehmen wir an jemand überfährt eine Katze in einer geschlossenen Ortschaft bei Nacht. Die Katze überlebt (da „nur“ angefahren). Der Fahrer bremst, schafft es aber nicht. Er will die Katze nach dem Zusammenprall weglaufen sehen haben, steigt aber nicht aus um weiternachzusehen. Ohne jemanden zu informieren verschwindet er.

Kann der Besitzer der Katze dem Autofahrerschwein die Tierarzt kosten auferlegen bzw. beim späteren Tod des Tieres „Ersatz“ (wie auch immer) verlangen?

Vielen Dank
;(((

Gegenfrage Fahrer bekannt?
Hi,
möchte mich hier juristisch nicht weit aus dem Fenster lehnen, aber wäre das evtl. Sachbeschädigung?

Meine Gegen- und Hauptfrage ist aber, wie willst du den Fahrer identifizieren?
grüße
dragonkidd

Hallo frankle,

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=144990&
Das kannste dir ja mal durchlesen.
U.U. kann sogar der Halter der Katze in Haftung genommen werden, wenn am dem Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.

LG Utemaus

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ach du Schande!

Den Link, den du da gepostet hast, kann man getrost vergessen. So viel Müll, wie dort geschrieben wird… unglaublich. Da ist ja fast alles falsch oder unvollständig…

Levay

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hallo,

jep, hier liegt ein schadensersatzanspruch vor. der fahrer hat fahrlässig eigentum an einer sache beschädigt. zum nachlesen: §§ 90a, 823 I, 249ff. BGB. ggf. mitverschulden weil katze eigentlich nicht am straßenverkehr „teilnehmen sollte“, sozusagen aufsichtspflichtverletzung des eigentümers?!

zu § 142 StGB (fahrerflucht) gibt es m.E. eine bagatellgrenze von 20 EUR, diese dürfte hier eingreifen, und wenn es nicht eingreift, dann unterlag der fahrer m.E. einem irrtum über die schadenshöhe (hat die katze weglaufen sehen --> annahme schaden = 0 EUR), dann entfällt die strafbarkeit.

gruss vom

showbee

Katze ist Schuld
Hi,

Das „Autofahrerschwein“ wird hier gar nichts ersetzen müssen, denn schuld am Unfall und somit haftbar für die Schäden am Auto ist der Tierhalter.

§28 StVO, Tiere

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

Fraglich ist es ob der Fahrer eine Unfalflucht gem § 142 StGB begangen hat. Auf der sicheren Seite wäre er gewesen, wenn er die Polizei alarmiert hätte.
Das ganze hat aber mit der Schadensregulierung nichts zu tun, haftbar und „Schuld“ am Unfall ist in jedem Fall der Katzenhalter.

ElC.

Hi,
möchte mich hier juristisch nicht weit aus dem Fenster lehnen,
aber wäre das evtl. Sachbeschädigung?

Sachbeschädigung erfordert Vorsatz, fahrlässige Schabeschädigung gibts nicht, sonst wäre jeder Unfall eine SB.

ElC.

Hallo Frankie,

Hallo!
Nehmen wir an jemand überfährt eine Katze in einer
geschlossenen Ortschaft bei Nacht. Die Katze überlebt (da
„nur“ angefahren). Der Fahrer bremst, schafft es aber nicht.
Er will die Katze nach dem Zusammenprall weglaufen sehen
haben, steigt aber nicht aus um weiternachzusehen. Ohne
jemanden zu informieren verschwindet er.

Das ist natürlich eine Schweinerei. Es wäre schön, wenn man jemanden mit „unterlassene Hilfeleistung“ belangen könnte - ich bezweifele es aber.

Kann der Besitzer der Katze dem Autofahrerschwein die Tierarzt
kosten auferlegen bzw. beim späteren Tod des Tieres „Ersatz“
(wie auch immer) verlangen?

Ich befürchte eher, daß der Autofahrer den Tierbesitzer auf Schadenersatz verklagen kann, wenn an seinem Auto ein Schden entstanden ist. Denn die Katze ist ja wohl kaum über eine grüne Ampel gelaufen. Eine Privathaftpflicht ist in solchen Fällen sehr sinnvoll, für Hundehalten eine Hundehalterhaftpflicht.

Hat die Katze den Unfall überlebt?

Vielen Dank
;(((

Grüße
Gordie

Hi,

Nehmen wir an jemand überfährt eine Katze in einer
geschlossenen Ortschaft bei Nacht. Die Katze überlebt (da
„nur“ angefahren). Der Fahrer bremst, schafft es aber nicht.
Er will die Katze nach dem Zusammenprall weglaufen sehen
haben, steigt aber nicht aus um weiternachzusehen. Ohne
jemanden zu informieren verschwindet er.

ich liebe Katzen! Nur. Was soll es bringen einer davon rennenden Katze (max. 30-40 cm hoch? und nachts noch alle grau) hinterher zu rennen. Das noch bei Nacht. Keine Chance, nichtmal bei Tag. Wenn etwas wegrennt, nimmt man an es hat überlebt. Im Block nachts überall klingeln um Besitzer ausfindig zu machen?
Höchstens der Polizei melden und Personalien hinterlassen. Das hätte er tun können. Für viele ist eine Katze eben nur eine Katze.

bye

ggf. mitverschulden weil katze
eigentlich nicht am straßenverkehr „teilnehmen sollte“,
sozusagen aufsichtspflichtverletzung des eigentümers?!

Pflichtverletzung nicht erforderlich --> Gefährdungshaftung, § 833 BGB.

Levay

Die eine Klage schließt aber doch die andere nicht aus. Im Übrigen haben wir es auf beiden Seiten mit Gefährdungshaftung zu tun.

Levay

Sachbeschädigung erfordert Vorsatz, fahrlässige
Schabeschädigung gibts nicht, sonst wäre jeder Unfall eine SB.

hallo elc,

diese aussage ist nur aus sicht der strafbarkeit richtig. im schadensersatzrecht der §§ 823ff. BGB ist auch fahrlässige sachbeschädigung grundlage.

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

mfg vom

showbee

3 Like

Pflichtverletzung nicht erforderlich -->
Gefährdungshaftung, § 833 BGB.

hi,

nööö! der 833 greift hier nicht, es geht um ein mitverschulden aus §§ 249, 254 BGB, die gefährdungshaftung aus § 833 ist ja nur bei schäden am kfz relevant, weil hier die schutzrichtung eine andere ist.

mfg vom

showbee

nööö! der 833 greift hier nicht, es geht um ein mitverschulden
aus §§ 249, 254 BGB, die gefährdungshaftung aus § 833 ist ja
nur bei schäden am kfz relevant, weil hier die schutzrichtung
eine andere ist.

Mir erschließt sich der Sinn Deiner Äußerung nicht so ganz.
Schau mal in den Palandt, § 254 Rn. 3.

1 Like

nööö! der 833 greift hier nicht, es geht um ein mitverschulden
aus §§ 249, 254 BGB, die gefährdungshaftung aus § 833 ist ja
nur bei schäden am kfz relevant, weil hier die schutzrichtung
eine andere ist.

Gefährdungshaftungen sind bei der Quotelung nach § 254 BGB zu berücksichtigen. Und wieso sollte die Schutzrichtung eine andere sein? Wer ein Tier hält, setzt damit eine gewisse Gefahr. Dann muss er sich diese Gefahr zurechnen lassen. Warum sollte das bei § 254 keine Rolle spielen?

Levay

Danke für die Antworten. Ich denke nicht, dass durch meine relativ junge Katze irgendein Schaden am Fahrzeug entstanden sein wird. Sie hat überlebt, aber ich sitze auf einer hohen Tierarztrechnung. Das Kennzeichen hat zum Glück jemand gesehen. Würde bei einer hohen Rechnung nicht doch ein entfernen vom Unfallort gelten?
Danke =)

Die andere Seite (OffTopic)
Hi,

komisch, kenne das etwas anders.

Bei Nacht Innerorts (erlaubte 50) mit ca. 30km/h eine Katze angefahren, weil diese unerwartet die Straße überquert hat.
Katze bleibt schwer verletzt liegen.

Fahrer ausgestiegen, schaut nach Katze.
Leute kommen aus anliegenden Häusern, ein junges Mädchen (offensichtlich die Katzenbesitzerin) weint.
Die Anwohner schupsen den Fahrer hin und her.
Beschimpfen ihn mit „Schwein“, „Raser“, „Katzenmörder“ usw.
Fahrer merkt sich die Adresse des Hauses der Katzenbesitzerin,
rettet sich in sein Auto (auf das dann eingetrommelt wird) und
fährt verschreckt davon.

Am nächsten Tag schickt der Fahrer Blumen mit einer Entschuldigungskarte, seiner Anschrift und der Bitte, wegen Begleichens evtl. Kosten auf ihn zuzukommen, der Familie zu.
Keine Reaktion.

Wenn man das mal miterlebt hat,
überlegt man es sich zweimal, ob man bei der nächsten Katze wirklich stehenbleiben und aussteigen soll.

Schönen Gruß

Christian

Wenn man das mal miterlebt hat,
überlegt man es sich zweimal, ob man bei der nächsten Katze
wirklich stehenbleiben und aussteigen soll.

Genau, denn die Katze kann ja auch so viel dafür *rolleyes*.

Gruß,

Myriam

Wenn man das mal miterlebt hat,
überlegt man es sich zweimal, ob man bei der nächsten Katze
wirklich stehenbleiben und aussteigen soll.

Genau, denn die Katze kann ja auch so viel dafür *rolleyes*.

Was hat das denn damit zu tun? Wenn der Fahrer beim nächsten Mal NICHT mehr aussteigt, dann doch nicht, um sich an der Katze zu rechnen, sondern aus Furcht vor einer Wiederholung seines Erlebnisses!?!?

Levay

1 Like

Was hat das denn damit zu tun? Wenn der Fahrer beim nächsten
Mal NICHT mehr aussteigt, dann doch nicht, um sich an der
Katze zu rechnen, sondern aus Furcht vor einer Wiederholung
seines Erlebnisses!?!?

Richtig, das kann ich auch nachvollziehen. Aber wenn er nicht aussteigt, schadet er der aktuell betroffenen Katze (die ja evtl. noch gerettet werden kann) und nicht den blöden Besitzern/Passanten vom letzten Mal - völlig irrational im Ergebnis. Außerdem besteht ja eine ziemlich gute Chance, dass nicht alle Leute so reagieren, wie die Twilight-Zone Bewohner im genannten Beispiel. Wenn man nicht gerade nachts allein unterwegs ist, sollte man schon aussteigen. Zumindest ein Handyanruf bei der Polizei sollte ja wohl drin sein.

In meiner Familie ist etwas ähnliches passiert. Meine Mutter (langsamste Autofahrerin Deutschlands) hat in einer Zone 30 einen Hundewelpen totgefahren, der ihr unangeleint mehr oder weniger direkt unters Hinterrad lief. Der hund war sofort tot. Meine Mutter war völlig fertig, hat sich 1000mal entschuldigt, obwohl sie nichts dafür konnte, dass die Leute mit ihrem unangeleinten Hund da rumliefen. Zum Dank hat die Familie sie dann tagelang mit Telefonanrufen erfreut und als Tiermörderin beschimpft, erzählt wie die kleine Tochter nun weint usw.

Soll sie nun das nächste Mal einfach weiterfahren, nur weil die Leute A*löcher waren? Ist damit irgendwem geholfen?

Gruß,

Myriam