Ich dachte als erstes, es würde sich um eine xbox Konsole
handeln, da ich mich leider verlesen hab.
Nach dem ich das gewünschte Objekt ersteigert hab, stellte ich
voller entsetzen fest, dass es sich nur um die Verpackung
handelte.
Anhand der Informationen, die Du eingestellt hast, läßt sich nicht abschließend sagen, wie das Angebot zu beurteilen ist. Auf der Grundlage dieser Informationen gleichwohl zu dem Ergebnis zu kommen, dass hier nichts zu machen sei, ist aber ganz sicher nicht richtig:
Der erste Satz des Auktionstextes ist mehrdeutig und kann sowohl als „Originalverpackung für Xbox 360 …“ als auch als „Xbox 360 … in Originalverpackung“ verstanden werden. Der einzige deutliche Hinweis darauf, dass lediglich eine OV verkauft sein soll, ist die Bemerkung „in ihr waren zuvor enthalten“. Doch den mag man (oder muß man, je nach dem, wie der Auktionstext aufgemacht ist) überlesen - vor allem wenn eine Aufstellung von Hardware und Zubehörteilen folgt. Letztere ist nämlich in einem Angebot für eine leere OV völlig sinnfrei; üblich und nützlich ist sie nur, wenn tatsächlich Hardware angeboten wird - dort zu dem Zweck, den Lieferumfang zu beschreiben.
Insbesondere letzterer Umstand ist ein deutlicher Indikator, dass hier nicht einfach das Angebot ungeschickt formuliert, sondern bewußt mit dem Ziel (oder wenigstens in der Hoffnung) gestaltet worden ist, eine Fehlvorstellung über den Gegenstand des Geschäfts zu erzeugen. Sollte die Auktion zudem ausschließlich in einer Rubrik für Geräte (und nicht etwa nur für Zubehörteile) eingestellt sein und/oder Bilder enthalten, die neben der Verpackung auch Hardwarekomponenten zeigen (oder auf denen zumindest nicht klar zu erkennen ist, dass es sich um eine leere OV handelt), dann dürfte das ein klarer Fall für den Staatsanwalt sein.
Was die zivilrechtliche Seite angeht, muß man überlegen, ob hier überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist (das kann gut sein) und, wenn ja, mit welchem Inhalt das geschehen ist, ob insbesondere der Vertrag (nur) über eine leere OVP oder eine echte Xbox 360 zustande gekommen ist. Ob sich letzteres vertreten läßt, hängt von den Umständen des Falles ab; es kann sein, muß aber nicht. Geht man hingegen davon aus, dass der Vertrag nur über eine leere OVP geschlossen worden ist, hielte ich es zumindest nicht für aussichtslos, dass der Vertrag mittels Anfechtung wieder aus der Welt geschafft werden kann.
In jedem Fall würde ich mir dazu rechtskundigen Rat holen …