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Siehe: http://www.bild.de/ratgeber/recht/reklamation/reklam…
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7. „Wenn etwas schon nach drei Tagen kaputt geht, habe ich in jedem Fall Anspruch auf ein neues Gerät. Ich muss mich nicht mit einer Reparatur abspeisen lassen.“
Vielleicht schon. Sie müssen dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben. Wenn etwas mit wenigen Handgriffen repariert werden kann, können Sie keinen neuen Ersatz fordern. Ansonsten gilt aber: Will der Verkäufer ein Gerät aufwendig reparieren, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.
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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels der Kaufsache
Im Falle eines Sachmangels beim Kauf kann der Käufer unter bestimmten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Unter Umständen hat der Käufer dann dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung oder einen Wertersatz zu leisten.
Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Käufer muss also vom Verkäufer Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) verlangen. Wichtig ist, dass die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung „angemessen“ ist. Die Angemessenheit der Frist hängt u.a. vom Kaufgegenstand und von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Frist im Streitfall angemessen ist, muss letztlich der Richter entscheiden, wobei er vorrangig die Interessen des Käufers zu berücksichtigen hat.
Unter Umständen kann die Setzung einer Nacherfüllungsfrist ausnahmsweise entbehrlich sein. Der Käufer muss dann also nicht zunächst vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, sondern kann vielmehr sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. In Betracht kommen mehrere Fälle:
Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat; ebenso, wenn der Verkäufer nicht zu einem vertraglich vereinbarten Termin oder innerhalb einer bestimmten Zeit eine mangelfreie Ware liefert und Sie im Vertrag den Fortbestand Ihres Interesses an der Leistung des Verkäufers von der rechtzeitigen Lieferung abhängig gemacht haben (z.B. bei Vertragsformulierungen wie „spätestens“ oder „genau“).
Entbehrlich ist eine Nachfristsetzung ebenfalls, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung, also die Nachlieferung und die Nachbesserung verweigert oder wenn die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) fehlgeschlagen ist.
Der Käufer muss den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklären. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, und zwar auch dann nicht, wenn der abgeschlossene Kaufvertrag formbedürftig war. Durch den Rücktritt erlöschen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Die Parteien haben also die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren.
In einer Reihe von Fällen ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachmangel unerheblich ist. Ein unerheblicher Sachmangel dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn er innerhalb kürzerer Zeit von selbst verschwindet oder leicht behoben werden kann (z. B. vorübergehende Feuchtigkeit im gekauften Haus oder defekte Glühbirne im gekauften Auto). Und natürlich kommt ein Rücktritt wegen eines Sachmangels auch dann nicht in Betracht, wenn der Käufer den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu verantworten hat.
Autor: Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist
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Garantiebestimmungen für Elektrogeräte (Quelle: http://www.helpster.de/garantiebestimmungen-fuer-ele…):
Die Garantiebestimmungen werden erst dann relevant, wenn Ihre Rechtsposition, die sich aus dem Gesetz ergibt, begrenzt ist. Nach dem Gesetz darf und muss der Händler zunächst versuchen, defekte Elektrogeräte zu reparieren oder kann Ihnen ersatzweise ein vergleichbares Gerät liefern. Gelingt ihm diese Nachbesserung nicht, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern der Defekt so schwerwiegend ist, dass die Nutzung des Elektrogeräts faktisch unmöglich ist.