Kaufvertrag auflösen wegen Gerätedefekt

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem einen Benzin Gartenhäcksler im Versandhandel gekauft und per PayPal bezahlt.
Als der Häcksler ankam habe ich ihn zusammengebaut und Öl eingefüllt.
Ich habe damit einen Tag gearbeitet und er lief einwandfrei. Als ich ihn am Tag danach wieder starten wollte blockierte der Motor , lässt sich nicht mehr starten.
Der Händler bietet mir an einen neuen Motor zu senden oder das ganze Grät zu tauschen.
Mir wäre es am liebsten wenn ich den Häcksler wieder zurückschicken könnte und das Geld wieder zurücküberwiesen bekäm also eine auflösung des Kaufvertrages.

Wie ist es rechtlich?
Muss der Hänler auf wunsch den Vertrag auflösen oder kommt das auf den Händler an ob , er damit einverstanden ist?

Der Kauf ist ers ca. 1 Woche her.

Vielen Dank und Gruß

Das Angebot des Händlers ist korrekt. Die Rücknahme des Gerätes und Erstattung des Kaufbetrages ist Kulanzsache. Der Händler ist dazu nicht verpflichtet. Allenfalls kann er bei Rücknahme einen Gutschein anbieten.

Gruß Caro

Hallo!

Ich würde den Widerruf erklären.
Der Händler muss dies annehmen innerhalb der Widerrufsfrist.

Du hast 2 Wochen bzw. 1 Monat Widerrufsrecht nach Erhalt der Ware. Siehe Widerrufsbelehrung des Verkäufers.

Du bist aber ggf. zu Wertersatz verpflichtet, da du den Artikel „über die normale Prüfung“ hinaus in Gebrauch genommen hast. Sollte aber der Defekt nicht deine Schuld sein, wäre das für dich unbedenklich.

Viele Grüße

Siehe: http://www.bild.de/ratgeber/recht/reklamation/reklam…

7. „Wenn etwas schon nach drei Tagen kaputt geht, habe ich in jedem Fall Anspruch auf ein neues Gerät. Ich muss mich nicht mit einer Reparatur abspeisen lassen.“

Vielleicht schon. Sie müssen dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben. Wenn etwas mit wenigen Handgriffen repariert werden kann, können Sie keinen neuen Ersatz fordern. Ansonsten gilt aber: Will der Verkäufer ein Gerät aufwendig reparieren, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels der Kaufsache

Im Falle eines Sachmangels beim Kauf kann der Käufer unter bestimmten Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. In diesem Fall hat er die Kaufsache an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer kann dann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Unter Umständen hat der Käufer dann dem Verkäufer eine Nutzungsentschädigung oder einen Wertersatz zu leisten.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Der Käufer muss also vom Verkäufer Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) verlangen. Wichtig ist, dass die dem Verkäufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung „angemessen“ ist. Die Angemessenheit der Frist hängt u.a. vom Kaufgegenstand und von den Umständen des Einzelfalls ab. Welche Frist im Streitfall angemessen ist, muss letztlich der Richter entscheiden, wobei er vorrangig die Interessen des Käufers zu berücksichtigen hat.

Unter Umständen kann die Setzung einer Nacherfüllungsfrist ausnahmsweise entbehrlich sein. Der Käufer muss dann also nicht zunächst vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen, sondern kann vielmehr sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. In Betracht kommen mehrere Fälle:

Die Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat; ebenso, wenn der Verkäufer nicht zu einem vertraglich vereinbarten Termin oder innerhalb einer bestimmten Zeit eine mangelfreie Ware liefert und Sie im Vertrag den Fortbestand Ihres Interesses an der Leistung des Verkäufers von der rechtzeitigen Lieferung abhängig gemacht haben (z.B. bei Vertragsformulierungen wie „spätestens“ oder „genau“).
Entbehrlich ist eine Nachfristsetzung ebenfalls, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung, also die Nachlieferung und die Nachbesserung verweigert oder wenn die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) fehlgeschlagen ist.
Der Käufer muss den Rücktritt gegenüber dem Verkäufer erklären. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form, und zwar auch dann nicht, wenn der abgeschlossene Kaufvertrag formbedürftig war. Durch den Rücktritt erlöschen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag. Die Parteien haben also die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren.
In einer Reihe von Fällen ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausgeschlossen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachmangel unerheblich ist. Ein unerheblicher Sachmangel dürfte insbesondere dann vorliegen, wenn er innerhalb kürzerer Zeit von selbst verschwindet oder leicht behoben werden kann (z. B. vorübergehende Feuchtigkeit im gekauften Haus oder defekte Glühbirne im gekauften Auto). Und natürlich kommt ein Rücktritt wegen eines Sachmangels auch dann nicht in Betracht, wenn der Käufer den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu verantworten hat.

Autor: Dr. Otto Bretzinger
Jurist und Journalist

Garantiebestimmungen für Elektrogeräte (Quelle: http://www.helpster.de/garantiebestimmungen-fuer-ele…):
Die Garantiebestimmungen werden erst dann relevant, wenn Ihre Rechtsposition, die sich aus dem Gesetz ergibt, begrenzt ist. Nach dem Gesetz darf und muss der Händler zunächst versuchen, defekte Elektrogeräte zu reparieren oder kann Ihnen ersatzweise ein vergleichbares Gerät liefern. Gelingt ihm diese Nachbesserung nicht, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern der Defekt so schwerwiegend ist, dass die Nutzung des Elektrogeräts faktisch unmöglich ist.

Grundsätzlich hat der Verkäufer das recht bis zu dreimal nachzubessern, erst dann hast du das recht auf Wandlung.

Andere Kaufhäuser bieten aber bei Ichgefühlen sofort die Wandlung an, eBay powerseller oder Amazon.de

Viele gruesse

Hallo!
Da der Häcksler Mängel aufwies und sie mit diesem nach BGB-Regelung einen Fernabsatzvertrag eingingen, also einen Vertrag ohne persönliche Anwesenheit abschlossen, müssten sie den Häcksler wieder gegen Erstattung des Kaufpreises zurück geben können. Davon ausgenommen sind Angebote, in denen von vorneherein auf bestimmte Defekte der Ware vor Vertragsabschluss hingewiesen wurden.

MfG

Hallo,

die Aussage von „die caro“ stimmt so nicht. Im Online-Versandhandel bist du nicht auf die Kulanz des Händlers angewiesen; du hast in jedem Fall mindestens ein 2-wöchiges Rückgaberecht - sogar ohne jede Begründung. Und da das Gerät defekt ist, dürfte dir m.E. auch keine „Abnutzungsgebühr“ berechnet werden.

Mein Vorredner hat also recht.

Hallo Schnuffelpuffy Meier,

der Händler muss die Möglichkeit des Nachbesserns haben, ich glaube bis zu dreimal, erst dann kann der Vertrag aufgelöst werden, oder wenn er nicht Nachbessern will, was er aber mit dem neuen Motor tut.

ich nix wissen

Sofern Sie den Häcksler nicht als Unternehmer sondern zu privaten Zwecken (als sog. Verbraucher) erworben haben, besteht im Rahmen sog. Fernabsatzverträge ein üblicherweise 14tägiges Rückgaberecht. Der Kaufvertrag kann widerrufen werden.

Zudem haben Sie Gewährleistungsrechte. Hier kann der Händler im Rahmen seiner AGB aber Einschränkungen vornehmen, etwa dass erst Reparatur- oder Austauschmöglichkeiten akzeptiert werden müssen, bevor das Gerät endgültig gegen Kaufpreiserstattung zurückgegeben werden kann.

Über das Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen dürfte also die Rückabwicklung - Gerät gegen Kaufpreis - möglich sein.

Hallo, Schnuffelpuffy Meier,

Gerät tauschen, natürlich, der Händler ist doch klasse zu Ihnen. Sie wollten doch den Häcksler haben. Wenn aber auch das zweite Gerät Problem aufweist, kann man auch den Kauf absagen, der Händler wird Sie dann auch besser verstehen.

Viel Erfolg von Licht 10!

Hallo,
folgenden Text habe ich gefunden, hoffe, dieser ist hilfreich.
Einfach auf die Seite gehen, sind noch viele Beispiele bei Google.
http://www.test.de/Gewaehrleistung-Die-Tricks-der-Ha…
Hoffe, es hilft weiter.
Gruß

Nachdem der Häcksler in Gebrauch genommen wurde, gibt es keinen Widerruf mehr, nur noch Gewährleistungsrechte.
Und da hat der Händler das Recht zur Nachbesserung, also Motortausch oder Reparaturversuch.

Wie ist es rechtlich?
Muss der Hänler auf wunsch den Vertrag auflösen oder kommt
das auf den Händler an ob , er damit einverstanden ist?

Der Kauf ist ers ca. 1 Woche her.

Vielen Dank und Gruß

Sie können beim Versandhandel zwei Wochen lang widerrufen.

Hallo,

grs. hat der Händelr zunächst ein Recht, den Mangel abzuschaffen, also nachzubessern.
Von einem eigenhändiger Motortausch rate ich abzusehen, Sie wissen nicht, welche Arbeit hiermit verbunden ist und ob das Alles einwandfrei klappt. Hier ist das Risiko zu hoch, das Sie etwas falsch machen, was zu Ihren Ungunsten ausgelegt werden könnte.

Sie können aber (müssen auch in diesem Fall) Nachbesserung verlangen, wie das der Händeler macht bleibt ihm überlassen. Entweder er liefert Ersatz oder lässt das Gerät zur Reparatur abholen bzw. vor Ort reparieren.
Das müssen Sie dem Händler auch gewähren.

Jedoch…wenn Sie schreiben, das gerät wurde erst vor einer Woche geliefert, dann müsste Ihnen noch ein Widerrufsrecht i.V. mit einem Rückgaberecht zustehen. Hieraus können Sie die Ware zurücksenden bzw. wenn diese mehr als 39,00 EUR kostete (wo ich von ausgehe) muss der Händler auf seine Rechnung den Rückversand tragen.
Sie brauchen eigentlich nur Ihr Widerrufsrecht ausüben, dann würde der Kaufvertrag rückabgewickelt werden, Sie haben das (unschöne) Teil los und Anspruch auf Rückzahlung des kaufpreises.
Jedoch sollten Sie hierzu genau die AGB`s (Allgemeine Geschäftsbedingungen) des Händlers lesen. Im Zweifel kann es erforderlich sein, weiteren rechtlichen Rat einzuholen.

MfG

M. sack

Hallo zusammen,

ich habe vor kurzem einen Benzin Gartenhäcksler im
Versandhandel gekauft und per PayPal bezahlt.
Als der Häcksler ankam habe ich ihn zusammengebaut und Öl
eingefüllt.
Ich habe damit einen Tag gearbeitet und er lief einwandfrei.
Als ich ihn am Tag danach wieder starten wollte blockierte der
Motor , lässt sich nicht mehr starten.
Der Händler bietet mir an einen neuen Motor zu senden oder das
ganze Grät zu tauschen.
Mir wäre es am liebsten wenn ich den Häcksler wieder
zurückschicken könnte und das Geld wieder zurücküberwiesen
bekäm also eine auflösung des Kaufvertrages.

Wie ist es rechtlich?
Muss der Hänler auf wunsch den Vertrag auflösen oder kommt das auf den Händler an ob , er damit einverstanden ist?

Der Kauf ist ers ca. 1 Woche her.

Vielen Dank und Gruß

Hallo,
zunächst mal würde ich mich beeilen,
EU-weit 7 tägiges Rückgaberecht http://europa.eu/youreurope/citizens/shopping/shoppi…. Normalerweise gibt es auch so ein 14 tägiges Rückgaberecht !!!- und wenn , dann nur schriftlich mit Einschreiben und Rückschein (Beleg).
Aber VORSICHT, ich kenne die speziellen Gegebenheiten ja nun nicht, dh.gilt nicht grundsätzlich und immer, dh.wieso soll der Händler denn müssen ?
Ich schlage vor sofort direkt den Händler zu kontaktieren und die Variante, Artikel(gerät) zurückgeben gegen Geld zurück, genau (!) durchzusprechen. Grund: Nichtgefallen
(wegen nicht einwandfreiem Funktionieren = das lieber nicht sagen, sonst wird ein Strick gedreht (Selbstverschuldeter Mangel(Defekt)))
—> Aber hier noch ein paar hilfreiche Links:
http://www.test.de/Umtausch-und-Rueckgabe-Spielregel… und http://www.rechtsfragen-report.de/widerrufsrecht/
Ich meine gelesen zu haben, dass normalerweise auch 2 mal Nachbesserungen einzuräumen wären. Nur wie das wieder mit den Kosten ist, welche Fallstricke des Kaufvertrages und der dortigen AGB`s vorhanden sind… gell das ist halt wieder das.
Ich weiß nur das die Qualität der heutigen Produkte sehr nachlässt. Gerade mal wird die Mindest-EU-Garantiezeit von 2 Jahren erreicht, z.T. mit Müh und Not, und dann ist Schluß - es heißt dann „kaufen sie sich ein neues Gerät, Reparatur (Kosten für Arbeitsstunden) lohnt nicht“.
Viel Erfolg. Würde mich auch interessieren, wie das ausgegangen ist.

Sie haben 14 Tage widerrrufsfrist und könne die defekte Ware zurücksenden.Sie könne ein neues gerät verlangen oder den kaufpreis zurückverlangen. Es gilt eine 2 jährige Garantie, dem Händler ist es erlaubt 2 reparaturversuche auszuführen, bevor das geld zurückerstattet weerden muss

Guten Tag,

entschuldigen Sie meine späte Reaktion.

Ich weiß die Lösung nicht sicher, ich glaube aber, dass es ausreicht, wenn der Verkäufer Ihnen in einwandfreies Ersatzgerät liefert. Mehr kann man rechtlich von einem Verkäufer nicht verlangen. Mehr kann er nicht tun.

Sollte Ihnen ein Schaden, z. B. Verdienstausfall, Telefonkosten, Porto, Gebühr für Leihgerät, etc. entstanden sein aufgrund des Defekts des ursprünglichen Gerätes, müsste Ihnen der Verkäufer den Schaden allerdings ersetzen. Wenn er dies nicht tut, dann können Sie Zivilklage einreichen. Die kostet allerdings wahrscheinlich mehr, als der Schadenersatz wäre und es ist auch nicht sicher, ob Sie vor Gericht auch tatsächlich Recht bekämen.
Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel.

LG Karl

Sehr vielen Dank für Ihre Hilfe!

Der Verkäufer hat den Häcksler abholen lassen und nach einer Inspektion in der Werkstatt den Kaufpreis abzüglich 5% für die Benutzung erstattet.
Ich denke damit kann ich Leben.

Nochmals danke für Ihre Hilfe

Sehr vielen Dank für Ihre Hilfe!

Der Verkäufer hat den Häcksler abholen lassen und nach einer
Inspektion in der Werkstatt den Kaufpreis abzüglich 5% für die
Benutzung erstattet.
Ich denke damit kann ich Leben.

Nochmals danke für Ihre Hilfe

Hallo
PRIMA - klasse, schön gegangen, freue mich.
Gute Zeit und Danke für die Rückmeldung.