Hallo,
nein, das hat miteinander nichts zu tun. Das Finanzamt interessiert sich nicht für eine Grundschuld, die vom Käufer bei Kauf (noch!) in das Grundbuch des Verkäufers eingetragen wird. Eine Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsinstrument für ein Darlehen, das es ermöglicht, den Sicherungsgegenstand mit sehr hoher Sicherheit für den Darlehensgeber zu verwerten. Eine Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek ein abstraktes Recht, d.h. der im Grundbuch genannte Betrag muss (bei Eintragung) keineswegs der tatsächlichen Forderung entsprechen, kann jederzeit in der Höhe auch wieder beliehen („revalutiert“) werden. Eine Hypothek nimmt durch Abzahlen stetig an Wert ab, ist deshalb relativ unpraktisch für Wiederbeleihungszwecke und für den Nachweis der tatsächlichen Forderung und wird deshalb mittlerweile kaum noch verwendet. Abtreten kann man Forderungen aus beiden, allerdings (in der Praxis) nicht durch den Verkäufer.
Zur Vereinbarung und Folgen einer Verzinsung hat Dir Rotalge schon was geschrieben.
Gruß vom
Schnabel