Kaufvertrag Kraftfahrzeug, Insolvenz des Verkäufers

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf Kaufverträge für Kraftfahrzeuge.

Soweit ich weiß werden bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe abgewickelt. Also: Käufer und Verkäufer sind sich einig, was gekauft bzw. verkauft werden soll und zu welchem Preis, Käufer gibt Verkäufer das Geld, Verkäufer dem Käufer die Ware. Das war’s.

Aber wie verhält es sich rechtlich eigentlich beim Kauf von Kraftfahrzeugen? Sind ja auch bewegliche Sachen, also Einigung und Übergabe. Nachdem es sich hier jedoch i. d. R. um größere Kaufpreise handelt wird meistens wohl keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Verkäufers vorgenommen. Was ist wenn angenommen der Verkäufer ein Gewerbetreibender ist (z. B. Autohaus), Käufer überweist Kaufpreis für das Kraftfahrzeug auf das angegebene Konto des Verkäufers – und bevor der Käufer das Kraftfahrzeug samt Kfz-Brief vom Verkäufer übergeben bekommt ist dieser insolvent. Hat in diesem Fall der Käufer das Recht sich Besitz am gekauften Kraftfahrzeug zu verschaffen bzw. müsste der Insolvenzverwalter das vor Insolvenz des Verkäufers verkaufte Kraftfahrzeug herausgeben? Oder heißt es in dem Fall für den Käufer „Pech gehabt“; Geld bezahlt, er kann die Forderung an den Verkäufer beim Insolvenzverwalter anmelden?

Und was im Kfz-Brief drinsteht spielt für den Eigentumsübergang wohl keine Rolle mehr, wenn es stimmt was auf wikipedia

steht: Dieser Artikel beschreibt den bis zum 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugbrief. Am 1. Oktober 2005 wurde er, wie auch der Fahrzeugschein, durch die Zulassungsbescheinigung ersetzt.

Könnte mich da jemand aufklären? Danke im Voraus für die Bemühungen.

Robert

Ich habe meine erste Antwort gelöscht, weil sie zwar korrekt, aber didaktisch mies war. Hier mein zweiter Versuch:

Die Insolvenz des Verkäufers ist nicht das eigentliche Problem. Das eigentliche Problem ist das Insolvenzverfahren. Der Käufer muss rechtzeitig Eigentum an dem Kfz erwerben, um als Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe des Kfz geltend machen zu können. Ansonsten dürfte er als Insolvenzgläubiger auf den Versuch beschränkt sein, sein Geld zurückzubekommen.

Durch den Kaufvertrag ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts.

Wie Eigentum übertragen wird, steht in den §§ 929 ff. BGB. Das Grundmuster sieht so aus:

  1. („Dingliche“) Einigung darüber, dass das Eigentum auf den Käufer übergehen soll.

  2. Übergabe des Kfz an den Käufer.

  3. Einigsein: Die ursprüngliche Einigung wurde bis zur Übergabe nicht widerrufen.

  4. Berechtigung zur Übertragung des Eigentums.

Die letzten beiden Punkte dürften hier unproblematisch sein. Darum hast du das Thema zu Recht auf Einigung und Übergabe reduziert.

„Einigung“ ist nur ein anderes Wort für „Vertrag“. Dieser „dingliche“ Vertrag, der nur das Eigentum übergehen lassen soll und nicht mit dem Kaufvertrag zu verwechseln ist, kann ausdrücklich, schriftlich, mündlich, aber auch durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Verkäufer und Käufer könnten zum Beispiel vereinbaren, dass das Eigentum übergehen soll, wenn eine Überweisung auf dem Konto des Verkäufers eingeht.

In diesem Fall wäre immer noch eine Übergabe erforderlich. Aber auch die kann, wie sich aus den §§ 929 ff. BGB ergibt, ersetzt werden. Man könnte auch hier mit einer Einigung arbeiten, einer zusätzlichen (bei Nr. 2 und nicht bei Nr. 1), wie § 930 BGB sagt:

„Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.“

Mich würde jetzt interessieren, ob es hier darum geht, einem Problem vorzubeugen, das man noch vermeiden kann, oder ob das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und sich nur noch die Frage stellt, was man jetzt am besten macht.

Was das mit den Zulassungspapieren angeht: Die haben mit dem Eigentum (fast) nichts zu tun.

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