Kaufvertrag Kraftfahrzeug, Insolvenz des Verkäufers

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf Kaufverträge für Kraftfahrzeuge.

Soweit ich weiß werden bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe abgewickelt. Also: Käufer und Verkäufer sind sich einig, was gekauft bzw. verkauft werden soll und zu welchem Preis, Käufer gibt Verkäufer das Geld, Verkäufer dem Käufer die Ware. Das war’s.

Aber wie verhält es sich rechtlich eigentlich beim Kauf von Kraftfahrzeugen? Sind ja auch bewegliche Sachen, also Einigung und Übergabe. Nachdem es sich hier jedoch i. d. R. um größere Kaufpreise handelt wird meistens wohl keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Verkäufers vorgenommen. Was ist wenn angenommen der Verkäufer ein Gewerbetreibender ist (z. B. Autohaus), Käufer überweist Kaufpreis für das Kraftfahrzeug auf das angegebene Konto des Verkäufers – und bevor der Käufer das Kraftfahrzeug samt Kfz-Brief vom Verkäufer übergeben bekommt ist dieser insolvent. Hat in diesem Fall der Käufer das Recht sich Besitz am gekauften Kraftfahrzeug zu verschaffen bzw. müsste der Insolvenzverwalter das vor Insolvenz des Verkäufers verkaufte Kraftfahrzeug herausgeben? Oder heißt es in dem Fall für den Käufer „Pech gehabt“; Geld bezahlt, er kann die Forderung an den Verkäufer beim Insolvenzverwalter anmelden?

Und was im Kfz-Brief drinsteht spielt für den Eigentumsübergang wohl keine Rolle mehr, wenn es stimmt was auf wikipedia

steht: Dieser Artikel beschreibt den bis zum 30. September 2005 ausgegebenen Fahrzeugbrief. Am 1. Oktober 2005 wurde er, wie auch der Fahrzeugschein, durch die Zulassungsbescheinigung ersetzt.

Könnte mich da jemand aufklären? Danke im Voraus für die Bemühungen.

Robert

Ich habe meine erste Antwort gelöscht, weil sie zwar korrekt, aber didaktisch mies war. Hier mein zweiter Versuch:

Die Insolvenz des Verkäufers ist nicht das eigentliche Problem. Das eigentliche Problem ist das Insolvenzverfahren. Der Käufer muss rechtzeitig Eigentum an dem Kfz erwerben, um als Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe des Kfz geltend machen zu können. Ansonsten dürfte er als Insolvenzgläubiger auf den Versuch beschränkt sein, sein Geld zurückzubekommen.

Durch den Kaufvertrag ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts.

Wie Eigentum übertragen wird, steht in den §§ 929 ff. BGB. Das Grundmuster sieht so aus:

  1. („Dingliche“) Einigung darüber, dass das Eigentum auf den Käufer übergehen soll.

  2. Übergabe des Kfz an den Käufer.

  3. Einigsein: Die ursprüngliche Einigung wurde bis zur Übergabe nicht widerrufen.

  4. Berechtigung zur Übertragung des Eigentums.

Die letzten beiden Punkte dürften hier unproblematisch sein. Darum hast du das Thema zu Recht auf Einigung und Übergabe reduziert.

„Einigung“ ist nur ein anderes Wort für „Vertrag“. Dieser „dingliche“ Vertrag, der nur das Eigentum übergehen lassen soll und nicht mit dem Kaufvertrag zu verwechseln ist, kann ausdrücklich, schriftlich, mündlich, aber auch durch schlüssiges Handeln geschlossen werden. Verkäufer und Käufer könnten zum Beispiel vereinbaren, dass das Eigentum übergehen soll, wenn eine Überweisung auf dem Konto des Verkäufers eingeht.

In diesem Fall wäre immer noch eine Übergabe erforderlich. Aber auch die kann, wie sich aus den §§ 929 ff. BGB ergibt, ersetzt werden. Man könnte auch hier mit einer Einigung arbeiten, einer zusätzlichen (bei Nr. 2 und nicht bei Nr. 1), wie § 930 BGB sagt:

„Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.“

Mich würde jetzt interessieren, ob es hier darum geht, einem Problem vorzubeugen, das man noch vermeiden kann, oder ob das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und sich nur noch die Frage stellt, was man jetzt am besten macht.

Was das mit den Zulassungspapieren angeht: Die haben mit dem Eigentum (fast) nichts zu tun.

1 Like

Das kannst Du derzeit bei den diversen Pleiten von Wohnmobilhändlern miterleben:

Hallo, vielen Dank für eure schnellen Antworten und ausführlichen Infos. Schon Wahnsinn was aus juristischer Sicht alles zu beachten ist. Und offen gestanden für mich als Nichtjuristen nicht einfach zu verstehen. Und nein, es ist Gott sei Dank kein Kind in den Brunnen gefallen; bin ein eher vorsichtiger Mensch und möchte einfach Infos damit das nicht passiert. Denn es geht hier ja nicht nur um ein paar Euros, sondern evtl. um Zehntausende von Euros.

Nach euren Ausführungen gäbe es zwar die Möglichkeit zur Erlangung des mittelbaren Besitzes, wenn der Verkäufer auch einverstanden ist.

Habe auch noch folgendes überlegt: Wäre folgende Vorgehensweise sinnvoll, weil vermutlich am Einfachsten? Der Käufer geht zum Verkäufer zwecks Abholung/Übergabe des Kfz. Der sagt wahrscheinlich, ohne Bezahlung bekommst Kfz nicht. Der Käufer (bzw. ein dritte Person) nimmt dann sofort eine Echtzeitüberweisung auf das Konto des Verkäufers vor. Dabei gehe ich mal davon aus, dass das rechtlich als Bezahlung gilt, ähnlich einer Übergabe des Kaufpreises in bar. Oder doch noch extra Vereinbarung wegen deines Hinweises: „Verkäufer und Käufer könnten zum Beispiel vereinbaren, dass das Eigentum übergehen soll, wenn eine Überweisung auf dem Konto des Verkäufers eingeht.“ Der Verkäufer sollte dann unmittelbar nach Einsicht seines Kontos sehen, Kaufpreis ist auf meinem Konto eingegangen und übergibt der Käufer das Kfz. Aber wäre diese extra Vereinbarung überhaupt dann noch notwendig, wenn Käufer Besitz am Kfz erlangt hat?

Oder eben doch die Variante mit kompletter Barzahlung gegen Übergabe des Kfz, wenn ich auch hier schon wieder mulmiges Gefühl hätte mit so viel Bargeld unterwegs zu sein. Meines Wissens muss Verkäufer bei über 10.000 € Zahlung in bar wegen Vorschriften zum Geldwäschegesetz auch Meldung ans Finanzamt machen. Aber wäre ja auch egal, wenn Käufer eine entsprechende Barabhebung von seinem Konto nachweisen kann.

Robert

Nein, das Finanzamt kommt da nicht ins Spiel. Es gibt in diesem Fall lediglich die Pflicht zur Identifizierung und ein paar - hier eher unwichtige - Sorgfaltspflichten.

Es geht darum, dass zwischen Kaufpreiszahlung und Eigentumsübergang kein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Darum ist die Barzahlung, Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an dem Kfz mit sofortiger Übergabe (also Besitzverschaffung), die beste Möglichkeit. Das mit der Sofort-, Blitz- oder Sonstwas-Schnellüberweisung könnt ihr natürlich auch machen. Vielleicht lässt sich der Verkäufer auf einen Scheck ein und übereignet und übergibt den Wagen dann sofort? @C_Punkt, spricht etwas gegen diese Lösung?

Zumindest nicht technisch. Sofortüberweisungen sind innerhalb von Minuten da und ab 1.1. innerhalb von 10 Sekunden (und an 9.10.25 dann auch noch bei beide Seiten kostenlos).

Hallo,
OK, werde wohl zu gegebener Zeit mit dem Verkäufer reden und eine der beiden diskutierten Lösungen auswählen. Nochmal vielen Dank für Eure Bemühungen.

Robert