Kautionsrückzahlung mit anderer Forderung verrechnen

angenommen, der Vermieter hat eine Klage gegen den Mieter gewonnen und fordert vom Mieter den im Feststellungsbeschluss genannten Betrag plus Zinsen. Dabei nennt er als Zahlungsfrist den 1.März. Da er die Wohnung aber auch verkauft hat und die Wohnung am 1. März an den neuen Eigentümer übergeht, möchte der Mieter die eigentlich an diesem Tag fällige Kautionsrückzahlung mit dieser Forderung verrechnen. Gründe für eine Kautionsminderung scheinen nicht vorzuliegen. Ist das zulässig?

Demnach hat dann der neue Eigentümer keine Kaution mehr.

Der Grundsatz heißt, Kauf bricht nciht Miete und damit auch nicht die im Vertrag festgelegten Pflichten zwischen Mieter und Vermieter.

Die Kaution ist dabei ein recht umstrittener Punkt.

Läuft denn das Mietverhältnis weiter?

Andere Sache, die Wohnung mag im Innenverhältnis auf den neuen Eigentümer zum 1 März übergehen. Rein Rechtlich geht diese aber erst mit der Eintragung in das Grundbuch auf den Eigentümer über.

Warum soll die Kautionsrückzahlung am Tag des Eigentümerwechsels fällig sein? Die Kaution übernimmt der neue Eigentümer (wenn er das schlauerweise im Kaufvertrag geregelt hat, sonst keine Ahnung).
Auch wenn der Mieter zum 1. März ausziehen sollte, weil die Klage womöglich im Zusammenhang mit einer Kündigung stand, kann sich der Vermieter Zeit lassen mit der Kautionsrückzahlung:
http://www.urteile-mietrecht.net/Kaution.html
„Fällig wird die Kautions-Rückzahlung noch nicht unmittelbar
mit dem Ende des Mietvertrags oder der Rückgabe der
Wohnung. Es gibt auch keine starren Fristen für die
Abrechnung einer Mietkaution nach Mietende.“

Insofern dürfte eine Verrechnung nicht erlaubt sein und bei Pech sogar in die Hose gehen.

mit dem neuen Eigentümer wurde ein neuer Mietvertrag geschlossen und diesem wird auch unabhängig eine separate Kaution gezahlt.

Der Mieter?

ja, der Mieter schuldet dem Vermieter den im Festsetzungsbeschluss genannten Betrag und möchte diesen mit der fälligen Kautionsrückzahlung verrechnen. Der Notartermin war schon vor ungefähr 4 Wochen.

uninteressant, es Zählt die Grundbucheintragung für das Außenverhältnis.

Der Mieter ist ein ganz schlauer, er kommt dadurch unverzüglich an seine Kaution. Derr VM hat aber das Recht diese, wegen der Nebenkostenabrechnung falls eine Nachzahlungs seitens des Mieters zu erwarten ist, teilweise einzubehalten.
http://www.urteile-mietrecht.net/Kaution.html ramses90

Warum das ? Es wäre rechtlich unnötig und kann auch vom Neu-Eigentümer nicht verlangt werden.
der Mieter sollte das nur machen, wenn es für ihn Vorteile hat.
Neue Kaution obwohl man bereits eine bezahlt hatte und die noch nicht zurück hat ?

Kann es eigentlich noch falscher laufen ? Wer macht so was bloß ?

3 Like

Nein. Die Kaution ist zum Zeitpunkt des Mietendes noch gar nicht fällig. Erstmal können noch ein paar Monate verstecke Mängel auftreten, dann kann noch ein ziemlicher Teil der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung einbehalten werden. Ich kann nicht erkennen, welche rechtlichte Grundlage für eine Aufrechnung der Mieter hier anführen könnte.

Und warum man überhaupt einen neuen Vertrag mit dem neuen Vermieter abschließt ist mir völlig schleierhaft.

fuer 2019 vom neuen Eigentuemer
wahrscheinlich (je nach Abrechnungszeitraum) Termin Ende Dez 2020

1 Like

Hallo,

Der Vermieter hat kein recht die Kaution zurückzuhalten wenn es ein Mängelfreies Übergabeprotokoll gibt. Geschweige denn mit den Nebenkosten zu verrechen, es sei denn, die letzten Jahre führten zu einer Nachzahlung der Nebenkosten dann kann er dies tun. Denn dafür gibt es ja eine Nebenkostenvorauszahlung. Ist das halbe Jahr rum kann man diese einklagen. Unseres Wissens nach wir sind keine Rechtsanwälte nur betroffene. Gruß Andrea

Klar 6 Monate für versteckte Mängel und einen angemessenen Teil für die Nebenkostenabrechnung.