Keine Krankmeldung trotz Beförderungsverbot (Busfahrer)

Guten Tag,
wir kommen nicht mehr weiter.
Mein Mann ist Busfahrer und im August bemerkte er, wie seine Sicht sich verschlechterte auf einem Auge. Kurz danach konnte er kaum noch darauf sehen, wir gingen direkt zum Arzt und er wurde krank geschrieben. Er bekam Tropfen, damit die Sicht besser wurde. Nach 3Monaten wurden Narben auf der Hornhaut festgestellt und im Januar wurde eine Laser OP gemacht, da die sicht sicht auf 20% verschlechtert hatte. Nun wurde er bis vor 3 Tagen bis dahin krank geschrieben.
Nun sagte seine Ärztin, Sie sieht nicht, dass er in naher Zukunft wieder Busfahren kann und gab ihm ein schreiben für die Arbeit mit, dass er auch nach der OP nicht zugelassen zur Personenbeförderung ist. Darunter steht: Hier ist nun eine Umschulung angesagt.
Die Arbeit hat aber leider nichts anderes für ihn und wenn auch nicht so schnell.

Das Problem ist, sie will ihn nicht mehr krank schreiben, obwohl sie sagt er kann in dem Beruf zur Zeit nicht arbeiten. Seine Hausärztin sagt, sie kann ihn aufgrund des Auges nicht krank schreiben.
Seine Arbeit sagt er braucht eine Krankschreibung und seine Krankenkasse auch. Er hat drei weitere Arzttermine ab der nächsten Woche, aber er hat bis dahin keine Krankmeldung und wir wissen nicht, ob er nächste Woche eine bekommt.
Das Arbeitsamt sagt, solange er Krank ist, ist die Krankenkasse dafür zuständig zu zahlen und die Krankenkasse sagt sie zahlt ohne AU nicht.

Hat vielleicht jemand eine Idee was er tuen soll? Ich danke für jede Hilfe.

Thema verschoben von Gesundheit nach Arbeitsrecht
MOD Pierre

Hallo,

Der Anspruch auf Krankengeld setzt nicht zwingend eine förmliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung voraus. Es kann ausreichen, dass ein Arzt formlos die Arbeitsunfähigkeit (AU) festgestellt hat. So das SG Leipzig

Gibt es eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, dann dort mal anfragen…lasst euch auf jeden Fall vom Sozialverband VdK beraten.

evtl. die Krankenkasse ansprechen, ob der MDK Medizinische Dienst der Krankenkassen eine Begutachtung vornimmt (kann aber auch schieflaufen und der MDK stuft ihn als arbeitsfähig ein…)

dann noch grundsätzliches zum Krankengeldbezug und bei diesen Hinweisen prüfen ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auch jetzt schon bestehen könnte, wenn die 78 Wochen noch nicht zu Ende sind:
Nach 78 Wochen endet in jedem Fall die Krankengeldzahlung. Wer darüber hinaus arbeitsunfähig ist, sollte sich arbeitslos melden - wenn sie oder er einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat. Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sollte gestellt werden, wenn man davon ausgeht, seinen Job aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben zu können.
Ein Tipp: Man sollte sich frühzeitig bei der Krankenkasse danach erkundigen, wann die Zahlung des Krankengeldes endet.
Solange eine Person auf Antwort auf seinen Erwerbsminderungsrentenantrag wartet, hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer dann Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht, ist weiter Mitglied seiner Krankenkasse.
Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält oder beantragt hat, kann über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sein.
Falls Personen keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, muss die Grundsicherung beantragt werden.

Viel Gruß von Tara (bin aber nicht wirklich im Sozialversicherungsrecht gefestigt)

Hallo,

beide Ärzte kennen wohl ihre einschlägigen Richtlinien nicht.
In diesem Fall ist es gesetzliche Pflicht jedes Arztes/jeder Ärztin, ihren Patienten arbeitsunfähig zu schreiben, da er aufgrund einer (Augen-) Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine derzeitige Arbeit auszuüben. Nachzulesen für Dich, Deinen Mann und die behandelnden Ärzte in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der einschlägigen AU-RL (Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie), die jeder Arzt zu beachten und einzuhalten hat.
Richtlinie (g-ba.de)
Handelt ein Arzt nicht nach dieser AU-RL und verweigert zu Unrecht die AU-bescheinigung, macht er oder sie sich evtl. schadensersatzpflichtig.
Auf alle Fälle sollte der Vorgang der Krankenkasse, der Ärztekammer und der kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden.

Ich kenne diese ärztlichen Zickereien gerade in Bezug auf sog. „Fahrdienstuntauglichkeit“ leider auch zu Genüge, aber im Endeffekt hat in derartigen Fällen noch jeder Kollege seine AU-Bescheinigung erhalten.
Falls Dein Mann Gewerkschaftsmitglied ist, hat er diesen Bereich (Sozialrecht) in seinem gewerkschaftlichen Rechtsschutz mit abgesichert.

&tschüß
Wolfgang

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Servus,

zwei Punkte hierzu:

(1) Erstinstanzliche Urteile sind grundsätzlich keine Präzendenzurteile
(2) Traue niemals einer Quelle, die den angeblichen Tenor eines Urteils zitiert, ohne zu benennen, auf welches Urteil sie sich bezieht. Dazu gehört das Aktenzeichen, das Datum und das Gericht.

Außerdem ist hier

keineswegs die Form entscheidend, die Gegenstand des von Dir angesprochenen Urteils war, sondern die Ansicht der Ärztin, dass der Mann nicht arbeitsunfähig erkrankt ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
ich bin da (wie so oft) bei Wolfgang - wenn durch eine Erkrankung, die nicht chronischer Natur ist, der aktuellen Tätigkeit nicht nachgegangen werden kann, dann ist man arbeitsunfähig und es die Pflicht eines (Vertrags)Arztes/Ärztin im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Richtig ist allerdings auch, dass die Krankenkasse auch nur dann Krankengeld zahlt, wenn ihr eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch vorgelegt wird.
Mein Rat - die Hausärztin nochmals konkret, persönlich ansprechen und ggf. einen Arztwechsel vorzunehmen. Bei dieser Erkrankung finde ich es sowieso sinnvoll einen Facharzt/Ärztin zu konsultieren. Sollte die Ärztin Bedenken haben, aber das müsste sie eigentlich selbst wissen, kann sie davon ausgehen, dass, wenn auch die Krankenkasse Bedenken haben sollte, diese die Arbeitsunfähigkeit sowieso durch den MDK überprüfen lässt.
Ohne Bescheinigung schaltet übrigens die Kasse keinen MDK ein, weil sie nämlich dann auch kein Krankengeld zahlt.
Gruss
Czauderna

Der zitierte Kernsatz aus dem Urteil dürfte nichts mit dem hier in Frage stehenden Fall zu tun haben. Ohne das Urteil komplett vorliegen zu haben klingt es danach, als ob es hier lediglich um die Frage geht, ob man als Arzt zwingend den uns allen bekannten „gelben Schein“ verwenden muss, um eine AU zu bescheinigen, oder ob man dies auch einfach in Form eines Freitextes auf einem Briefbogen machen darf/ob ein AG bzw. eine KK dann Krankengeld auf Basis eines solchen Freitextes zahlen muss.

Hier geht es aber darum, dass die Ärzte sich weigern überhaupt eine AU zu bescheinigen, weil sie sich hierfür entweder nicht zuständig halten, oder nicht mehr von einer AU aufgrund einer - nur zeitweisen - Arbeitsunfähigkeit ausgehen, sondern hier ein dauerhaftes und nicht wieder zu beseitigendes Hindernis zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit sehen, was dann im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente/Antrag auf Umschulung/… zu handhaben wäre (ich bin nicht der große Sozialrechtler, zu den Details einer solchen Situation und der Zulässigkeit der Verweigerung der Krankschreibung mögen andere mit mehr Hintergrund schreiben).

Ich bin ja alles andere als ein Sozialrechtler, aber aus

interpretiere ich, dass es wohl - auch wenn es da heißt „in naher Zukunft“, doch wohl eher um einen dauerhafte Geschichte geht, wenn die Ärztin schreibt „Hier ist nun eine Umschulung angesagt.“

Wäre (wenn man von einer dauerhaften und nicht mehr reversiblen Geschichte ausgeht) das dann tatsächlich noch längerfristig ein Fall für eine Krankschreibung, wenn eine Rückkehr in den bisherigen Beruf vollkommen ausgeschlossen ist? Wo ist genau die Grenze von Krankheit im Sinne einer vorübergehenden AU mit Krankengeldzahlung? Wann sollte/müsste hier ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden (ab wann hätte er Aussicht auf Erfolg), bzw. wie würde die Haushaltskasse im Rahmen der angesprochenen Umschulung von wem bis/ab wann gefüllt?

Vielleicht kann auch @Guenter_Czauderna dazu noch etwas schreiben. Würde mich einfach mal interessieren, wie in so einem Fall die Zahnräder ineinandergreifen müssten (wenn es anständig läuft)? Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass die KK einfach bis zum absoluten Ende eines möglichen Krankengeldbezugs zahlt, wenn eine Rückkehr in den bisherigen Beruf ausgeschlossen ist.

Hallo,
und da ist er schon :grinning:
wie ich bereits weiter oben geschrieben habe, ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (die Form ist hier sekundär) zahlt die Krankenkasse auch kein Krankengeld. Ich hatte es in meiner Praxis schon sehr oft gehabt, dass behandelnde Ärzte und meist waren das Allgemeinmediziner/innen uns kontaktierten, weil sie Bedenken hatten weitere und längerfristige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen. Wir haben sie immer auf ihre Verantwortung hingewiesen, Ihnen aber angeboten den MDK einzuschalten. Das lief dann so, dass wir nach erhalt der Folgemeldung, den MDK mit der Begutachtung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit beauftragten und ihm dafür sowohl die vorliegenden Meldungen aber auch die aktuelle Arztbefragung (Mustervordruck) an die Hand gaben. Damit war dann die Sache geklärt. Über das Ergebnis haben wir dann den behandelnden Arzt entsprechend informiert.
Wichtig sei noch anzumerken, dass solche Fälle nicht an der Tagesordnung waren, sondern eher die Ausnahme darstellten. Welcher Arzt/Ärztin traut nicht seiner eigenen Urteilskraft.
Um konkret auf die Frage einzugehen - Nein, keine Krankenkasse zahlt einfach so, und dann auch ggf. bis zum Ende des Leistungsanspruchs Krankengeld, es sei denn es gibt dafür medizinische Gründe, aber der geschilderte Fall gehört mit Sicherheit nicht dazu.
Wenn sich im vorliegenden Fall ergeben würde, aber dazu muesste es wirklich auch entsprechende Fachärztliche Aussagen geben, dass diese Sehbehinderung auf Dauer die Tätigkeit beeinflussen würde, dann wäre eine betriebliche Umsetzung, wenn das nicht möglich ist, entweder eine Umschulung oder ein Arbeitgeberwechsel oder die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente als Alternative zu sehen.
Gruss
Czauderna

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Hallo Wiz,

das hier, der zeitliche Horizont der Krankheit

spielt für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit keine Rolle und hat seit Bestehen des EntgFG noch nie eine Rolle gespielt.
Auch die AU-RL kennen keine irgendwie geartete zeitliche Begrenzung der AU.

Ja, solange keine andere, leidensgerechte Beschäftigung beim jetzigen oder einem anderen AG zur Verfügung steht.

Du schmeißt den Zustand der Arbeitsunfähigkeit zusammen mit der Dauer von Lohnersatzleistungen. Das sind aber zwei getrennte Dinge.

Doch, das muß sie. Und ich kann Dir versichern, daß das in bestimmten, tendenziell gesundheitlich risikobehafteten Berufen wie zB Busfahrern leider häufig vorkommt. Und es gibt durchaus noch Millionen von AN, die in Berufen/Beschäftigungen mit deutlich erhöhtem Gesundheitsrisiko arbeiten (müssen).
Die KK kann zwar die Arbeitsunfähigkeit durch den MdK überprüfen lassen oder den AN zu bestimmten Schritten (Einforderung eines BEM, Beantragung einer medizinischen Reha) auffordern. Aber wenn die AU länger als 78 Wochen dauert, hat der AN auch nach „Aussteuerung“ bei weiterer AU Anspruch auf ALG 1 für mindestens 12 Monate.

Nur mal so aus meiner Praxis als Schwerbehindertenvertreter seit Ende letzten Jahres:

  • Rückkehr zur alten Beschäftigung nach 2,5 Jahren AU
  • Rückkehr an anderen Arbeitsplatz nach 6 bzw. 4,5 Jahren AU
  • Mitteilung der Krankenkasse über Auslaufen des Krankengeldes in 4 Fällen.

&tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
damit kein Irrtum aufkommt. Ich habe den Satz von Wiz so verstanden, dass die Kasse nur aufgrund der Folgemeldungen, also ohne weitere „Maßnahmen“ einfach so Krankengeld bis zum Leistungsende zahlt, also dass er mit „einfach so“, das gemeint hat.
Gruss
Guenter

Vielen Lieben Dank für die vielen Antworten.
Nun haben wir auf jedenfall noch ein paar Wege die man anfragen kann.

Wir waren eben noch einmal in einer anderen Augenklinik, die hat ihn von heute bis in 2 Wochen krank geschrieben und einen großen Gesichtsfeldscan Termin gemacht, der leider erst ende April vorgenommen werden kann. Ob bis dahin krank geschrieben wird, kann die Ärztin noch nicht sagen, er solle in zwei Wochen wieder kommen.
Kann also sein, dass es dann wieder von vorne losgeht :confused:

Mit der Krankenkasse waren wir die ganze Zeit im Kontakt, zum Glück sagte sie das die drei Tage in der mein Mann keine AU hatte in Ordnung ist und weiter Krankengeld gezahlt wird.

Dankbare Grüße
Stefanie