Hallo,
Hallo.
stimmt es, dass bei z. B. einer Rechtsschutzversicherung die
Wartezeit des Vorversicheres berücksichtigt wird und bei der
Folgeversicherung keine Wartezeit vorhanden ist?
Ob es hier eine allgemeine Ableitung gibt, dass glaube ich nicht. Jedoch ist es durchaus gängige Praxis dem Kunden genau das anzubieten.
Aber: Es gilt nur für die Risikobausteine ein Wartezeitenerlass, die auch im Vorvertrag vereinbart waren.
Was ist aber, wenn der Vorversicherer gar keine Wartezeit
hatte? Dann müsste es doch bei der Folgeversicherung eine
Wartezeit geben oder ist das dann unerheblich?
Das ist unerheblich, solange der Vertrag beim Vorversicherer länger bestand, als die normale Wartezeit des neuen Versicherers (da man üblicherweise immer mind. 1 Jahr Vertrag hat und Wartezeiten im Rechtsschutz selten größer 6 Monate sind, dürfte dies also mit Vorvertrag quasi immer erfüllt sein).
Ist das mit der Wartezeit bei den Versicherungen irgendwo
geregelt, dass es eben keine Wartezeit bei den
Folgeversicherungen gibt, wenn es eine direkte Vorversicherung
gibt?
Es ist in den allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) des jeweiligen Versicherers geregelt. Allerdings gibt es, wie oben schon beschrieben, keine Allgemeinverbindlichkeit (also eine Gesetzespassage)
Danke + Grüße
Bitte + Gerne
Terence
Claude Burgard
unabhängiger Versicherungsmakler im Web und vor Ort
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