Keller als Einliegerwohnung - wie groß müssen die Fenster sein?

Hallo,

wenn ein Keller ausgebaut wird, um daraus eine Wohnung zu machen gibt es doch die Landesbauordung, richtig?
Was aber, wenn darin nur steht, dass eine solche Wohnung genug Licht haben muss, aber nichts genaues über die Größe der Fenster?

Muss man rausgucken können oder reicht es baurechtlich, wenn eine Reihe von höherliegend Fenstern den Wohnraum beleuchtet?

Weiß jemand Genaues dazu, was da zu beachten ist?

Danke!!

Hallo @Jean,
es gibt eine alte Faustregel, an die sich gute Baumeister und Architekten halten.
Mind 1/8 der Wohnfläche eines Raumes sollte das oder die Fenster groß sein.
Ein Raum von 16 qm sollte deshalb eine Fensterfläche von mind. 2,0 qm haben.
Gruß aus Westfalen
Dipl.-Ing. Werner Kahlki
Beratender Bauingenieur

In der BauNV des jeweiligen Landes steht genaueres. Im allgemeinen muss die Fensterfläche 10% der Nutzfläche ausmachen. Aber es sind noch weit mehr Dinge zu beachten, die die Nutzung als Wohnraum=Aufenthaltsraum zulässig machen. zuerst einmal muss die Nutzung baurechtlich zulässig sein, daneben spielt der Brandschutz eine Rolle, also ob zwei voneinander getrennte FluchtWege vorhanden sind. Diese Dinge würde ich vorort von einem Architekten abklären lassen, auch eine Vermietung ist nur zulässig, wenn für diese neue Wohnung eine Nutzungsänderung genehmigt wurde, also geht am Architekten kein Weg vorbei.

Hallo

daneben spielt der Brandschutz eine Rolle, also ob zwei
voneinander getrennte FluchtWege vorhanden sind.

Ich glaube nicht, dass es sich um ein öffentliches Gebäude oder gewerbliche Vermietung handelt.

MfG Frank

Hallo!

Ja, und da steht auch die Mindestgröße der Fenster drin, also Verhältnis Fenstermaß zu Grundfläche des Raumes. Allerdings nicht Glasmaß sondern Rohbauöffnung.
Wegen der Rahmen und Flügel ist das reine Lichtmaß kleiner.
Gutes Maß ist aber 1 zu 8 .

Und man muss rausgucken können ohne auf Leiter zu steigen. Also alleiniges Oberlichtband in Deckennähe ist nicht für Aufenthaltsräume geeignet. Zusätzlich ja.

In Küche, Bad wäre das OK. Die dürfen ja sogar fensterlos sein.

„Kellerwohnung“ braucht Mindest-Raumhöhe, die meist nicht gegeben ist. Nur im Dachgeschoß gibt mal Erleichterung auf 2,30 m sonst ist es höher 2,40 oder 2,50 m.

Wenn man Höhe hat, aber nur Kellerlichtschächte, dann muss man außen freigraben und eine größere Abböschung anlegen, die den Blick auf Geländeniveau ermöglicht.

Und man braucht die Fenster auch um den 2. Rettungsweg ins Freie zu haben falls man das Treppenhaus wegen Brand nicht mehr nutzen kann.
Da genügt aber je Kellerebene 1 nutzbares Fenster, was wegen niedriger Brüstungshöhe und Größe als Notausgang ins Freie nutzbar wäre. Und was der Feuerwehr einen Zugang schafft.

Bevor man an den Ausbau geht MUSS man unbedingt mit einem Architekten sprechen, der nach Bauplänen oder besser vor Ort Besichtigung die grundsätzlcihe Eignung abklärt.

Denn üblich sind Keller nicht für Wohnzwecke ausgelegt, Boden und Wände sind nicht entsprechend isoliert. Muss man Boden noch isolieren verliert man noch mehr Höhe.

MfG
duck313

wo kein kläger, da kein richter.
(„persönlich“ geMEINT)
Falls es sich um ein Einfam.Haus handelt, gibts keinen Brandschutz; so viel zur Meinung des anderen „Experten“…

welche LBO ?

(Ich würde bei der Bauaufsichtsbehörde nachfragen, und nicht im Internet!!!)

Als Architekt in Östgerreich kann ich für Deutschland dazu n ichts sagen, leider

#Grüsse  Konrad Frey

Hallo,
das Rohbaumaß muß in BW min. 10% der Grundfläche des Raumes haben. Außerdem spielt Lichteinfall von draußen eine Rolle. Weiterhin ist eine lichte Raumhöhe von 2,30 m erforderlich. Die Nutzungsänderung von Keller zu Wohnraum kann baurechtlich genehmigungspflichtig sein.
Diese Dinge stehen nicht in der LBO, sondern in der Ausführungsverordnung.
In anderen Bundesländern können diese Maße abweichen, auch die Genehmigungspflicht kann anders geregelt sein.
Ich empfehle Ihnen zum Bauamt zugehen und lassen sich beraten. Auf Mutmaßungen würde ich mich nicht verlassen. Das kann in die Hose gehen.
Nun viel Erfolg!!

Mach die Wohnung so, dass Du Dich wohlfühlst

Hallo,

hallo

wenn ein Keller ausgebaut wird, um daraus eine Wohnung zu machen gibt es doch die Landesbauordung, richtig?

Nein, es gibt 16 Landesbauordnungen.

Was aber, wenn darin nur steht, dass eine solche Wohnung genug Licht haben muss, aber nichts genaues über die Größe der Fenster?

In welcher der 16 Landesbauordnungen?

Muss man rausgucken können oder reicht es baurechtlich, wenn eine Reihe von höherliegend Fenstern den Wohnraum beleuchtet?

Mist, ich bekommen in meiner Glaskugel kein Bild von Deinem Haus.

Weiß jemand Genaues dazu, was da zu beachten ist?

Man holt sich einen Architekten und plant das ganze. Man akzeptiert vielleicht ein NEIN, das lässt die Bauordnung nicht zu, oder das ist nicht ganz billig.
Wichtig finde ich aber auch dass der Vermieter auch ethisch einwandfrei handelt und nicht einen miesen Raum vermietet, weil extreme Wohnungsknappheit herrscht. Eine falsch geplante Kellerwohnung kann, wenn sie zu dunkel, zu kühl oder zu feucht ist, den Mieter richtig krank machen. An einigen Orten Deutschlands steigt radioaktives Radon aus dem Boden, der Bewohner könnte Lungenkrebs bekommen.
Plane die Wohnung so, dass Du selber gerne darin wohnen möchtest.

Also eins ist sicher:

Man muss einen Architekten mit der Bauantragsplanung beauftragen!
Nur ein Architekt oder Bauingenieur mit Vorlageberechtigung für Bauanträge darf bei der Behörden den Bazuantrag stellen.

Das erforderliche Wissen über Fenster, Brüstungshöhen, Notausgänge, Belichtung/Belüftung, EnEv, Baurecht, Planungsrecht, etc. stellt er dann in seine Planungsleistung zur Verfügung.

Bauen Sie nie ohne Architekt!!!

Gruß

L. Pontai

Hallole,
die Größe der Fenster beträgt je nach Landesbauordnung mind. 1/10 der Raumgrundfläche, damit es ein Aufenthaltraum sein darf. Der Raum muss einen zweiten Fluchtweg i.d.R. über ein mind. 90 x 90 cm grosses Fenster und mind. 2,30m lichte Raumhöhe haben. Also keine Lichtschächte oder Oberlichter im Falle eines Kellerraums. Außen vor dem Fenster muss man im Notfall auch rauskommen, es muss also irgendwie abgegraben sein od. dgl. 

Schöne Grüsse
Christian Storch

Das Baurecht ist sehr komplex. Außer den Landesbauordnungen sind auch Ortssatzungen, ggf. Bebauungspläne, das Bundesbaugesetz sowie DIN - Normen und Regeln der Technik zu beachten.
Eine Wohnung hat Aufenthaltsräume (Küche, Wohn- und Schlafräume), die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Das ist in den unterschiedlichen Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt…  Mir bekannt ist z. B. eine Regelung, daß die Größe des Fensters eines Aufenthaltsraumes 1/10 der Fläche des Raumes betragen muss… besser wäre sicher 1/8. Außerdem müssen für jede Wohnung aus jedem Geschoss zwei Rettungswege nachgewiesen werden. Für ein Fenster, aus dem ein Rettungsweg ins Freie führt, gelten bestimmte Regeln (Größe, Brüstungshöhe, Abschließbarkeit etc.) Für eine Wohnung müssen außerdem Stellplätze nachgewiesen bzw. abgelöst werden.  Sie sollten sich auf jeden Fall an einen qualifizierten Architekten wenden, der Sie sicher gut beraten wird. Liebe Grüße.

Hallo,

einiges es wurde ja schon geschrieben.
nochmal kompakt:

Die Anforderungen variieren etwas je nach Bundesland.
Rohbauöffnung min. 1/8 - 1/10 der Grundriss-Fläche des Raumes
in einigen Bundesländern sind Aufenthaltsräuge im Keller nur zulässig, wenn sie zu einer EG Wohnung gehören. Ausnahme: das Gelände vor den Fenstern liegt in ausreichender Entfernung nicht mehr als 80cm über dem Boden. Daraus lässt sich dann auch eine max Brüstungshöhe ableiten…
Einige andere Anforderungen wurden auch schon genannt - 2. Fluchtweg, Bad, Kochbereich, Lüftung in allen Räumen, evtl. zusätzlicher PKW Stellplatz.

All das variiert immer etwa je nach Bundeslan, evtl. sogar nach Komune oder Ortsteil (Bebauungsplan)…

Das Vorhaben muss genehmigt werden, man braucht also einen  - idR Architekt.
Der kann die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilen. Wenn nicht suche Sie einen anderen Architekten auf :smile:  

Gruss,
Eike Otto
(Architekt)

Sehr geehrte  jeannied’arc,

senden Sie mir doch mal Ihre Unterlage per pdf zu und schaue mir das mal ganz unverbindlich an.

[email protected]

Von der BayBo (Bayerische Bauordnung) ausgehend, muss jeder Aufenthaltsraum eine Belichtung von mindestens einem Achtel der Grundfläche aufweisen, wobei von den Rohbaumaßen auszugehen ist, d.h. dass durch den Fensterstock und die Fensterflügel die lichte Glasfläche sehr wohl um einiges kleiner sein kann. 1 qm reine Glasfläche auf 20 qm Grundfläche könnte da noch im regelkonformen Bereich liegen.

Emminent wichtig ist der sog. Zweite Fluchtweg, meist durch ein Fenster zusätzlich zur Fluchtmöglichkeit durch das Treppenhaus: Lichtes (!!) Durchgangsmaß 100/60 cm, Höhe mal Breite (BayBo).

In der BayBo ist allerdings auch die Höhenlage des Fensters festgelegt: In einer „ausreichenden Entfernung“ darf die Geländeoberfläche nicht mehr als 70 cm über dem Fußboden der Kellerwohnung liegen. Und: „Ein Lichteinfallwinkel von höchstens 45 Grad zur Waagrechten ist einzuhalten“.

Bitte beachten: Dies stellt hier keine Rechts- oder Bauberatung o.ä. dar; die Beachtung von Vorschriften, welche im jeweiligen Bundesland Gültigkeit haben, ist zwingend!

Alles Gute!

Wie schon mitgeteilt muss die Größe des Fensterausschnitts, also das Rohbaumaß von Kante zu Kante des Fensters mindestens 1/8 der Größe der Grundfläche des Raumes entsprechen, bei 80 m² Zimmergröße also 10 m² Fenstergröße insgesamt, damit genug Licht in den Raum kommt um darin wohnen zu dürfen. Bei 8 qm Raumgröße genügt ein 1 qm großes Fenster. Das Fenster muss nicht zum rausschauen da sein, es reicht theoretisch wenn ausreichend große Lichtbänder unter der Decke sind - aber nur den Himmel zu sehen ist ja nicht schön, oder? ALSO: Wenn die Fenster zu klein sind, darf nicht in dem Raum gewohnt werden. Wenn die Fenster nur oben sind und groß genug, darf gewohnt werden.

Gruß El Mare.

Die Nutzung einer Einliegerwohnung im Keller ist abhängig vom Planungs- UND Baurecht. Das Planungsrecht legt Art und Maß der baulichen Nutzung fest (GRZ und GFZ aller Vollgeschosse und die Anzahl der Vollgeschosse). Will man den Keller als vermietbare Einliegerwohnung nutzen, dann müssen die Kriterien für ein Vollgeschoss erfüllt sein (lichte Deckenhöhe > 2,30 m und Fenster mit einer jeweiligen Brüstungshöhe von +1,40 m, abhängig von der jeweiligen LBO (Landesbauordnung) und/oder dem/der B-Plan/Baunutzungsverordnung).
Sobald die planerischen Aspekte geklärt sind, müssen alle bauordnungsrechtlichen Punkte erfüllt werden. Neben vielfältigen Ansprüchen aus dem Brandschutz, der Statik, der Rettungswege etc., müssen auch die Kriterien für gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse erfüllt sein. Für die Berechnung der Tageslichtmenge wurde vom Fraunhofer Institut  eine ausführliche Abhandlung veröffentlicht. Siehe: http://www.ibp.fraunhofer.de/content/dam/ibp/de/docu…. Ferner gibt es eine Tageslichtberechnung im Detail vom FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (http://www.fvlr.de/downloads/FVLR-Hefte/FVLR_Heft_9.pdf), die auch sehr viel Aufschluss gibt. All das müsste ein Architekt der Wahl wissen und dementsprechen den Bauantrag für den Umbau einreichen, da andernfalls so ein Umbau/Umwidmung ein Schwarzbau wäre, der unter gewissen Umständne gar abgerissen werden müßte. Wünsche viel Erfolg bei der Wahl des Architekten. Beste Grüße, Hans-Gerhard Kauschke, AKP Architekten Kauschke + Partner.