Hallo!
Ich habe gesehen, dass mein Kellerabteil einfach von einem anderen Mieter (oder mehreren?) vollgestellt wurde (ich nehme an, dass es Müll ist, welchen er nicht zum Sperrmüll bringen wollte). Das Abteil ist nicht verschlossen, da beim Einzug kein Schloss vorhanden war und ich es nicht nutze. Nun die Frage, ob ich, wenn ich ausziehen sollte, vom Vermieter dafür verantwortlich gemacht werden kann, das Abteil leerzuräumen.
(Würdet ihr auch einen Zettel in den Hausflur hängen, mit einer Frist das Abteil freizuräumen?)
sagen wir es mal so: es ist Dein Kellerabteil und es ist für den Vermieter naheliegend, davon auszugehen, dass der Plunder von Dir stammt und die Aussage, dass das Zeug von Dritten stammt, als Schutzbehauptung abzutun.
Die Beweislage ist natürlich dürftig, aber in jedem Fall hast Du erst einmal den Ärger.
Ich würde das Zeug in den Kellergang stellen und mir ein Schloss besorgen. Es ist doch wohl kaum davon auszugehen, dass „die Täter“ sich von einem Zettel im Hausflur beeindrucken lassen, aus dem klar hervorgeht, dass der „Täter“ unbekannt ist.
Da sage ich, selbst schuld.
Ist wie beim Auto, an dem du den Zündschlüssel stecken lässt und deiner Wege gehst (Sorgfaltspflicht verletzt), kostet lt. §14 StVO 15€.
Müllbeseitigung könnte teurer sein.
Beim Auto bzw. StVO 14 geht es darum, dass nicht jemand einsteigt und mit der Karre 20 Leute umnietet und das Fahrzeug anschließend in eine Apotheke fährt. Die Gefahr besteht bei einem Kellerabteil im Allgemeinen nicht.
Oder anders: den Gesetzgeber interessiert es nicht, ob in einem Fahrzeug jemand unbefugt übernachtet oder darin seinen Hausmüll ablegt, sondern, dass davon keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Hallo, als erstes würde ich einmal den Vermieter kontaktieren und ihm die Situation nahe legen. Irgendwie wird er ja darauf reagieren. Dann, und erst dann würde ich mich fragen, was ich als nächstes unternehme.
Gruß
Das sehe ich genau wie @KeinesHerrenKnecht. Das ist doch so, also würde ich Freitags ins Wochenende fahren, meine Wohnungstür sperrangelweit aufstehen lassen, nur um dann am Sonntag Abend festzustellen, dass jemand in meiner Wohnung war, es sich mit meinen Vorräten hat gutgehen lassen, und einen ziemlichen Saustall hinterlassen hat. Dann ruft man auch den Vermieter an um Ihm zu erklären dass das jemand anders war als man selber? Versetz dich bitte mal in die Position des Vermieters und antworte hier bitte, was du deinem Mieter sagen würdest.
Ich sehe das in Teilen anders als meine Vorredner
Natürlich wird man Dir völlig zu Recht vorwerfen können, dass Du Dein Kellerabteil unverschlossen gelassen hast und vermutlich wirst Du im Falle eines Falles auch für die Entsorgung verantwortlich sein.
Aber: ich bin immer Fan vom Ansatz der maximalen Dummheit. Leider wissen wir nicht, wie viele Leute außer Dir noch Zugang zu diesem Keller haben, aber wenn wir da von einer endlichen Anzahl möglichst zumindest bekannter Menschen reden würde ich einfach mal mit den Nachbarn plaudern. Vielleicht erzählt dann einer „Oh, stimmt, das Zeug ist ja von mir, meine Tochter zieht doch gerade um, und da haben wir das zwischengelagert. Hatte meine Frau denn nicht nachgefragt?“ oder „Fragense doch mal bei Susi im dritten OG links, die hat doch kürzlich ihre Wohnung komplett renoviert“. Wenn das nichts hilft, dann spazierst mal zum Vermieter (wie gesagt, Ansatz maximaler Dummheit), ob der irgendwas weis… Auch hier wieder „Ach, das war bestimmt wieder der Hugo aus dem siebten, der hat schon andere Kellerabteile zugemüllt, der olle Messi“.
Und wenn das alles nicht funktioniert dann musst Dir wohl oder übel mal nen Überblick über die milden Gaben machen und gucken, ob Du das mit einmal laut fluchen und Sperrmüll loswirst oder ob das ein größerer Akt (Sondermüll, Leichen und sowas) wird.
Und egal was Du tust: kauf Dir ein Schloss und verschließe die Tür
Sehr gehrter Herr/Frau,
Ich bin bei Ihnen Mieter in der folgenden Wohnung… Zu meiner Wohnung gehört ein Kellerabteil. Dieses habe ich die ganze Zeit nicht benutzt und auch nicht versperrt. Nach einer kurzen Begehung des selbigen am… habe ich festgestellt, dass dort Müll/Unrat gelagert wird. Dieser stammt nicht von mir. Hätten sie eine Idee, woher dies kommen könnte? Ich brauche das Kellerabteil nicht wirklich. Bin ich bei einem eventuellen Auszug aus der Mietsache verpflichtet mich darum zu kümmern? Um eine Klärende Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
MfG,
Name.
Genau so. Der Vermieter wird gewiss antworten und nach dessen Angaben würde ich mir dann Gedanken machen.Garantiert nicht vorher.
Gruß
laut Mietvertrag sind sie verpflichtet, die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses im festgelegten Zustand zurückzugeben. Das Kellerabteil 47/11 ist Teil der Mietsache und hat, wie bei Übergabe an Sie, geräumt und besenrein zu sein.
Wenn Sie es versäumen, das Kellerabteil durch Anbringen z.B. eines Vorhängeschlosses gegen unbefugtes Betreten zu sichern, liegen sich daraus ergebende Folgen nicht in der Verantwortung des Vermieters.
Ich weise Sie darauf hin, dass es verboten ist, leicht entflammbare, giftige oder Ungeziefer anlockende Substanzen im Keller zu lagern. Sollten sich derartige Stoffe unter dem „Müll/Unrat“ in ihrem Kellerabteil befinden, haben Sie sie umgehend zu beseitigen. Anderenfalls können Sie sich strafbar machen, auch wenn Sie diese Stoffe dort nicht abgestellt haben.
Falls es sich um sperrige Gegenstände handelt oder Sie es aus anderen Gründen wünschen, wäre ich bereit, Ihnen den Kontakt zu einem Entsorgungsunternehmen zu vermitteln, dass die Beseitigung (auf ihre Kosten) vornimmt.
Aber was ist, wenn der Müll da nur zwischengelagert werden sollte und der Zwischenlagerer diesen just eine Stunde nach Installation des Schlosses abholen will und dann vor verschlossener Tür und den Trümmern seines Planes steht?
Hatte ich dir nicht gerade gestern von den zwei Kellerräumen (ein Kellerraum einer Wohnung, normalerweise abschließbar, und eine Gemeinschafts-Waschküche), aus der die Polizei eine TONNE (!) zurecht geschnittene Kupferkabel beschlagnahmt hat? Der Kellerbesitzer wusste natürlich von nichts, er hatte nur drei Leuten erlaubt, die kein Dach überm Kopf hatten, den Kellerraum zu benutzen, um unterzukommen.
Das ist sicherlich eine der möglichen Antworten. Doch davon gibt es viele. Vermieter sind auch Menschen und es gibt solche und solche. Was ich meinte ist, die konkrete Antwort von diesem Einen abzuwarten. Genau nach dessen persönlicher und selbst geschriebener Antwort die nächsten Gedankenschritte einzuleiten.
Sicherlich ist deine Antwort als Formbrief korrekt, aber es gibt auch noch andere Menschen, die vielleicht auf eine gütliche Art und Weise versuchen, Probleme zu lösen und nicht immer gleich Paragraphen vor sich her schieben.
Gruß
Dann wird auch noch der Mülleigentümer zivilrechtlich wegen Besitzstörung oder strafrechtlich wegen Nötigung auf den armen Mieter losgehen!
Manche Sachen passieren einfach. Man kann sich nicht gegen alles ab- und versichern. Wenn der seinen Keller nicht gegen unbefugtes Verfügen geschützt hat, wird er in den sauren Apfel beißen und einmal den Sperrmüll bestellen müssen, was man beim Auszug ohnehin nicht selten tun muss.
Welchen Anspruch der Vermieter gegen den Mieter mit Ablauf des Mietverhältnisses erlangt, sieht man schön an dem Tenor der Räumungsurteile, der da lautet:
„Der Beklagte wird verurteilt, die [näher bezeichneten] Räumlichkeiten zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.“
Auch die im Fall der Zwangsräumung tätige Gerichtsvollzieherin (m/w/d) interessiert sich, abgesehen von dem beschränkbaren Vollstreckungsauftrag, nur für diese Urteilsformel und keineswegs für irgendwelche Eigentumsfragen oder möglichen Herausgabe-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche eines Dritten gegen den Mieter. Es ist Sache der oder des Dritten, das eigene Eigentum und/oder den eigenen Besitz zu sichern.
Herausgabeansprüche des Eigentümers gegen den Mieter sind ausgeschlossen, sobald der Mieter keinen Besitz mehr hat. Es gibt nämlich zwischen den beiden kein Vertragsverhältnis, sondern nur einen gesetzlichen Herausgabenanspruch, der aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§ 985 BGB) Besitz voraussetzt.
Somit bleiben noch denkbare Ansprüche nach den §§ 987 ff. BGB, insbesondere nach § 989 BGB, vielleicht nach den §§ 812 ff. BGB, die gern herangezogen werden, wenn sonst nichts geht. Hintergrund von Letzterem ist die Schweinehund-Theorie, welche von der Judikative zwar dem äußeren Anschein nach leidenschaftlich verworfen, de facto aber mit gleicher Leidenschaft ständig herangezogen wird, und zwar im Grunde auch in der Zivilgerichtsbarkeit. Ein Ergebnis, das schlechthin nicht sein kann, lässt sich oft vermeiden von denen, die im Besitz der richterlichen Gewalt sind. Erst einen fremden Keller zumüllen und dann meckern, wenn der Müll entsorgt wird, kommt bei manchem Gericht weniger gut an. Das führt in dieser Konstellation eher nicht dazu, dass hier mit den §§ 812 ff. BGB irgendein Anspruch konstruiert wird! Aber eben, dass man vermutliche Gründe fände, solche Ansprüche zu verneinen, wenn das überhaupt erforderlich würde.
Die rechtlichen und sonstigen Risiken, die verbleiben, wenn man die fremden Sachen entsorgt, sind im Einzelfall abzuwägen. Hier halte ich es mit @Tokei_ihto, der sagt, dass jeder einen Anspruch auf seine (Tohei_ihtos) Meinung habe, und dass man sich mit verhältnismäßigem Aufwand nicht gegen jedes Lebensrisiko versichern könne. Ansonsten empfehle ich, trotz Kritik im Übrigen, den pragmatischen Ansatz von @Frau_Jana_Boemer.
Weniger zielführend scheint mir ein schriftlicher Austausch zwischen Vermieter und Mieter über rechtliche Fragen, deren Antworten derzeit kaum relevant sind, und die mangels Fachkenntnis der eine so wenig beantworten kann wie der andere, zumal die wechselseitigen Rechtsauffassungen vorhersehbar sind.
Nehmen wir mal an der Mieter würde seinen Sperrmüll Termin wahrnehmen und das ganze Zeug zur Abholung rausstellen…könnte der ursprüngliche Eigentümer oder Besitzer irgendwelche Ansprüche stellen, wenn es entsorgt wäre?
Jeder kann und darf Ansprüche stellen, soviel und worauf er will.
Ob ihnen, und wenn ja von wem, stattgegeben wird, steht auf einem anderen Blatt.
Schließlich muss der rechtmäßige Mülleigentümer den Beweis antreten, dass die Zanussi-Waschmaschine Bj 1987, der IKEA-Tisch „Björnholm“, dem schon ein Bein fehlt, 4,2 m² herausgerissener Teppichboden, eine Blumenvase vom Dämlichen Deppenlager , einige Ausgaben „Frankenkurier“ mitnebst REAL,- - Zeitschrifteneinleger aus dem Jahre 2019 ihm gehören.