Liebe/-r Experte/-in,
ein Mietshaus mit 8 Parteien hat jede Mietpartei einen Kellerraum mit gemietet.
In einem dieser Kellerräume ist der Gashaupthahn und die Hausverteilung für das Kabel-TV. Der Vermieter hat keinen Vertrag mit dem Kabelanbieter, sondern jeder Mieter muß selber einen Vertrag und Anschluß mit dem Kabel-Anbieter machen.
Der Mieter des Kellerraumes mit dem Kabelverteiler hat natürlich seinen Kellerraum mit einem Schloß gesichert. An der Kellertür ist von außen ein Schild angebracht, daß sich hier der Gashaupthahn befindet und zugänglich sein muß.
Ich habe beobachtet, daß Monteure des Kabelanbieters bereits 2x sich durch Herausschrauben der 3 Schrauben am Kellertürriegel Zugang zu dem Keller verschafft haben, um an den Verteiler zu kommen. Der Mieter des Kellers ist weder vorher noch nachher von dem „Einbruch“ in Kenntnis gesetzt worden.
Nur durch den Handwerkerdreck wurde der Mieter darauf aufmerksam.
Nach §13 GG ist die Wohnung Unantastbar, wozu auch mit gemietete Kellerräume gehören.
Mich würde folgendes interessieren:
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Darf der Vermieter überhaupt diesen Keller vermieten, weil eigentlich darf der Mieter den Keller doch gar nicht abschliessen, wegen dem Gashaupthahn,oder??
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Wenn der Mieter den Keller abgeschlossen hat und die Monteure verschaffen sich ohne Kenntnis des Mieters Zugang ist das Einbruch,oder?
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Wir haben auch Kinder im Haus. Die Monteure öffnen den Keller und laufen im Haus hin und her(haben den Keller also nicht immer im Blick). Wer ist haftbar, wenn ein Kind sich in dem offenen Keller verletzt oder etwa gestohlen wird?
Danke für Ihre Antwort und Mühe im Voraus.
Gruß
Jörg