KFZ anmelden Hlater & VN unterschiedlich

Hallo, ich habe viel gelesen bin aber dennoch verwirrt… evtl findet sich hier eine passende antwort :smile:

Szenario:

in den Papieren bisheriger Halter (Eigentümer) und Versicherungsnehmer für einen PKW möchte diesen PKW „verschenken“ an eine nicht verwandte Person.

Der neue Eigentümer soll nun den PKW auf sich anmelden (wird also auch zum Halter ?!) und der bisherige Eigentümer soll das Fahrzeug als Versicherungsnehmer (bei der selben Versicherung wie vorher durch Änderung anderer Halter & anderer VN ) weiterversichern.

Is das so möglich ?

Der neue Eigentümer soll also diesen geschenkten PKW „nur“ anmelden (hat keine Führerschein) und der bishergie Besitzer soll diesen PKW also nur versichern und allein fahren dürfen.

Sprich in der Zulassungsbescheinigung Teil 1+2 wird der neue Besitzer (Halter) eingetragen und müsste die Steuer entrichten. Den rest mach der bisherige Besitzer welcher jetzt „nur“ der Versicherungsnehmer ist…

Geht das so ?

Hallo1

Ja, das geht.

Die Zulassungsstelle interessiert nicht wer den Wagen versichert, Hauptsache er ist versichert.
Das muss man ja mit einer Bestätigung der Versicherung nachweisen, sonst kann man nicht anmelden.

MfG
duck313

Ergänzung

Das muss man ja mit einer Bestätigung der Versicherung
nachweisen,

Hi,

das nennt sich dann EVB mit abweichender Halterschaft.

Gruß Keki

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Bei dieser Konstruktion der abweichenden Haltereigenschaft stellt sich natürlich die Frage, wozu das gut sein soll.

Eine theoretische Möglichkeit ist die Verschleierung von Besitz vor Gläubigern oder dem Sozialamt. Gibt es noch eine andere? Eine einzige - statistisch unwahrscheinliche - fiele mir ein.

Schon viele haben sich gewundert, was aus solchen Konstrukten für unschöne Dinge erwachsen können.

vdmaster

Ja, und da ist man schnell mit einem Fuß im Gefängnis. Je nach Konstellation des Ganzen, sollte man sich mal mit den Kleinbuchstaben c und d des § 283 StGB näher beschäftigen, und sich dann sehr gut überlegen, ob das wirklich nur ein „Geschenk“ ist.

Gruß vom Wiz

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Hi Wiz,

Kleinbuchstaben c und d des § 283 StGB näher beschäftigen, und
sich dann sehr gut überlegen, ob das wirklich nur ein
„Geschenk“ ist.

müsste man denn sich mit dem auch dann beschäftigen,
wenn die Lage bzgl. eines Pkws die Folgende wäre:

X und Ex-Ehefrau Y

Eigentümer: wäre und bliebe X
Besitzer: Y
Versicherungsnehmerin: Y

Gruss
K.

Hallo,

das ist doch eine ganz andere Konstellation. Hier wird doch gerade kein Eigentum übertragen (um damit einen Gläubiger - als neuen Eigentümer des
Fahrzeugs - besser oder die Gläubiger insgesamt durch Entfernung des Kfz aus der vollstreckungsfähigen Masse schlechter zu stellen).

Insoweit ist das rechtlich unproblematisch.

Die Ausgangssituation klingt aber genau nach einer der beiden Varianten im Klammertext.

Gruß vom Wiz