KFZ Dienstreise mit Umwegen?

Hallo,

ich kenne das Leben so, dass wenn man eine Dienstreise mit dem privatehn PKW macht,
dann ist der private PKW über eine Firmenversicherung versichert.
Das ist auch so in diesem Fall.
Was aber, wenn diese Dienstreise noch im Anschluss dafür genutzt wird, ein paar Tage Urlaub hintendran zu hängen und in diesen paar Tagen ein Schaden entsteht?

Ist dies dann noch versichert, oder außen vor?

Danke für Rat!

Hallo,

ich kenne das Leben so, dass wenn man eine Dienstreise mit dem privatehn PKW macht,
dann ist der private PKW über eine Firmenversicherung versichert.

das glaube ich ehrlich gesagt nicht. Das höre bzw. lese ich zum ersten Mal.

genutzt wird, ein paar Tage Urlaub hintendran zu hängen und in diesen paar Tagen ein Schaden entsteht?

Das ist auf jeden Fall Privatsache.

Gruß

Nordlicht

Selbstverständlich gilt das nur für Dienstfahrten und für überhaupt keine Privatfahrt.

Selbst wenn Du einen Umweg fährst, um Dein Kind von der Kita zu holen, ist das schon eine Privatfahrt ohne Versicherung.

Übrigens verliert man in solchen Fällen auch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hallo,

ich kenne das Leben so, dass wenn man eine Dienstreise mit dem
privatehn PKW macht,
dann ist der private PKW über eine Firmenversicherung
versichert.

Das hat aber nichts mit der KFZ-Haftpflichtversicherung des Privatfahrzeuges zu tun.

Was aber, wenn diese Dienstreise noch im Anschluss dafür
genutzt wird, ein paar Tage Urlaub hintendran zu hängen und in
diesen paar Tagen ein Schaden entsteht?

Merkst was? Privat ist Privat, Dienst ist Dienst, somit hat man die Frage bereits selber beantwortet.

Bei Dienstreisen mit dem Auto muss der Arbeitgeber entstandene Schäden am Firmenfahrzeug oft in voller Höhe tragen.

Dies gilt aber auch für Reisen mit dem Privatfahrzeug des Mitarbeiters, wenn die betriebliche Nutzung gebilligt und nicht besonders vergütet wurde.

Das Kilometergeld zählt dabei nicht als besondere Bezahlung. Nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm während der Dienstreise mit dem Privat-Pkw entstanden ist.

Ein Ersatzanspruch besteht aber nicht, wenn der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis benutzt wird. Hätte der Arbeitnehmer also auch die Möglichkeit gehabt, mit der Bahn zu fahren, könnte er keine eventuellen Ersatzansprüche geltend machen.

Ist dies dann noch versichert, oder außen vor?

Auch diese Frage sollte klar sein!

Gruß

BHShuber

Hallo,

Nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer
gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des
Sachschadens, der ihm während der Dienstreise mit dem
Privat-Pkw entstanden ist.

Dies kann man aus dem § 670 alleine nicht erkennen.

Hier steht lediglich, dass der Arbeitgeber für Erstattung von Aufwendungen
verpflichtet ist.

Darunter kann man eine KM-Pauschale oder Benzinkosten verstehen.

Normalerweise ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet mit seinem eigenen Privatauto die Reise anzutreten. Es gibt auch noch die Eisenbahn.

Hast Du für deine Meinung ein Urteil zur Verfügung.

Gruß Merger

Hallo Merger,

steht doch alles da?!

einen Erstattungsanspruch hat der Arbeitnehmer nicht wenn eine andere Möglichkeit gegeben ist, z. B. Bahn, Bus usw.

Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dorthin und es wäre keine andere Möglichkeit aus das Private Fahrzeug, muss er bei einem Schaden, den Schaden erstatten.

Mal kucken ob ich ein Urteil hierfür finde!

Gruß

BHShuber

Hallo nochmal,

hier zum Nachlesen aber bitte alles lesen!

http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/unternehmen/recht_…

Gruß

BHShuber

Hallo BHShuber,

Hallo Merger,

steht doch alles da?!

Wo ???

einen Erstattungsanspruch hat der Arbeitnehmer nicht wenn eine
andere Möglichkeit gegeben ist, z. B. Bahn, Bus usw.

Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dorthin und es wäre
keine andere Möglichkeit aus das Private Fahrzeug, muss er bei
einem Schaden, den Schaden erstatten.

Nein - dies trifft so nicht zu.

Für den Fremdschaden ist auf jeden Fall die Kfz-Haftpflicht-Versicherung zuständig (KFZ-Pflichtversicherung).

Für den eigenen Schaden leistet die Kfz-Vollkasko/Teilkaskoversicherung.
Der Arbeitgeber übernimmt dann meistens den Selbstbehalt der Kasko-Versicherung.
Allerdings kommt es hier auch auf den Einzelfall an. (Schadensursache - grobe Fahrlässigkeit - Beispiel: AN fährt bei Schnee ohne Winterreifen).

In meinem ehemaligen Arbeitsvertrag stand - der Arbeitgeber übernimmt bei Schäden durch Dienstfahrten max. den Selbstbehalt der Vollkasko (1.000 €).

Gruß Merger

Hallo Merger,

Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dorthin und es wäre
keine andere Möglichkeit aus das Private Fahrzeug, muss er bei
einem Schaden, den Schaden erstatten.

Nein - dies trifft so nicht zu.

Aus welchem Fundus der reichhaltigen Erfahrungen kannst du das denn behaupten?

Für den Fremdschaden ist auf jeden Fall die
Kfz-Haftpflicht-Versicherung zuständig
(KFZ-Pflichtversicherung).

Das ist richtig, doch wird der Versicherer bei einer Dienstfahrt sich am Arbeitgeber gütlich tun!

Allerdings kommt es hier auch auf den Einzelfall an.

Ganz genau, denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet seinen eigenen PKW zur Dienstfahrt zu verwenden, wenn der Arbeitgeber das aber möchte und keine andere Möglichkeit besteht, muss er für etwaige Schäden aufkommen.

In meinem ehemaligen Arbeitsvertrag stand - der Arbeitgeber
übernimmt bei Schäden durch Dienstfahrten max. den
Selbstbehalt der Vollkasko (1.000 €).

Das ist eine vertragliche Vereinbarung, wenn der Arbeitnehmer das so aktzeptiert, muss er naturgemäß bei etwaigen Schäden mit den finanziellen Folgen im Schadensfall leben!

Sollte der Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung in Form von Kilometergeld, Verpflegungsgeld, Tagesspesen zahlen ist so eine Vereinbarung legitim.

Hier nochmal zum Nachlesen:

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/arbeit…

Lies das und zwar alles!

Gruß

BHShuber

Hallo BHShuber,

ich habe den Eindruck, dass Du den Text in dem von dir angegebenen Link nicht vollständig gelesen hast.

Hallo Merger,

Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dorthin und es wäre
keine andere Möglichkeit aus das Private Fahrzeug, muss er bei
einem Schaden, den Schaden erstatten.

Nein - dies trifft so nicht zu.

Aus welchem Fundus der reichhaltigen Erfahrungen kannst du das
denn behaupten?

Dann einfach deinen selbst angegebenen Link richtig lesen.

Für den Fremdschaden ist auf jeden Fall die
Kfz-Haftpflicht-Versicherung zuständig
(KFZ-Pflichtversicherung).

Das ist richtig, doch wird der Versicherer bei einer
Dienstfahrt sich am Arbeitgeber gütlich tun!

Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm während der Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw entstanden ist. Für den sogenannten Rückstufungsschaden (Kfz-Versicherung) hat der Arbeitgeber dann, wenn er die nach dem Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale (derzeit 0,30 Euro) zahlt, grundsätzlich nicht einzutreten. Anders verhält es sich natürlich dann, wenn die Erstattung eines etwaigen Rückstufungsschadens mit dem Arbeitnehmer vorher vereinbart wurde.

Ob er eine Kilometerpauschale erhält wissen wir nicht,
also kann auch nicht beurteilt werden was zutrifft.
Auch ob hier eine Vereinbarung über den Rückstufungsschadens getroffen wurde ist nicht bekannt.

Allerdings kommt es hier auch auf den Einzelfall an.

Ganz genau, denn der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet
seinen eigenen PKW zur Dienstfahrt zu verwenden, wenn der
Arbeitgeber das aber möchte und keine andere Möglichkeit
besteht, muss er für etwaige Schäden aufkommen.

Siehe deinen eigenen Link:

Laut Rechtsprechung gehört die Nutzung eines Kfz zum allgemeinen Risiko. Dazu zählen die Benutzung des Autos auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das Abstellen des Pkw auf dem Firmenparkplatz sowie die Benutzung des Wagens auf Dienstreisen oder Fahrten zu auswärtigen Arbeits- oder Lehrgangsorten, sofern der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird. Entsteht hier ein unfallbedingter Schaden, besteht kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.

Nehmen wir aber trotzdem mal an -

Wenn ein Haftungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, bleibt die Frage zu klären, ob und inwieweit den Arbeitnehmer ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft. Sollte dies der Fall sein, würde der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gemindert oder gar entfallen.

Derzeit gilt ein dreistufiges Haftungsmodell:

a) Keine Haftung des Arbeitnehmers bei „leichtester Fahrlässigkeit“.
b) Anteilige Haftung des Arbeitnehmers bei „mittlerer Fahrlässigkeit“.
c) Grundsätzlich volle Haftung des Arbeitnehmers im Falle „grober Fahrlässigkeit und Vorsatz“.

In meinem ehemaligen Arbeitsvertrag stand - der Arbeitgeber
übernimmt bei Schäden durch Dienstfahrten max. den
Selbstbehalt der Vollkasko (1.000 €).

Das ist eine vertragliche Vereinbarung, wenn der Arbeitnehmer
das so aktzeptiert, muss er naturgemäß bei etwaigen Schäden
mit den finanziellen Folgen im Schadensfall leben!

Sollte der Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung in Form von
Kilometergeld, Verpflegungsgeld, Tagesspesen zahlen ist so
eine Vereinbarung legitim.

In der Regel, werden solche Spesen bei Dienstfahrten bezahlt.
Alternativ, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, für Dienstfahrten seiner Arbeitnehmer z.B. eine Vollkasko-Versicherung abzuschließen.

Nur welche vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber des Fragestellers besteht ist hier nicht bekannt.
Also kann man nur mutmaßen - aber keine endgültige Aussage treffen.

Ich zitiere noch einmal deinen Text auf den ich mich bezog

Das Kilometergeld zählt dabei nicht als besondere Bezahlung.
Nach § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Arbeitnehmer gegen
den Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm
während der Dienstreise mit dem Privat-Pkw entstanden ist.

und dieser ist so pauschal falsch, was man auch aus seinem angegebenen Link erkennen kann.

Gruß Merger

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Hallo Merger,

das herauszukopieren und einzufügen was ich als Link hinterlegt habe zeugt natürlich von grandiosem Kenntnisstand der Dinge.

Selber suchen macht schlau!

Gruß

BHShuber

na hallo,

Hallo BHShuber,
Gruß Merger

Entschuldige mal, nicht jeder ist so schlau, dass er die Posts anderer benutzt hieraus kopiert und die Dinge verdreht, bis sie ihm passen.

Da ich mir soviel Schläue nicht anrechne, muss ich mich wohl dem King

of

copy & paste

geschlagen geben.

Gruß

BHShuber

Hoi.

Falsch:

„Selbst wenn Du einen Umweg fährst, um Dein Kind von der Kita zu holen, ist das schon eine Privatfahrt ohne Versicherung.“

"§ 8 SGB VII Arbeitsunfall

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

  1. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,"

Ciao
Garrett

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