Kfz Haftpflichtschaden - Abrechnung / fiktive Erstattung - muss ich den Preis einer alternativen Werkstatt akzeptieren?

Hallo,

mein geparktes Auto wurde auf einem Parkplatz von einem anderen Pkw beschädigt. Über meine Werkstatt habe ich ein Gutachten erstellen lassen.
Der Schaden beträgt ohne MwSt 2.500 EUR zzgl. Wertminderung 150 EUR.
Ich möchte den Schaden zur Zeit nicht reparieren lassen und bat um eine Abrechnung anhand des Gutachtens.
Die Versicherung hat nun das Gutachten um fast 700 EUR gekürzt.
Es wurde der Reparaturpreis einer „freien Werkstatt“ zugrundegelegt, die den Schaden günstiger reparieren würde.
Zudem wurde für die Instandsetzung des hinteren Korflügels (Kombi) der AW von 25 AW auf 15 AW gekürzt.
Von der Wertminderung ist überhaupt keine Rede im Erstattungsbrief.
Nun meine Frage: muss ich diese Kürzung so akzeptieren? Darf dem Gutachten einfach eine alternative Werkstatt gegenübergestellt werden im Haftpflichtschadenfall?

Die alternative Werkstatt befindet sich 31 Km Entfernung (lt. Versicherung 24 Km Luftlinie). Meine Werkstatt ist 8 km entfernt.
Wie soll ich mich verhalten?
Danke für Eure Hilfe!

Viele Grüße Sunshine

Hallo!

Den ganzen Vorgang umgehend einem Rechtsanwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben!

Herzliche Grüße

Helmut

Genau. Und diesen Anwalt muss die gegnerische Versicherung auch voll bezahlen, sollte die Schuldfrage zu deinen Gunsten geklärt sein!
Ebenso einen freien Gutachter!
Für Anwälte und Gutachter ist das Alltagsgeschäft.

All das würde ich ohne weiteren Kommentar den Anwalt klären lassen, damit du damit keine Arbeit mehr hast.
Habe so eine Fall gerade so durch exerziert und es har mir einige Arbeit und Sorgen abgenommen.

Viel Erfolg!
Zahira

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Hallo der Geschädigte kann natürlich in der Werkstatt seines Vertrauens die Sache in Ordnung bringen lassen . Natürlich meckern die Versicherungen weil sie Geld sparen wollen aber das nützt nichts . Mir ging das auch so und deshalb war ich bei einem unabhängigen Sachverständigen und habe mir das Geld ausbezahlen lassen . Die Reparatur habe ich selbst ausgeführt.
viele Grüße noro

Hallo!

Lies mal hier rein, was der BGH dazu geurteilt hat und wann man auf den (auch fiktiven) Reparaturkosten einer Markenwerkstatt bestehen kann.

  1. Wagen nicht älter als 3 Jahre
  2. wenn älter, dann Wagen bisher immer in Markenwerkstatt repariert und gewartet

Trifft eins von beiden zu, kann man die höheren Preise der Markenwerkstatt ansetzen.

Ob im Einzelfall die AW ( = Arbeitswerte, also Stundenlohnanteil bei der Arbeit) im Gutachten korrekt angenommen wurden mal dahin gestellt.

Und ob allein der Verweis auf eine 31 echte Fahrkilometer entfernte Werkstatt zulässig und zumutbar wäre, lasse ich mal dahingestellt.

MfG
duck313

Hallo,

wenn du möchtest, kannst du der Versicherung gerne schreiben, dass du den Vorschlag zur Schadensregulierung als unangemessen empfindest und du ein besseres Angebot innerhalb einer Woche erwartest, oder du wirst einen Anwalt mit der Durchsetzung deiner Ansprüche beauftragen.

Wenn du möchtest, kannst du aber auch sofort einen Anwalt beauftragen.

Den zahlt die Versicherung des Unfallverursachers, keine Sorge.

Eigentlich bringt ein Anwalt nur unnötige Kosten für die Gemeinschaft der Versicherungen und somit der Versicherten. Da es aber letztlich immer einige wenige Versicherer sind, die die Kosten des Schadens unangemessen drücken wollen, finde ich, dass man da ruhigen Gewissens einen Anwalt einschalten soll.

Hallo,

der Schaden soll ja gar nicht „in Ordnung“ gebracht werden!

Was würde der Geschädigte wohl machen, wenn es kein Versicherungsschaden wäre? Würde er freudig 700,–€ aus eigener Tasche mehr bezahlen, um das Blech in der Werkstatt seines Vertrauens richten zu lassen?

Wichtig ist nach der sinnlosen Produktion von Kosten für Anwälte und Sachverständige, dass am 01.01.2019 das kollektive Geheule über ständig steigende Versicherungsprämien wieder einsetzt.

Gruß
Tycoon

Danke für Eurer Rückmeldungen! Ich habe die Versicherung jetzt nochmal angeschrieben. Möchte die Kosten nicht wirklich noch um Anwaltskosten erhöhen, habe mir das aber vorbehalten.

Aber dies wird hier nicht passieren.

Denn 1. wird das Fahrzeug ja gar nicht repariert und 2. gibt es gerade für diese Fälle ein BGH-Urteil,
das bestätigt wie der Versicherer hier handelte.

Also darf der Geschädigte auch diese Anwalts- und Gerichtskosten selbst zahlen, wenn er keinen Rechtsschutz hat.

Da kann er sich ja unverbindlich bei einem Anwalt seiner Wahl erkundigen.

  1. Ist die Schuldfrage, wenn die Schilderung stimmt, eindeutig und durch die grundsätzliche Bereitschaft der Versicherung, zu zahlen ist das ja auch schon geklärt.
  2. Unabhängig von sonst irgendwas hat der Geschädigte das Recht auf einen Anwalt, der ihn gegenüber der gegnerischen Versicherung vertritt und ein Gutachten bei einem Gutachter seiner Wahl, ausgenommen sind-glaube ich- Bagatellschäden.
    Ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht spielt dabei keine Rolle.

Dann mal her mit dem Urteil.

Könnte aber auch sein, dass er den Prozess verliert, und dann darf er die Kosten seines Anwalts zahlen.
Ausnahme, er hat eine Rechtschutzversicherung, bei der Verkehrs-RS versichert ist.

Das BGH-Urteil folgt.

Da wird in den meisten Fällen gar nicht von Prozessen die Rede sein, sondern alleine schon die Tatsache, dass sich da ein Profi mit beschäftigt, führt zu besseren Ergebnissen und es wird verhindert, dass die Versicherung den Geschädigten, wie es Praxis ist in vielen Fällen, über den Tisch ziehen kann.
Die wissen doch eigentlich ganz genau, womit sie im Zweifel durchkommen, und womit nicht.

Das- off topic- führt mich auch zu der Einstellung, dass erhöhte Versicherungskosten für alle, als Folge von Anwalts- und Gutachterkonsultation nicht in erster Linie darauf zurück zu führen ist, dass die Leute das zu oft machen, sondern dass sie das tun müssen, weil die Versicherungen sich zu oft dreist heraus zu winden versuchen bei der Regulierung, das wirklich nur am Rande, es war früher mal Thema hier.

Wenn die Schuldfrage eindeutig ist, dann ist das Risiko zero.
In der Praxis ist es gar so, dass Anwälte dem Geschädigten vorher zero Kosten zusichern, bevor sie einen Fall übernehmen, selbst bei Teilschuld sind sie glücklich und zufrieden mit dem Teilbetrag, den sie dann bekommen. (Meist immer noch sehr zufrieden stellend , wie mir ein befreundeter Jurist versicherte, er nannte es tatsächlich Alltagsgeschäft, so etwas)
Das Risiko ist dann wirklich null und in allen Fällen, die ich selber so durchexerzieren habe lassen und von denen ich weiss hat sich das gelohnt für die Geschädigten. Auch die Gutachter sind zufrieden mit diesen Geschäften.

Zusammengefasst- es geht nicht um Prozesse, sondern darum, sein gutes Recht, das keines Prozesses bedarf, auch zu bekommen. Der Anwalt wird individuell schon wissen, was sich lohnt und was nicht.

Was dann aber vor allem auf die dreisten Überdentischziehbemühungen vieler Versicherungen zu Ungunsten der Geschädigten zurück zu führen gewesen wäre.
Solange das Alltag ist, ist es selbstverständlich gutes Recht der juristischen Laien, die sie , wir, meist sind, die auf der Gegnerseite der Versicherungen stehen, welche ebenso selbstverständlich mit Profis arbeiten.
Hat auch einen Namen, das Ganze, irgendwas mit Gleichstellung, genaue Bezeichnung habe ich vergessen.

Zier Dich nicht, die zieren sich auch nicht!

Na dann viel Spaß bei den zukünftigen Rechtsstreitigkeiten.

Kannst ja mal berichten, wie viele Euros du in den Sand gesetzt hast.

Weder Spass, noch Ärger, das ist der deal, darum der Anwalt.
Und kosten tut es auch nichts, ich hatte doch schon geschrieben, dass der deal im Detail so aussieht, dass der Anwalt null Kosten zusichert. Natürlich guckt er sich vorher den Fall einmal an, ob er sich Erfolg verspricht, der will und muss ja durchaus auch etwas verdienen.
Ich nehme an, du kennst dieses procedere einfach nicht. Das läuft ausschliesslich zwischen Anwalt und Versicherung ab, zu Prozessen kommt es dabei gar nicht.Muss es auch nicht.