KFZ-Haftpflichtschaden, wird der Kostenvoranschlag erstattet?

nabend,

angenommen es entsteht am Fahrzeug von A ein Schaden, welcher unstrittig von Person B verursacht wird.
Es könnte sich dabei um eine kleinere Delle handeln.
A bemüht sich daraufhin um einen Kostenvoranschlag. Der Fachbetrieb errechnet 750 € brutto, da viele Fahrzeugteile zum lakieren entfernt werden müssen und berechnet 75€ für den KV. Diese werden beim erteilen des Auftrags verrechnet.

Abgerechnet werden soll nach KV. Der Aufwand und die Kosten stehen in keinem Verhältniss zum optischen Bild, die Reaparatur ist Zeitintensiv und daher teuer.
Das könnte man zu einem anderen Zeitpunkt nachholen.

Die Versicherung von B rechnet nun nach dem Stundensatz einer vergleichbaren Werkstatt ab, etwa 5% weniger Arbeitslohn. Das würde man ok finden, Schwankungen gibt es immer.
MwSt soll nicht erstattet werden, auch klar.
Die Versicherung würde auch die Kosten für den KV ablehnen.

Wäre dieses vorgehen richtig, oder müssten die entstandenen Kosten erstattet werden?

grüße
lipi

Tach,

Diese werden beim erteilen des Auftrags verrechnet.

Eine Gebühr für KVA sieht das BGB nicht vor.
Somit wird es dann zu einer Individualvereinbarung ggf. gekommen sein.
Da aber Werkstätten (meist!) keinen großen Aufwand betreiben müssen um den Schaden abschätzen zu können, wäre eine Klärung mit der Werkstatt wohl von Nöten!

Und verrechnet bedeutet ja, im Endpreis enthalten!

16BIT

hi,
danke für die Antwort.

Da aber Werkstätten (meist!) keinen großen Aufwand betreiben
müssen um den Schaden abschätzen zu können, wäre eine Klärung
mit der Werkstatt wohl von Nöten!

allein die Fotos, Kopien von Schein und Daten des Unfallgegners und Begutachtung könnten 30 Minuten in Anspruch genommen haben.
Die detaillierte Auflistung aller nötigen Arbeiten erscheint auch nicht in 5 Minuten gemacht.
Lässt man den Auftrag anschließend nicht ausführen, hat der Betrieb nur Unkosten.
Mir fällt kein Grund ein, warum ein Fachbetrieb diese Dienstleistung kostenfrei anbieten sollte.
Gibt es einen Rahmen für übliche Kosten dieser Art?

Und verrechnet bedeutet ja, im Endpreis enthalten!

Das ist richtig. Aber nur bei Auftragserteilung, welche nicht vorgesehen ist.
Es würde auch nach einer anderen Werkstatt abgerechnet (Lohnkosten angepasst). Bei dieser Abrechnung wäre der Anteil des KV nicht enthalten, es handelt sich nicht um den selben Betrieb.

Wie wäre bei dem Fall die richtige Vorgehensweise?
Ohne KV wird einer Kostenübernahme sicher nicht zugestimmt, wäre ja nach oben offen und der Schaden wäre danach nicht mehr schätzbar, da behoben.
Mit KV hat man eine Richtung, wird aber nicht bezahlt.

Braucht man einen Kostenvoranschlag für den Kostenvoranschlag? :smile:

grüße
lipi

Hallo,

Lässt man den Auftrag anschließend nicht ausführen, hat der
Betrieb nur Unkosten.
Mir fällt kein Grund ein, warum ein Fachbetrieb diese
Dienstleistung kostenfrei anbieten sollte.
Gibt es einen Rahmen für übliche Kosten dieser Art?

Es gibt dafür keinen Rahmen (bei Architekten dürfte es aber einen geben?), denn das Schreiben von Angeboten ist bei „fast“ allen Gewerbetreibenden Voraussetzung für Umsatz. Diese Angebotserstellung wird dann immer kostenfrei gemacht, egal welcher Aufwand dahinter stand.

Es würde auch nach einer anderen Werkstatt abgerechnet
(Lohnkosten angepasst).

Ist normal, da bei Abrechnung nach KVA keine Lohnkosten der Fachwerkstatt angenommen werden, sondern die einer freien Werkstatt.

Braucht man einen Kostenvoranschlag für den Kostenvoranschlag?

Nein, denn man hätte ja auch den Gutachter der gegenerischen Versicherung nehmen können.
Ob da allerdings 750,-€ rausgekommen wäre als Entschädigung, kann bezweifelt werden!:wink:

16BIT

hi,

danke für deine Antwort.

Auch wenn es mir weiterhin unlogisch erscheint, eine Zahlung für den KV nicht zu verrechnen, obwohl man eine andere Werkstatt zu Grunde legt, welche den Betrag nicht erstatten wird.

grüße
lipi

Hallo,

eine Gebühr für die Ausstellung eines Kostenvoranschlags ist unüblich und somit
keine Leistung einer Kfz-Versicherung.

Der nächste Schritt eines Autohauses wäre dann wohl, wenn ein Kaufinteresent ein Angebot für einen Neuwagen wünscht, dass dafür dann auch eine Gebühr fällig wird.

Gruß Merger

Hallo littlepinguin,

im Gegensatz zu anderen hier bereits geäußerten Meinungen bin ich der Ansicht, dass sehr wohl ein Anspruch auf Kostenersatz des KV bestehen könnte.

Zum einen ist es mittlerweile gängige Praxis, dass Werkstätten Rechnungen für Kostenvoranschläge ausstellen. Es handelt sich somit um keine „exotische“ Regelung, dass dies im vorgegebenen Fall auch so ist.

Der Geschädigte kann auch nicht verpflichtet werden, einen KV nur in einer Werkstatt anfertigen zu lassen, die dies kostenfrei anbietet, da er grundsätzlich in der Wahl der Werkstatt frei ist und das Kriterium „KV - kostenlos oder nicht“ im Vergleich zum Kriterium „gute Werkstatt - ja oder nein“ sicherlich von untergeordneter Bedeutung ist.
(Soll heißen: der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine ggf. schlechtere Werkstatt zu wählen, nur weil diese den KV kostenfrei anbietet. Ausnahme: es stand von vorneherein nachweislich und unzweifelhaft fest, dass das Fahrzeug NICHT in einer Werkstatt repariert werden würde.)

Als mögliches Argument mag der Hinweis dienen, dass der Geschädigte aufgrund der Schadenhöhe u.U. auch Anspruch auf einen Sachverständigen seiner Wahl gehabt hätte. Das dann erstellte Gutachten wäre mit Sicherheit deutlich teurer ausgefallen als die jetzt für den KV veranschlagten 75 €.
Der Geschädigte hat somit möglicherweise sogar zur Schadenminderung beigetragen…

Viele Grüße

Loroth