KFZ o. Tüv von Werkstatt vor Tüv-Abnahme auf öffentlichen Platz gestellt. OWI und Punkt f. Halter

Hallo!

habe folgendes Problem. Das Fahrzeug war nach nicht erfolgreicher Tüv-Vorführung im Vergangenen Jahr für einige Zeit auf einem privaten Gelände geparkt. Das Fahrzeug wurde dann einige Monate später zur Tüv-Vorführung auf einem Hänger zur Werkstatt gebracht. Dort sollte der Tüv abgenommen werden. Die Werkstatt, stellte jedoch aus Platzmangel das Fahrzeug für einige Zeit auf eine öffentliche Straße in eine Parkbucht (bislang noch ohne Tüv). In dieser Zeit lief ein Bediensteter der Stadt natürlich an dem Fahrzeug vorbei und notierte dies. Es kam ein Bußgeldbescheid mit folgender Begründung:

Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII (TÜV) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin (04/2013) war um mehr als 8 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, §69a StVZO; §24 StVG; 186.2.3 BKat

… Geldbuße festgesetzt 60
… Gebühr 25
… Auslagen 3,50
zus. 88,50

Sie waren verfplichtet, Ihr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug fristgerecht untersuchen zu lassen, auch wenn Sie es nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzten.

Im nächsten Absatz beginnt die Rechtshelfsbelehrung. Die Werkstatt hat zwei Stunden später den Tüv ordnungsgemäß durchgeführt und zugeteilt.

Das Fahrzeug wurde schon einmal im September 2013 zum Tüv gebracht und im Oktober wieder vorgeführt. Leider hat das Fahrzeug bei diesen Terminen den Tüv nicht erhalten

Die Werktstatt hat mir auch schriftlich bestätigt, dass es deren Verschulden sei, dass das Fahrzeug vom Hof wegen Platzmangels auf die öffentliche Straße gestellt wurde. Das habe ich der Behörde auch bei der Anhörung so mitgeteilt (Mit Fax der Werkstatt bzgl. des Sachverhalts). Kann ich dagegen was machen? Lohnt es sich zu widersprechen und damit vielleicht vor Gericht zu gehen. 
Gruß Opec

Hallo

Das Fahrzeug wurde mit lange abgelaufener HU angetroffen. Das ist eine Tatsache. Wie will man dieser Tatsache widersprechen ?
Und der Hinweis, es sei egal wo angemeldetes Fahrzeug ohne gütige HU steht, ist richtig.
Selbst auf eigenem Grundstück darf es nicht zugelassen ohne HU stehen !
Dann hätte man abmelden müssen.

Dann wäre der Tatbestand auch ein anderer, nämlich „nicht zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichem Grund abgestellt.“
Und dem hätte man widersprechen können mit Hinweis, die Werkstatt hätte Wagen auf der Straße abgestellt.

MfG
duck313

Hallo,

danke für die schnelle Info.

Das heißt es wäre nur eine Privatklage gegenüber der Werkstatt möglich, die dann den Schaden ersetzt (Bußgeld und Schadensersatz für Punkte etc.).

Der Werkstatt, wurde das Fahrzeug vorsorglich auf einem Hänger übergeben und die hatten ja sicherlich eine Sorgfaltspflicht während des Aufenthalts bzw. während Reperaturen, vor der Tüv-Untersuchung bzw. während das KFZ in ihrer Obhut stand? Wenn die Werkstatt, während des Aufenthalts das Fahrzeug beschädigt, ist sie ja auch dafür veranwortlich, oder?

Vorgeworfen, wird außerdem, dass das Fahrzeug nicht vorher vorgeführt bzw. getüvt wurde. Dabei wurde vor Ablauf der 8 Monate vergeblich versucht es über den Tüv zu bringen bzw. danach auch wieder vorzuführen. Jedoch ohne Erfolg. Kann ich das als Einwand für einen Widerspruch nutzen oder ist das nicht relevant? Es wird ja explizit vorgeworfen, dass dies nicht geschehen ist.

Gruß Opec