Hallo!
habe folgendes Problem. Das Fahrzeug war nach nicht erfolgreicher Tüv-Vorführung im Vergangenen Jahr für einige Zeit auf einem privaten Gelände geparkt. Das Fahrzeug wurde dann einige Monate später zur Tüv-Vorführung auf einem Hänger zur Werkstatt gebracht. Dort sollte der Tüv abgenommen werden. Die Werkstatt, stellte jedoch aus Platzmangel das Fahrzeug für einige Zeit auf eine öffentliche Straße in eine Parkbucht (bislang noch ohne Tüv). In dieser Zeit lief ein Bediensteter der Stadt natürlich an dem Fahrzeug vorbei und notierte dies. Es kam ein Bußgeldbescheid mit folgender Begründung:
Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage VIII (TÜV) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin (04/2013) war um mehr als 8 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, §69a StVZO; §24 StVG; 186.2.3 BKat
… Geldbuße festgesetzt 60
… Gebühr 25
… Auslagen 3,50
zus. 88,50
Sie waren verfplichtet, Ihr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenes Kraftfahrzeug fristgerecht untersuchen zu lassen, auch wenn Sie es nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzten.
Im nächsten Absatz beginnt die Rechtshelfsbelehrung. Die Werkstatt hat zwei Stunden später den Tüv ordnungsgemäß durchgeführt und zugeteilt.
Das Fahrzeug wurde schon einmal im September 2013 zum Tüv gebracht und im Oktober wieder vorgeführt. Leider hat das Fahrzeug bei diesen Terminen den Tüv nicht erhalten
Die Werktstatt hat mir auch schriftlich bestätigt, dass es deren Verschulden sei, dass das Fahrzeug vom Hof wegen Platzmangels auf die öffentliche Straße gestellt wurde. Das habe ich der Behörde auch bei der Anhörung so mitgeteilt (Mit Fax der Werkstatt bzgl. des Sachverhalts). Kann ich dagegen was machen? Lohnt es sich zu widersprechen und damit vielleicht vor Gericht zu gehen.
Gruß Opec