Kfz-Schaden mit fremdem Fahrzeug

Hallo,

angenommen Herr X nutzt das Fahrzeug eines Bekannten Y oder ein Mitarbeiter der Firma X  nutzt das Fahrzeug einer anderen („befreundeten“) Firma Y.
Es handelt sich um berechtigte Fahrer (Halter u. Versicherungsnehmer wissen Bescheid und sind einverstanden).
Der Fahrer X baut nun einen Schaden.
Zunächst Haftpflichtschaden:
Ich gehe davon aus dass die Kfz-Haftpflichtversicherung jeweils den Schaden regulieren muss (Pflichtversicherung). Hat der Herr Y bzw. die Firma Y Ansprüche gegen Herrn X wegen Rückstufung oder ähnliches? Falls ja greift da eine Versicherung?
Zum Vollkaskoschaden:
Die Vollkasko muss sicherlich auch zahlen (wenn vor allem die Nutzer entsprechend hinterlegt sind, wovon wir ausgehen). Hat hier Herr Y bzw. Firma Y Ansprüche gegen Herrn X bzgl. Selbstbeteiligung und Rückstufung oder ähnliches? Falls ja, gibt es da eine Versicherung?

Vielen Dank vorab.

Pitufino

Hallo,

wer sein Auto verleiht muß damit rechnen, dass es zu einem Unfall kommt. Mir wäre nicht bekannt, dass ein KFZ-Halter den Fahrer in Regreß nehmen kann, Sonderfälle wie Alkohol-/Drogenkonsum oder Fahrerflucht einmal ausgenommen. Ich kenne allerdings die einschlägige Rechtssprechung hierzu nicht, möglich, dass sich diesbezüglich etwas geändert hat.

Gruß

Nordlicht.

mir ist zumindest bekannt, dass es Privathaftpflichtversicherer gibt die solch ein Risiko zumindest teilweise abdecken („Rabattausgleich in Kfz-Haftpflicht bis 5 Jahre bei Unfall mit geliehenem Kfz“).
Aber interessant wäre, ob es dafür eine (Anspruchs-) Grundlage gibt.

Oder auch die Zahlung eines in der Vollkasko evtl. enthaltenen Selbstbehaltes.Grundlage für den Anspruch ist die Formulierung in den Versicherungsbedingungen.Zumindest sollte bei einer Anspruchsstellung gegen den Haftpflichtversicherer der Nachweis über eine erfolgte Regulierung durch den KFZ-Versicherer erbracht werden.

den letzten Satz habe ich nicht ganz begriffen. „bei einer Anspruchstellung gegen den Haftpflichtversicherer“.
Die Anspruchstellung vom Fahrzeughalter (X) zum Fahrer (Y)?
Aber der Haftpflichtversicherer des Fahrers (sei es eine Privathaftpflicht oder eine Betriebshaftpflicht) wird die Ansprüche doch abwehren, da es im Zusammenhang mit der Nutzung eines Kfz geschehen ist.
Heißt das, jedesmal, wenn ich mit einem Fahrzeug eines Bekannten oder Freundes fahre, habe ich das Risiko (bei einem schuldhaft beigeführten Unfall) ihm zumindest die Schlechterstellung durch die Rabattrückstufung ersetzten zu müssen? Bzw. die Selbstbeteiliung in der Vollkasko? Bzw. den Gesamtschaden des Fahrzeugs, sofern keine Vollkasko besteht??

Hallo,

ich bin kein RA, aber der gesunde Menschenverstand würde mir schon sagen, dass ich dieses Risiko trage. Wenn ich mit dem eigenen Auto einen Schaden verursache, trage ich doch auch die Kosten der Höherstufung bzw. Kosten für die Reparatur.

Warum sollte das bei einem vom Freund geliehenen Wagen denn anders sein?

Ich würde nicht auf die Idee kommen, dem Freund nach einem Schaden den Schlüssel in die Hand zu drücken und mich zu verabschieden.

Gruß
tycoon