Jemand besitzt seit vielen Jahren ein Auto, dass er liebevoll pflegt und stets in Ordung hält. Er möchte diese alte Auto in 4-5 Jahren als Oldy versichern. Es hat sehr geringe km Leistung gelaufen und ist unfallfrei. Plötzlich wird der Besitzer des Fahrzeugs unschuldig in einen Unfall verwickelt. An einer Ampel legt jemand, anstatt den 1.Gang, den Rückwärtsgang ein.Das Fahrzeug ist beschädigt. Die gegnerische Versicherung akzeptiert einen Schaden, knapp unter dem geschätzten Zeitwert des Fahrzeugs (der Gutachter wurde allerdings von der gegnerischen Versicherung bestellt).
Jetzt kommt der spannende Teil: Es dauerte 1 Woche, bis das Gutachten von der Versicherung genehmigt und dem Geschädigtem mitgeteilt wird. Leider ist die beauftragte Werkstatt ausgelastet und macht einen Termin, der 3 Wochen nach dem Unfall liegt. 2 Tage vor dem Reparaturtermin geschied das unfassbare: das Fahrzeug wird wieder unschuldig in einen Unfall verwickelt, bei dem der gegnerische Fahrer plötzlich zurück setzt und auf das stehende Kfz auffährt ! Genau die gleiche Stelle, (Front) nur diesmal ist die Motorhaube mit beschädigt.
Meine Frage: bleibt der Geschädigte auf seinen Schaden sitzen?
Wäre das Kfz inzwischen repariert worden, wäre der Fall klar. Aber das war ja nicht seine Schuld.
Wird er den Schätzwert des Fahrzeugs akzeptieren müssen ? Obwohl das Kfz auch nach 25 Jahren aussieht, als wenn er frisch produziert wurde und eine KM Leistung von 70000 aufweist (jährliche Km Leistung ca. 2000)? Für eine Auskunft oder einen Rat wäre ich sehr sehr dankbar.
Zur Frage 1: Beim ersten Unfall sieht man an Hand der Fotos des Gutachters den
Altschaden.
Zur Frage 2: Man kann eine Reparatur nur einmal abrechnen. Sollte beim Unfall zwei mehr beschädigt worden sein muß die Versicherung 2 den Schaden begleichen, aber nur bis zum Zeitwert des Autos minus Restwert.
Sollte das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert werden, kann man die Reparatur des Fahrzeuges um 30% überziehen.
Z.B. Zeitwert des KFZ: 7.000,- EURO plus 30% = 2.100,- Euro ergibt 9.100,- Euro
D.h. das Fahrzeug kann bis zu einer Höhe von 9.100,- EURO repariert werden.
Aber Achtung es muß eine Orginalrechnung der Werkstätte die den Schaden repariert bei der Versicherung eingereicht werden.
Ich hoffe die Antworten waren ausreichend.
C.W.
vielen Dank. Das hieße also, die Versicherung 1 hat das große Los gezogen und ist ohne Kosten aus der Sache raus, und der Geschädigte bleibt auf seine Mehrkosten sitzen ?
Das Kfz sollte nach dem 1. Unfall noch einn Restwert von 100 Euro haben, dann wäre der Wert nach dem 2.Unfall vielleicht 50 Euro. Hieße das also, jemand könnte mir alle Türen und Scheiben bei einem Unfall beschädigen und würde mir lächelnd 50Euro auf die Motorhaube legen ?
Die Antwort von C.W. ist völlig richtig. Dieser schließe ich mich an.
Fälle dieser Art sind gar nicht so selten.
Der Versicherer des 1.Schädigers muss den Schaden fiktiv nach Gutachten ohne Mehrwertsteuer auszahlen.
Der Versicherer des 2. Schädigers hat nur für den weiteren Schaden aufzukommen, der hier auf Grund der beiden Gutachten vom ersten trennbar ist.
Natürlich kann der Geschädigte mit einem eigenen Gutachter die Gutachten der Versicherungen prüfen lassen.
Es sind aber allenfalls geringe Verbesserungen zu erwarten, zumal die Versicherer das „Geschädigtengutachten“ nicht einfach übernehmen müssen.
Meist kommt es bei Abweichungen dann zu einem Kompromiss/Vergleich, sei es außergerichtlich oder im Prozess.
Ich würde dazu einen Anwalt einschalten, der sich um die Belange des Geschädigten in beiden Fällen kümmert. Das ist am sichersten und stressfrei.
Viele Grüße
Stefan
Vielen Dank für die ersten Antworten.
Leider teilt die Werkstatt mit, dass sie nicht mit den Berechnungen des Sachverständigen auskommt. Die Ersatzteilbeschaffung dauert länger, weil man die Ersatzteile zum Teil nicht einfach kaufen kann und die Arbeitszeit zu gering angesetzt wurde.
Was ist mit Nutzungsausfall ? Der Geschädigte muß ja in der Zeit zur Arbeit kommen ?
Wäre nett, wenn man auch dazu etwas schreiben könnte.
Mit besten Wünschen
S.Br
Plötzlich wird der
Besitzer des Fahrzeugs unschuldig in einen Unfall verwickelt.
ich werde nie verstehen, warum man sich in einem solchen fall nicht einfach einen anwalt nimmt und den machen lässt. den zahlt nämlich die gegnerische versicherung.
man hat keinen ärger und vor allem: man muss sich nicht auf irgendwelche hinweise irgendwelcher unbekannter in einem anonymen internetforum verlassen, die als laien vielleicht nicht viel mehr ahnung haben als man selber und aufgrund unzureichender kenntnisse des einzelfalls von ein paar zeilen text irgendwas raten sollen.
der anwalt hätte schon einen anderen gutachter bestellt, anstatt unsinnigerweise einen der versicherung zu akzeptieren. nun ist das kind im brunnen und das geschrei groß. selber schuld.
wenn der gutachter zu wenig angibt, ist das für ihn als vertreter der versicherung nicht grad überraschend, findest du nicht? ein zweites gutachten darf der geschädigte nun aber selber zahlen. lohnt sich das für die strittige differenz?
Hallo,
ich lese des Öfteren, dass man sich bei einem unverschuldetem Verkehrsunfall einen Anwalt du Lasten der gegnerischen Versicherung nehmen kann - auch wenn eigentlich keine Notwendigkeit besteht.
Ich will Ihre Ausführungen nicht in Zweifel ziehen, aber wo kann ich das gerichtsfest nachlesen?
Gruß
Ev22853
begründung als text:
http://www.ramom.de/rechtsthemen/autounfall/anwaltsk…
oder die zugehörigen urteile:
http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/Info-Recht/rec…
Meinen herzlichen Dank für die prompte Information.
Mit freundlichem Gruß
Ev22853
Schöner anspruchsvoller Fall !!!
Nehmen Sie sich bitte zuerst einen Gutachter der im Team arbeitet, der wird falls die direkte und indirekte Schadensabwicklung nicht zeitnah und vollständig erfolgt einen Anwalt beiordnen.
Der Gutachter muss zwingend im Vertrag die Formulierung „An Erfüllung statt“ stehen haben - alles andere bedeutet, Sie tragen zusätzliche Risiken. Dann wird das Fahrzeug mit dem jungen Vorschaden bewertet. Dabei lassen Sie sich den Schaden auszahlen und reparieren wann und wo Sie wollen. Der Wert Ihres Fahrzeuges wird dabei ebenfalls ermittelt und dieser Oldiwert liegt besonders hoch!!!
Dieses Gutachten zum Vorschaden und die Vereinbarungen mit der Versicherung müssen geprüft und mittels Prozess in den Bereich der Realität gebracht werden. Dieses Gutachten zum 1. Schaden stinkt doch bis hierher nach Unvollständigkeit, wie würde die gegnerische Versicherung denn existieren können, bei realistischen Schadensregulierungen?
Nehmen Sie sich bitte zuerst einen Gutachter der im Team
arbeitet, der wird falls die direkte und indirekte
Schadensabwicklung nicht zeitnah und vollständig erfolgt einen
Anwalt beiordnen.
seit wann sucht ein gutachter einen anwalt aus?
Der Gutachter muss zwingend im Vertrag die Formulierung „An
Erfüllung statt“ stehen haben - alles andere bedeutet, Sie
tragen zusätzliche Risiken.
was genau hat ein gutachter mit irgendwelcher erfüllung zu tun?
Dann wird das Fahrzeug mit dem
jungen Vorschaden bewertet. Dabei lassen Sie sich den Schaden
auszahlen und reparieren wann und wo Sie wollen.
von wem denn?
und was genau hat das eigentlich mit der frage zu tun? der zweite schaden ist doch schon eingetreten!
Der Wert
Ihres Fahrzeuges wird dabei ebenfalls ermittelt und dieser
Oldiwert liegt besonders hoch!!!
ah so.
abgesehen davonb, dass es ich gar nicht um einen ‚oldie‘ handelt: kennst du das fahrzeug?
Dieses Gutachten zum Vorschaden und die Vereinbarungen mit der
Versicherung
welche vereinbarung?
müssen geprüft
von wem?
und mittels Prozess in den Bereich
der Realität gebracht werden.
sag mal, in welchem phantasien spielt eigentlich deine geschichte?
Dieses Gutachten zum 1. Schaden
stinkt doch bis hierher nach Unvollständigkeit,
ach, das gutachten hast du also auch schon gelesen?
wie würde die
gegnerische Versicherung denn existieren können, bei
realistischen Schadensregulierungen?
oje. und nun auch noch ne kleine verschwörungstheorie. hat ja noch gefehlt.
bist du von gutefrage als 5.kolonne angeworben worden?
Du kannst den 1. Schaden über die Versicherung abrechnen oder auch reparieren.
Wenn du den 1. Schaden auf Rechnung reparierst, ist der Wert des Fahrzeuges wieder höher als der Restwert.
Dann hast Du auch die Möglichkeit den 2. Schaden zu reparieren.
Rechnest Du den ersten Schaden fiktiv ab (Wiederbeschaffungswert - Restwert), dann ist beim 2. Schaden der Restwert vom 1. Schaden, der Wiederbeschaffungswert vom 2. Schaden.
Es handelt sich dann lediglich um eine RW Minderung
Wenn du den 1. Schaden auf Rechnung reparierst,
wie genau soll man sich das vorstellen, nachdem doch der zweite schaden den ersten offensichtlich verschlimmert hat? die schäden der beiden unfälle also gar nicht zu trennen sind?
Der erste Frontschaden wurde doch durch ein GA ausgewiesen - dabei werden alle relevanten Daten - auch der WBW und der RW erfasst. Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihr gepflegtes Fahrzeug zu gering eingestuft/bewertet wurde - können Sie ein Gutachten/Wertgutachten erstellen lassen - auf Ihre Kosten. Dieses wird durch die Versicherung geprüft und ggf. teilweise oder ganz übernommen.
Bei einer Reparatur -ist der WBW bis zu 30 % darüber ausführbar- auf Nachweis !
Beide Reparaturen können separat ausgeführt werden. Wichtig! mit der Versicherung zum zweiten Schaden Verbindung aufnehmen - dass erste Reparatur bereits geplant und auch durchgeführt wird. Eigenes GA erstellen lassen.
Längere Ausfallzeiten bekommen Sie - auf Nachweis der Werkstatt - ggf. teilweise auf wirklich benötigte Fahrten (2000 km in Jahr !) von den Versicherungen erstattet.
Sie können sich auch in diesem Stadium noch einen RA nehmen - der für Sie Ihre Ansprüche geltend macht.
Gruß
paulchen