Ein Arbeitnehmer soll mit seinem Privat PKW zu verschiedenen Standorten fahren. Die Fahrt von zu Hause zum ersten Standort und vom letzten Standort nach Hause kann der Arbeitnehmer als Kilometergeld/Kilometerpauschale als Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben. Für die Fahrt vom ersten zum letzten Standort bezahlt der Arbeitgeber 0,30 €/km. Ist das so korrekt?
Danke!
Was ist als Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt?
Wie wurden die 30 ct berechnet?
Das ist viel zu wenig.
Hat man sich schon überlegt, wie es bei selbstverschuldeten Unfällen mit dem privaten PKW aussehen soll? Da zahlt mitunter nämlich der Arbeitgeber den Schaden.
Servus,
nein, das entspricht einem Rechtsstand, der schon seit knapp zehn Jahren überholt ist.
Für die Unterscheidung zwischen „Pendlerpauschale“ und Kilometergeld für Dienstreisen geht es darum, welchen Ort der Arbeitgeber als „erste Tätigkeitsstätte“ definiert hat. Nur die Fahrten zwischen diesem Ort und der Wohnung fallen unter den geringeren Ansatz von 30 Cent / Entfernungskilometer als maximal steuerlich wirksamen Betrag (wenn er das ordentlich versteuert, darf der Arbeitgeber natürlich auch viel mehr bezahlen).
Nur bei einer offensichtlich willkürlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte wird diese nicht als Kriterium herangezogen. Wenn der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte definiert hat, richtet sich die Beurteilung nach dem Sachverhalt im Einzelnen - bitte gib diesen „mit allem“ an, wenn es keine vom AG definierte erste Tätigkeitsstätte gibt.
Die auf Dienstreisen mit dem privaten PKW gefahrenen Kilometer ist der maximal steuer- und sozialversicherungsfrei erstattbare Betrag bis zwanzig Kilometer (pro Reise) 0,30 € / km und für darüber hinaus gehenden zurückgelegten Strecken 0,38 € / km. Es steht dem Arbeitgeber aber frei, höhere Beträge abzurechnen, wenn sie ordentlich versteuert werden. Umgekehrt kann man ihn außerhalb der Geltungsbereiche des Bundesreisekostengesetzes und der Reisekostengesetzze der Länder (das ist im Wesentlichen der Öffentliche Dienst) auch nicht zwingen, die genannten Beträge zu erstatten.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
im Arbeitsvertrag steht eine PKW-km-Pauschale von 30 Cent/km, jeweils vom ersten Einsatzort bis zum letzten Einsatzort des Einsatztages.
Servus,
ja, das entspricht dem, was nach früherem Rechtsstand die Obergrenze für steuerfreie Erstattung war.
Wenn ich daraus schließen darf, dass der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt hat - weder im Arbeitsvertrag noch durch irgendeine Weisung - richtet sich die Frage, ob es eine solche gibt und wo sie ist in erster Linie danach, ob es außer den Außendienst-Einsätzen eine regelmäßige, nicht nur ganz seltene Anwesenheit am Sitz des Arbeitgebers gibt, z.B. für Übernahme von Material, Einsatzbesprechungen oder sowas. Wenn das gegeben ist, ist die erste Arbeitsstätte dort, und die beschränkte Abziehbarkeit mit der „Pendlerpauschale“ bezieht sich nur auf die Fahrten dorthin.
Schöne Grüße
MM
Wie geschrieben: erster Einsatzort ist der Arbeitsbeginn und letzter Einsatzort das Arbeitsende. Das Aufsuchen des Firmensutzes ist nicht erforderlich.
Also nochmal, vielleicht klappt es ja dann:
Ein Arbeitsjahr hat ca. 230 - 260 Arbeitstage. An wie vielen Tagen pro Arbeitsjahr wird der Sitz des Unternehmens, die Zentrale, die Niederlassung, was auch immer hier gilt, aufgesucht?
Tatsächlich an keinem einzigen?
Das glaube ich nicht.
Schöne Grüße
MM
Tatsächlich an keinem Einzigen!
Umso besser - keine erste Tätigkeitsstätte, keine Beschränkung auf die „Pendlerpauschale“.
Schöne Grüße
MM
…und was bringt das dem Arbeitnehmer?
30 Cent Werbungskosten pro gefahrenem Kilometer statt 30/38 pro Entfernungskilometer.
Ob sich das auf die Einkommensteuer auswirkt, hängt davon ab, wie hoch die Werbungskosten insgesamt sind und wie viel davon bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt worden ist.
Schöne Grüße
MM
? Der Arbeitnehmer erhält ja 30 Cent/km zwischen den Einsatzstätten. Also blieben wohl nur die An- und Abfahrtkosten von/nach Hause für die Steuer?
Das funktioniert technisch ein bisselchen anders:
Man berechnet die gesamten Reisekosten: Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten, in einer Summe für das gesamte Jahr. Dann zieht man den Betrag davon ab, der vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden ist, ebenfalls in einer Summe egal wie er sich genau zusammensetzt.
Wenn der dann nach Abzug der steuerfreien Erstattungen verbleibende Rest an Reisekosten zusammen mit den vielen anderen Aufwendungen, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, mehr als den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 € ausmachen, ergibt sich eine Auswirkung auf die festgesetzte Einkommensteuer.
Schöne Grüße
MM
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